TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/3 W155 2242146-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2021
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Entscheidungsdatum

03.09.2021

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77 Abs1

Spruch


W155 2242146-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2021, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Mandatsbescheid vom 14.04.2021 und die Anordnung der Schubhaft bis 11.05.2021 richtet, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Mandatsbescheid vom 14.04.2021 und die Anordnung der Schubhaft am 13.08.2021 richtet, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

IV. Die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung vor.

V. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 abgewiesen und eine Ausweisung des BF nach Pakistan verfügt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.04.2012 abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der BF war von 08.03.2012 bis 19.03.2013 im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.

Am 14.03.2013 stellte der BF in Folge einer polizeilichen Sicherheitskontrolle einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Der BF war vom 30.11.2013 bis 08.02.2015 nicht behördlich gemeldet. In dieser Zeit stellte der BF am 21.04.2014 einen dritten Asylantrag. Das Asylverfahren wurde am 06.07. 2017 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt. Der BF war ab 03.05.2016 bis 12.02.2018 nicht aufrecht gemeldet.

Am 01.02.2018 wurde der BF bei einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle aufgegriffen und auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Der BF wurde niederschriftlich einvernommen und aus der Haft entlassen. Der dritte Asylantrag wurde, nachdem das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 08.03.2018 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Am 06.04.2018 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ein.

Am 13.07.2018 lehnte die pakistanische Botschaft die Ausstellung eines HRZ ab, da der BF nicht identifiziert werden konnte.

Am 09.01.2019 wurde neuerlich mit mehr Daten ein Verfahren zur Ausstellung eines HRZ gestartet. Am 15.05.2019 wurde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt.

Am 05.07.2019 wurde für die Abschiebung des BF ein Charterflug für den 21.08.2019 gebucht.

Der BF war im Zeitraum 13.02.2018 bis 27.08.2019 an drei verschiedenen Wohnadressen behördlich gemeldet.

Am 19.08.2019 wurde versucht, den BF an der damaligen angegebenen Meldeadresse festzunehmen, er konnte dort nicht angetroffen werden. Ein Wohnungsmieter teilte mit, dass der BF bereits seit sechs Monaten nicht mehr an dieser Adresse aufhältig gewesen sei. Eine andere Adresse konnte er nicht angeben. Der Charter wurde am 20.08.2019 storniert.

Am 22.08.2019 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen.

Der BF war ab 28.08.2019 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet.

Am 14.04.2021 wurde der BF von Beamten der LPD Wien bei einer Personenkontrolle festgenommen und Suchtgift sichergestellt. Er wurde in ein PAZ überstellt.

Mit Mandatsbescheid vom 14.04.2021 wurde die Schubhaft im Stande der Festnahmen gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der BF befindet sich seit 14.04.2012, 20:00 Uhr in Schubhaft.

Am 15.04.2021 wurde der BF wegen der Gefahr der Selbstverletzung in eine Sicherheitszelle verbracht.

Am 22.04.2021 bzw. 23.04.2021 stellte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters bzw. selbst einen vierten Asylantrag.

In einem Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 23.04.2021 hielt das Bundesamt fest, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der BF den Asylantrag stellte, um die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Aus diesem Grund sei die Anhaltung in Schubhaft aufrechtzuerhalten.

Am 05.05.2021, brachte der BF eine Schubhaftbeschwerde ein.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 11.05.2021, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und unter Kostenentscheidung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.

Mit Aktenvermerken vom 08.06.2021 und 06.07.2021 prüfte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und stellt diese als weiterhin vorliegend fest.

Einer vom BF beantragten freiwilligen Rückkehr stimmt das Bundesamt nicht zu.

Am 16.07.2021 stellte der BF abermals einen Asylantrag, der auf Grund des noch offenen Asylverfahrens nicht weiter zu berücksichtigen war.

Am 19.07.2021 wurde der BF für den Charter am 01.09.2021 gebucht und in der Folge wieder storniert.

