TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/2 L525 2158281-2

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Veröffentlicht am 02.09.2021
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Entscheidungsdatum

02.09.2021

Norm

AsylG 2005 §56
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L525 2158281-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach legaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.92015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.4.2017 als unbegründet abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit hg Erkenntnis vom 2.7.2020, Zl. L512 2158281-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 28.4.2021 die Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Begründend legte der Beschwerdeführer einen Rahmenvertrag, eine Bestätigung einer näher bezeichneten Firma, sowie eine Jahresabrechung, ein Konvolut an Empfehlungsschreiben und Lichtbilder, die die soziale Integration nachweislich dokumentieren würden, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2, eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung, einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Steiermark, ein Zertifikat in Kopie. Nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Verfahrens führte der Antrag aus, der Beschwerdeführer würde im Heimatland über keine existenzielle Grundlage verfügen, es sei ihm auch nicht möglich eine Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei als finanziell abgesichert anzusehen und sei unbescholten. Auf die im gegenständlichen Antrag beiliegenden Arbeitsvorverträge sei ausdrücklich zu verweisen. Vergleichbare Fälle hätten ebenfalls einen Titel aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erhalten.

Mit Schreiben vom 3.5.2021 erteilte das BFA dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, wonach noch – näher angeführte Dokumente und Unterlagen – fehlen würden. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, dass er alle Urkunden und Nachweise in deutscher Sprache vorgelegt werden bzw. durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt werden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er am anhängigen Verfahren mitzuwirken habe und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen gegeben um die fehlenden Unterlagen vorzulegen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werde.


Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid wies das BFA vom 1.6.2021 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 29.4.2021 gemäß § 56 AsylG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei die geforderten Unterlagen beizubringen, wobei der Beschwerdeführer diese nicht vollständig vorlegte, insbesonders fehle ein Reisepass. Da diese Erfordernisse für die Bearbeitung unerlässlich seien, sei der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 30.6.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Ausführungen der belangten Behörde seien in "keinster Art und Weise nachvollziehbar". Im Zuge des Antrages seien sämtliche bezughabenden Urkunden zur Vorlage gebracht worden, die die Verleihung des beantragten Titels rechtfertigen würden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe zweifelsfrei fest, zumal dieser eine Geburtsurkunde zur Vorlage gebracht habe. Der "erstinstanzlichen Behörde" sei es bekannt, dass es dem Beschwerdeführer vormals nicht möglich gewesen sei ein nationales Reisedokument in Anspruch zu nehmen, sodass ein diesbezüglicher Antrag auf Heilung nicht eingebracht worden sei. Unabhängig davon bestehe dennoch eine Verpflichtung der "erstinstanzlichen Behörde" eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Das angeführte Beweisverfahren sei zweifelsohne mangelhaft und antizipierend und seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht berücksichtigt worden. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setze die Aufnahme des Beweises voraus. Dabei könne einer solchen Beweisaufnahme auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass sich bereits gezeigt habe, dass der Abtragsteller selbst völlig unglaubwürdig sei. Die Behörde dürfe einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.

Mit Schriftsatz vom 9.8.2021 beantragte der Beschwerdeführer (und verband diesen Antrag mit dem höflichen Ersuchen), dass festgestellt werden solle, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers bis zum rechtskräftigen Ausgang des gegenständlichen Antrages nicht zu erfolgen habe.

Mit hg. Beschluss vom 11.8.2021, Zl. L525 2158281-2/4E wies das erkennende Gericht den Antrag gemäß § 56 iVm § 58 Abs. 13 AsylG als unzulässig zurück. Begründend führte das erkennende Gericht zusammengefasst aus, für einen derartigen Antrag fehle es an der Rechtsgrundlage, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig mit dem hg Erkenntnis vom 2.7.2020, Zl. L512 2158281-1 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin weiterhin im Bundesgebiet.

Nach Stellung eines Antrages auf Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Außerdem wurde er unter anderem aufgefordert einen Nachweis vorzulegen, woraus sich ein Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft ergebe. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Ein Antrag auf Heilung wurde nicht gestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 3.5.2021 aufgefordert die noch ausständigen Unterlagen binnen 14 Tagen beizubringen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden auch nicht bestritten. Dass die Identität nicht feststeht, wurde bereits im hg Erkenntnis vom 2.7.2020, Zl. L512 2158281-1 festgehalten. Vorbringen oder Beweismittel, die für das gegenständliche Verfahren zu einem anderen Ergebnis führen könnte, wurden nicht erstattet. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Vertreter am 10.5.2021 zugestellt, was sich aus dem Rückschein ergibt. Dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde und kein Reisepass vorgelegt wurde, wird nicht bestritten. Ebenso wurde nicht bestritten, dass kein Antrag auf Heilung gestellt wurde. Der Bescheid datiert vom 1.6.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr 51/1991, idgF lautet auszugsweise:

