Entscheidungsdatum
30.11.2021Norm
ASVG §735Spruch
W198 2247561-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch die R.E.P. Wirtschaftsprüfungs-GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 23.09.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX , vom 20.08.2021 auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung von Frau XXXX ,
VSNR XXXX , für den Zeitraum von 01.05.2021 bis 30.06.2021 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Freistellung von Frau XXXX mit 30.06.2021 beendet worden sei. Der Antrag auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG wäre binnen sechs Wochen ab diesem Datum einzubringen gewesen, er sei jedoch erst am 20.08.2021 – somit erst nach Ablauf von sechs Wochen - bei der ÖGK eingelangt. Da es sich bei der in § 735 Abs. 4 ASVG genannten Frist um eine materiell-rechtliche Frist handle, sei der Antrag auf Erstattung abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.10.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Antrag auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG um acht Tage zu spät übermittelt worden sei. Dies liege daran, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der Überzeugung gewesen sei, dass die Einreichfrist bis 31.08.2021 gelaufen wäre. Das Coronajahr sei insbesondere für Steuerberater eine besondere Belastung gewesen. Im Dschungel von Deadlines und Fristen sei daher ein Fehler passiert, sodass der Antrag zu spät eingebracht worden sei. Es werde dennoch darum ersucht, die Auszahlung des Förderbetrages zu genehmigen, da die Nichtauszahlung für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellen würde.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 22.10.2021 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Covid-19-Risikoattest von Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 18.05.2020 wurde Frau XXXX , VSNR XXXX , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt.
XXXX wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.05.2021 bis 30.06.2021 von ihrer Arbeitsleistung zu 100% freigestellt. Die Freistellung der XXXX endete – unstrittig - am 30.06.2021.
Die Beschwerdeführerin leistete XXXX in diesem Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe (unstrittig).
Mit Antrag vom 20.08.2021 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß § 735 Abs. 4 ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung der XXXX für den Zeitraum 01.05.2021 bis 30.06.2021. Dieser Antrag langte unstrittig am 20.08.2021 bei der ÖGK ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. Insbesondere wird nicht bestritten, dass die Einbringung des gegenständlichen Antrages erst am 20.08.2021 erfolgte. Die verspätete Einbringung des Antrages wurde in der Beschwerde zugestanden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 735 Abs. 1 ASVG hat der Dachverband einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Gemäß § 735 Abs. 2 ASVG hat der die betroffene Person behandelnde Arzt nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.
Gemäß § 735 Abs. 3 ASVG hat - legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor - sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Gemäß § 735 Abs. 4 ASVG hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Wie sich aus dem Antragsformular auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG ergibt, war Frau XXXX von 01.05.2021 bis 30.06.2021 von der Arbeitsleistung freigestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung des Antrages gemäß § 735 Abs. 4 ASVG begann somit am 30.06.2021 zu laufen und endete am 11.08.2021.
Der Antrag auf Erstattung wurde jedoch unstrittig erst am 20.08.2021 bei der ÖGK eingebracht.
Im vorliegend Fall ist für die weitere Beurteilung von Bedeutung, ob es sich bei der in
§ 735 Abs. 4 ASVG enthaltenen Frist um eine verfahrensrechtliche oder eine materiell-rechtliche Frist handelt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Abgrenzung auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen. Verfahrensrechtlichen Charakter hat eine Frist demnach dann, wenn dadurch die Möglichkeit, eine Handlung zu setzen, die prozessuale Rechtswirkungen auslösen soll (Verfahrenshandlung), zeitlich beschränkt wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at). Dies trifft insbesondere auf die in den Verfahrensgesetzen einschließlich des AVG normierten bzw. grundgelegten Fristen zu, also vor allem auf Fristen für Rechtsbehelfe aber auch auf Fristen für sonstige Akte, die auf Erlassung einer Entscheidung gerichtet sind. Aber auch in Materiengesetzen finden sich Fristen mit verfahrensrechtlichem Charakter. Bei der Ermittlung des Charakters einer Frist kommt sowohl der Einordnung einer Vorschrift im betreffenden Gesetz als auch der ausdrücklichen Anordnung, dass die Versäumung der Frist zur Zurückweisung eines Antrags führt, Indizwirkung zu (Hengstschläger/Leeb, AVG § 32,
Rz 3 mwN, Stand 01.01.2014, rdb.at).
Insoweit eine Rechtshandlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist. Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des VwGH hat der Gesetzgeber die Wertung als materiell-rechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32, Rz 3, Stand 01.01.2014, rdb.at).
Für die Annahme einer materiell-rechtlichen Frist ist dabei nicht erforderlich, dass in der Rechtsgrundlage ausdrücklich angeführt wird, dass der Anspruch – im den Grenzbetrag überschreitenden Ausmaß – bei verspäteter Geltendmachung untergeht (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063).
Zur vorliegend relevanten sechswöchigen Frist des § 735 Abs. 4 ASVG ist auszuführen, dass diese nicht auf prozessuale Rechtswirkungen, sondern die innerhalb der Frist vorgesehene Handlung – nämlich die Antragstellung – zweifelsfrei auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist. Die Notwendigkeit der Geltendmachung des Anspruches innerhalb der vorgesehenen Frist ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, selbst wenn der Untergang des Anspruchs bei verspäteter Geltendmachung nicht ausdrücklich erwähnt ist (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0085 mHa VwGH 27.9.2007, 2003/11/0063). Es handelt sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG somit um eine materiell-rechtliche Frist.
Wie bereits ausgeführt endete die Freistellung der XXXX am 30.06.2021, sodass die Antragstellung mit 20.08.2021 außerhalb der in § 735 Abs. 4 ASVG vorgesehenen sechswöchigen Frist lag und damit verspätet erfolgte. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Coronajahr eine besondere Belastung gewesen sei und im Dschungel von Deadlines und Fristen ein Fehler passiert sei, ist dies für den Lauf der verfahrensgegenständlichen Frist nicht relevant und vermag an der Beurteilung hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Antrages nichts zu ändern. Ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung vorgelegen wären, war aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht zu prüfen.
Die ÖGK hat daher mit angefochtenem Bescheid vom 23.09.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung gemäß § 735 Abs. 4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 01.05.2021 bis 30.06.2021 zu Recht abgewiesen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass da es sich bei der Frist nach § 735 Abs. 4 ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138), gegenständlich auch ein Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erstattungsantrag Freistellung Fristversäumung materiellrechtliche FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2247561.1.00Im RIS seit
29.12.2021Zuletzt aktualisiert am
29.12.2021