Am 22.07.2021 wies das Bundesamt mit Bescheid den vierten Asylantrag des BF gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte eine Rückkehrentscheidung mit einem 2-jährigen Einreiseverbot. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

Am 09.08.2021 legte das Bundesamt dem BVwG den Verfahrensakt zur Prüfung der weiteren Anhaltung im Sinne § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

Mit Erkenntnis vom 13.08.2021, GZ XXXX , stellte das BVwG fest, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Mit Beschluss vom 16.08.2021, GZ XXXX , wies das BVwG die Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid vom 22.07.2021 mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurück mit der Begründung, dass der angefochtene Bescheid nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden sei.

Am 27.08.2021 langte beim BVwG eine weitere – gegenständliche - Schubhaftbeschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 14.04.2021 ein.

Das Bundesamt wurde von der Beschwerdeerhebung informiert und legte die bezugshabenden Verwaltungsakten und eine Stellungnahme vor.

Am 01.09.2021 wurde dem BF der Bescheid vom 22.07.2021, mit dem der 4. Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot verhängt wurde, nach Behebung des Formalfehlers neuerlich zugestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF ist besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan. Der BF ist unter Aliasidentitäten aufgetreten.

Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist volljährig.

Der BF stellte am 27.05.2011, 14.03.2012, 21.04.2014 Anträge auf internationalen Schutz, die rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden und mit Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen verbunden waren. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Gegen den BF bestand seit März 2018 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF wird seit 14.04.2021 in Schubhaft angehalten.

Der BF stellte im Stande der Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 22.07.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde dieser Bescheid als Nichtbescheid festgestellt. Nach Behebung des Formalfehlers wurde dieser Bescheid am 01.09.2021 dem BF neuerlich zugestellt.

Der 4. Antrag auf internationalen Schutz dient zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehr iS der Rückkehrentscheidung).

Der BF ist haftfähig. Es liegen bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

Der BF ist unbescholten.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf

Der BF reiste 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte mehrere Asylanträge.

Er war vom 29.06.2011 bis 07.03.2012, vom 20.03.2013 bis 29.11.2013, vom 09.02.2015 bis 02.05.2016 und vom 13.02.2018 bis 27.08.2019 an unterschiedlichen Wohnadressen behördlich gemeldet. Ab 28.08.2019 war er nicht mehr behördlich gemeldet. Die Zeiträume dazwischen war der BF untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Er hat sich seinen Asylverfahren und aufenthaltsbeendenden Verfahren entzogen, diese verzögert bzw. unmöglich gemacht.

Der BF konnte nur im Wege zufälliger Personenkontrollen aufgegriffen werden.

Es ist anzunehmen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft abermals untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um sich einer Abschiebung zu entziehen.

Der BF hat auch versucht, durch Androhung einer Selbstverletzung sich aus der Schubhaft freizupressen.

Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist unverlässlich und vertrauensunwürdig.

Seit 15.05.2019 liegt eine bis 31.12. 2021 gültige Zustimmung der pakistanischen Botschaft vor, ein HRZ für den BF auszustellen.

Charterabschiebungen nach Pakistan finden regelmäßig - alle zwei Monate - statt. Am 03.11. 2021 ist wieder eine Charterabschiebung geplant. Eine Abschiebung des BF nach Pakistan innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erwarten.

Zur familiären und sozialen Situation

Der BF verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen.

Der BF verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen.

Der BF hat keine engen sozialen Kontakte. Der BF spricht ein wenig Deutsch.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, in die Akten des BVwG das bisherige Schubhaftverfahren betreffend - insbesondere in das Verhandlungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 – sowie in die Akten des Bundesamtes, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf jene Identitätsdaten, unter denen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgenommen wurde. Dass der BF auch Alias-Identitäten geführt hat, ergibt sich aus dem Fremdenregister. Schon daran ist erkennbar, das der BF versuchte, seine Identität zu verschleiern. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF.

Da alle vier Anträge auf internationalen Schutz - drei davon rechtskräftig – abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Spätestens seit März 2018 bestand eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der der BF nicht nachgekommen ist, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt.