"3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

…"

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt, BGBl. I Nr 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;

…"

Das Asylgesetz, BGBl. I Nr 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 488/2005 idgF lautet auszugsweise:

"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004, mwN)

Zunächst hält das erkennende Gericht fest, dass die belangte Behörde aufgrund von § 13 Abs 3 AVG berechtigt war den Antrag zurückzuweisen. Wie sich aus der AsylG-DVO ergibt hat ein Antrag auf Erstellung eines Aufenthaltstitels als Voraussetzung, dass ein gültiges Reisedokument vorgelegt wird. Dies wurde unbestritten nicht gemacht, denn soweit die Beschwerde damit argumentiert, dass ja die Kopie einer Geburtsurkunde vorgelegt wurde, so wird darauf verwiesen, dass damit § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DVO nicht entsprochen wird. Nun ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung; sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Sie kann dem Einschriter einen Auftrag zur Verbesserung des Mangels erteilen und hiefür eine angemessene Frist bestimmen; dies hat die Wirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückzuweisen ist. Wird der Mangel behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wird ein Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Anbringen durch Bescheid zurückzuweisen; eine nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene Partei ist über diese Rechtsfolge zu belehren (vgl. dazu einführend Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht19, Rz 159ff mwN). Ein Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DVO (und nicht wie in der Beschwerde angeführt: § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG) wurde nicht gestellt. Soweit die Beschwerde nunmehr argumentiert, dass "der erstinstanzlichen Behörde" bekannt sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei ein nationales Reisedokument zu beschaffen, so erschließt sich diese Behauptung weder aus dem gegenständlichen Verfahren, noch aus dem inhaltlichen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren. Abgesehen davon, dass ein derartiger Antrag auf Heilung einer Begründung bedarf und eben beantragt werden muss, ist der Verordnung nicht zu entnehmen, dass die Behörde dies – wie es die Beschwerde offenbar meint – von Amts wegen zu berücksichtigen hätte. Der Beschwerdeführer hat kein gültiges Reisedokument vorgelegt, die belangte Behörde hat den anwaltlich (!) vertretenen Beschwerdeführer dazu aufgefordert, diesen Mangel, der eine Voraussetzung für die Verleihung darstellt, im Anbringen zu verbessern, was der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer unterließ. Die Behörde wies daher den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG zurück.

Soweit die Beschwerde weiters moniert, das "abgeführte Beweisverfahren" stelle sich sohin als mangelhaft dar und seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde hat ja gar kein inhaltliches Beweisverfahren durchgeführt, sondern den Antrag zurückgewiesen. Welche Urkunden sie denn dann hätte würdigen oder sogar – so die Beschwerde weiter – antizipierend würdigte, ist nicht ersichtlich. Es ist das Wesen eines zurückweisenden Bescheides, dass keine inhaltliche Prüfung des Antrages stattfindet. Soweit der Beschwerdeführer nämlich mit Schriftsatz vom 25.8.2021 unter Verweis auf das hg Erkenntnis vom 27.7.2021, Zl. I405 2204388-3/2E vermeint, es handle sich um "einen ähnlich gelagerten Fall", so ist dies nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Im dortigen Erkenntnis ging es um eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG, was gegenständlich schon nicht vorliegt. § 58 Abs. 10 AsylG behandelt die Folgen von wiederholten (aussichtslosen) Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und sieht vor, dass im Falle eines nicht geänderten Sachverhaltes der Antrag zurückzuweisen ist. Gegenständlich kam der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nicht nach, weswegen – ohne eine weitere inhaltliche Prüfung – die Zurückweisung erfolgte. Dem Beschwerdeführer sei daher an dieser Stelle ausgerichtet, dass die Begründung zur Auslegung des Spruches im Falle von verfahrensrechtlichen Entscheidungen sehr wohl eine gewisse Bedeutung hat (vgl. dazu vertiefend VwGH vom 9.8.2013, Zl. 2013/08/0137). Gegenständlich ist für das erkennende Gericht als einzige Gemeinsamkeit der beiden Verfahren, der Umstand, dass in beiden Fällen im Spruch im angefochtenen Bescheid das Wort "zurückgewiesen" verwendet wurde, erkennbar.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangelhaft war, nämlich der Beschwerdeführer kein Reisedokument vorlegte. Dass eine Geburtsurkunde kein Reisedokument darstellt bedarf keiner weiteren Ausführung seitens des erkennenden Gerichtes. Ein Antrag auf Heilung wurde ebenso nicht gestellt. Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam wurde der Antrag zu Recht zurückgewiesen.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mängelbehebung Reisedokument Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2158281.2.01

Im RIS seit

30.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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