Die Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der BF Asylanträge, insbesondere den 4. Asylantrag in Schubhaft, zur Verzögerung bzw. Verhinderung seiner Abschiebung gestellt hat, ergibt sich aus seinem bisherigen unkooperativen Verhalten, der Nichtakzeptanz behördlicher Entscheidungen und seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2021. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, ist der BF nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, sondern ist untergetaucht und hat in Folge von zufälligen polizeilichen Kontrollen weitere Asylanträge gestellt, die rechtskräftig negativ entscheiden wurden. Der BF hat weiterhin beharrlich versucht, sich seiner Ausreiseverpflichtung bzw. Rückkehrverpflichtung durch Untertauchen oder durch Angaben von behördlich gemeldeten Adressen, an denen er nicht angetroffen werden konnte, zu entziehen. So war am 19.08.2019 eine Festnahme an einer ordentlich gemeldeten Adresse zwecks Abschiebung wegen unbekannten Aufenthaltes des BF nicht möglich. Schon zuvor konnten behördliche Schriftstücke nicht zugestellt werden, weil sich der BF an gemeldeten Wohnadressen nicht bzw. nur zum Schein aufgehalten hat bzw. konnten die Asylentscheidungen nur durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. So gab der BF bspw. in einer Einvernahme an, dass er erst im Rahmen der polizeilichen Kontrolle erfahren habe, dass sein „letzter Asylantrag“ negativ entschieden wurde (vgl. Erstbefragung am 22.4.2014). Das dritte Asylverfahren musste wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt werden und konnte erst nach einem zufälligen polizeilichen Aufgriff des BF wiederaufgenommen und entschieden werden. Dem BF ist es gelungen, sich jahrelang durch Nichtmeldung bzw. durch Angabe von Meldeadresse, an denen er sich aber tatsächlich nicht aufhielt, also durch Untertauchen dem Zugriff der Behörde zu entziehen und hat damit erfolgreich die Durchsetzung seiner Rückkehrverpflichtung verhindert. Der BF gab zudem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.05.2021 eindeutig an, dass er Angst vor einer Abschiebung hatte und sich deshalb immer in einer anderen Wohnung aufhielt (vgl. VH-Protokoll vom 11.05.2021, S 8). Auf Grund dieses langewährenden und bislang erfolgreichen Verhaltens geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF den vierten Asylantrag stellte, um seine Abschiebung wie bisher zu verzögern. Dafür spricht auch, dass der BF am 16.07.2021 versucht hat, einen weiteren Asylantrag zu stellen (AS 324), obwohl das vierte Asylverfahren noch offen war. Der BF hat auch versucht, in Erpressung der Behörde durch drohende Selbstverletzung eine Freilassung zu erwirken. Der BF unternimmt alles, um seine Abschiebung zu verzögern. Den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 02.09.2021 wird insofern gefolgt als der BF innerhalb der letzten 3 Jahre die Möglichkeit hatte, einen neuen Asylantrag zu stellen. Der von ihm vorgebrachte Asylgrund, der vom Bundesamt in seiner Entscheidung vom 22.07.2021 als nicht glaubwürdig beurteilt wurde, hat sich nicht erst in der Schubhaft ergeben.

Die Haftfähigkeit des BF blieb in der Beschwerde unbestritten und haben sich auch aus dem Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise ergeben. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

Dass der BF immer wieder monatelang untergetaucht ist und sich über Jahre hindurch durch Nichtmeldung bzw. durch Angabe von Meldeadresse, an denen sich der BF aber tatsächlich nicht aufhielt, sich dem Zugriff der Behörde systematisch entzog, um damit, wie er selbst zugibt, eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2021. Auch konnte der BF keinen gesicherten Wohnsitz angeben. Der BF hat zwar in der (2.) Beschwerde einen Zeugen WJB und eine Wohnadresse in 1120 Wien namhaft gemacht, doch ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass der genannte Zeuge WJB weder an der genannten Adresse wohnhaft noch Unterkunftsgeber ist. Zudem wurde der genannte Zeuge zu diesem Thema in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.05.2021 vernommen. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeergänzung vom 02.09.2021 bekanntgegeben, dass sich die Wohnmöglichkeit geändert habe und der BF nunmehr bei S.M. in 1160 Wien wohnen könnte, eine diesbezügliche Bestätigung wurde allerdings nicht vorgelegt. Das erkennende Gericht befürchtet allerdings auf Grund des aufgezeigten Vorverhaltens und des damit verbundenen Vertrauensverlustes, dass sich der BF im Falle einer Freilassung, sich auch dort nicht aufhalten und den Behörden zur Verfügung stehen werde – aus Angst vor einer Abschiebung - . Es ist daher davon auszugehen, dass der BF jegliche Chance nutzen wird, um sich einer drohenden Rückkehr zu entziehen.

Die Feststellungen zum beantragten Heimreisezertifikat sowie zu geplanten weiteren Charterabschiebungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.09.2021. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Es liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise vor, wonach eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer nicht möglich wäre.

Zum Vorwurf des BF, das Bundesamt habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den 4. Asylantrag entschieden und sei damit der Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen ist zunächst auszuführen, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich war, weil der BF unbegründete und aussichtslose Asylfolgeanträge stellte, sich immer wieder im Verborgenen aufhielt und für die Behörden nicht greifbar war und sich durch sein beharrliches Verhalten den rechtswirksamen Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtungen widersetzte und an einem Verbleib in Österreich festhielt. Eine bereits geplante Abschiebung auf freiem Fuß konnte nicht durchgeführt werde, weil sich der BF an der behördlich angegebenen Adresse nicht aufgehalten und unbekannten Aufenthaltes war. Das Bundesamt hat bezüglich des 4. Asylantrages zwar innerhalb der 3 Monatsfrist entschieden, der Bescheid erwies sich im Nachhinein als fehlerhaft und konnte erst nach Behebung des Formalfehlers dem BF zugestellt werden. Der BF hätte längst seiner Rückkehrverpflichtung nachkommen können und diente der unbegründeten, aussichtslose vierten Asylantrag – wie oben ausgeführt – lediglich zur Abschiebungsverzögerung.

Zur familiären und sozialen Situation:

Dass der BF in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist, über kein Vermögen verfügt und in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) I

Gegen den vorliegenden Mandatsbescheid vom 14.04.2021 und die darauf gegründete Anhaltung des BF in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung wurde eine Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2021 abgewiesen wurde und in Rechtskraft erwuchs. Daher liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die bisherige Anhaltung in Schubhaft bis 11.05.2021 vor und war die nunmehr erhobene Beschwerde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).

Zu Spruchpunkt A) II

Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.08.2021 wurde im amtswegigen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung (13.08.2021) verhältnismäßig ist. Es liegt somit eine Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft am 13.08.2021 vor. Die nunmehr erhobene Beschwerde war daher, was den Zeitpunkt 13.08.2021 betrifft, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sachen zurückzuweisen(VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066).

Zu Spruchpunkt A) III

§§ 76 und // Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Schubhaft

„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a BFA-Verfahrensgesetz lautet:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 22 Abs. 6 AsylG lautet:

„Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.“

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Das Bundesamt hat über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die „Fluchtgefahr“ ist in § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert.

Das Bundesamt begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z1, Z3 und Z9 erfüllt seien. Auch die erkennende Richterin sieht die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der BF hat wiederholt Meldevorschriften nicht eingehalten oder war an gemeldeten Adressen nicht wohnhaft. Er hat sich durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen und erfolgreich über Jahre seine Abschiebung umgangen bzw. behindert. Zuletzt im Jahre 2019, als eine geplante Abschiebung wegen unbekannten Aufenthaltes nicht durchgeführt werden konnte. Er hat sich auch seinem dritten Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der BF hat sich in Österreich über lange Zeit im Verborgenen aufgehalten. Die Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG ist daher erfüllt.

Da zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 14.04.2021 gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (rk Asylbescheid vom 05.02.2018) und sich der BF einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat - wie erwähnt wurde das dritte Asylverfahren eingestellt und konnte erst nach zufälligen Aufgriff wieder fortgesetzt werden - ist auch der Tatbestand der Z 3 erfüllt.

Wie auch in der Beweiswürdigung festgehalten, verfügt der BF über keine ausreichenden Existenzmittel und übt keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich aus. Er hat keine familiären Beziehungen in Österreich. Seine Integration und seine Deutschkenntnisse sind gering. Dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, hat das Verfahren nicht ergeben. Selbst unter der Annahme, dass der BF an der zuletzt angegebenen Adresse wohnen kann, ist seine soziale Verankerung gering und sind alle übrigen Kriterien der Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt.

Ein gelinderes Mittel hat das Bundesamt zu Recht nicht zur Anwendung gebracht. Auf Grund des jahrelangen Vorverhaltens des BF, sich in Österreich zur Verhinderung einer Abschiebung im Verborgenen aufzuhalten, ist nicht damit zu rechnen ist, dass der BF einem gelinderen Mittel einer Wohnsitznahme und einer periodischen Meldepflicht nachkommen würde, um sich den Behörden zur Verfügung zu halten.

Zu Spruchpunkt A) IV

Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorliegt. Auf Grund der Asylantragstellung in Schubhaft tritt nunmehr auch die Erfüllung der Z. 5 des § 76 Abs. 3 FPG hinzu.

Wie schon erwähnt, reichen im vorliegenden Fall gelindere Mittel nicht aus, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Auf Grund der angeführten Verhaltensweisen des BF, seiner Vertrauensunwürdigkeit und mangelnden Zuverlässigkeit und des beharrlichen Bestrebens seiner Rückkehrverpflichtung zu entkommen, war die Verhängung der Schubhaft als ultimo-ratio- Maßnahme anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch künftig nicht gewillt sein wird, sich an Rechtsvorschriften zu halten. In diesem Sinn ist die Schubhaft auch verhältnismäßig, sodass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des BF das Interesse des BF am Schutz seiner persönlichen Freiheit überwiegt. Wie ausgeführt, hat der BF keine familiären Anhaltspunkte in Österreich, ist nicht sozial verfestigt und integriert. Er geht keiner legalen Arbeit nach und hält sich nicht an die Rechtsvorschriften. Dass die Abschiebung innerhalb der der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht möglich wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Auch kann keine unverhältnismäßige Verzögerung der Abschiebung durch das Verhalten des Bundesamtes erkannt werden. Dass das Bundesamt über einen Antrag auf internationalen Schutz, der in der Schubhaft gestellt wurde, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden hat ergibt sich aus § 22 Abs. 6 AsylG. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zwar innerhalb der 3-monatigen Frist entschieden, doch war diese Entscheidung mit einem Formfehler versehen, sodass sie erst nach diesem 3-monatigen Zeitrahmen zugestellt werden konnte. Aus § 22 Abs. 6 AsylG ergeben sich keine Rechtsfolgen bei Überschreitung des zeitlichen Entscheidungsrahmens, sodass nicht allein deshalb von der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ausgegangen werden kann. Im Übrigen hat sich der BF die Verlängerung der Anhaltung in Schubhaft selbst zuzuschreiben, in dem er wiederholt aussichtslose Asylanträge stellte, die Behörden durch Androhung einer Selbstverletzung erpresste und seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt ist. Er hat die Abschiebung auf freiem Fuß im Jahr 2019 vereitelt. Die vorliegende Schubhaft stützt sich nunmehr auf § 76 Abs. 6 FPG. Wie bereits (in der Beweiswürdigung) ausgeführt war davon auszugehen, dass der BF seinen in der Schubhaft gestellten, mittlerweile dritten Folgeantrag missbräuchlich stellte.

Zu Spruchpunkt A) V.

Das Bundesamt begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und in Verbindung mit den bereits ergangenen Erkenntnissen des BVwG geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Eine Einvernahme des in der Beschwerdeergänzung genannten (aber nicht beantragten) Freund des BF zur Möglichkeit einer Wohnsitznahme an einer näher genannten Adresse konnte unterbleiben, da auch bei Wahrunterstellung dieser Wohnsitznahme die Fluchtgefahr, wie ausgeführt, zu bejahen ist.

Zu Spruchpunkt B)

Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

entschiedene Sache Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W155.2242146.3.00

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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