TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/14 L521 2118691-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2

Spruch


L521 2118691-3/101E

Schriftliche Ausfertigung des am 10.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. 237247706-190984371, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die wider die beschwerdeführende Partei erlassene Rückehrentscheidung auch auf § 52 Abs. 5 FPG 2005 gestützt wird und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG 2005 wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX , in die Republik Türkei zulässig ist“.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und es wird die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 mit zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung festgelegt.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 06.11.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 14.08.2002 zurückzog.

In der Folge begründete der Beschwerdeführer (der zunächst den Namen XXXX führte) erstmals am 05.08.2002 einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er hält sich seither – von Urlaubsaufenthalten in der Türkei abgesehen – im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über einen am 23.06.2006 erteilten und bis zum 23.05.2011 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“. Aufgrund eines Ersuchens der Bundespolizeidirektion Wien vom 13.07.2012 wurde der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers mit 25.07.2012 wiederrufen.

2. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer in Wien die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor.

Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ab dem Jahr 2004 zunächst mit Betretungsverboten im Hinblick auf die eheliche Wohnung belegt wurde und er in der Folge eine außereheliche Beziehung einging, wurde seine mit XXXX geschlossene Ehe am 28.06.2006 geschieden.

Am 02.11.2015 ging der Beschwerdeführer neuerlich die Ehe mit XXXX ein. Mit gemeinsamer Eingabe an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 11.06.2019 beantragten der Beschwerdeführer und XXXX die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen und brachten dazu vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit Oktober 2018 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Nachweis über ein Jahr lang nicht in Vorlage brachte, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erst am 11.11.2020 einen Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und XXXX . Dieser Beschuss konnte dem Beschwerdeführer in der Folge nicht zugestellt werden.

Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.12.2020 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Scheidung seiner Ehe im Einvernehmen zurück. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte das Scheidungsverfahren in der Folge mit Beschluss vom 11.12.2020, XXXX ein.

3. Vom Jahr 2005 an wurde der Beschwerdeführer wiederholt strafffällig. Zur diesbezüglichen Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, als unbegründet ab. Mit diesem Bescheid hatte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien – im Instanzenzug – gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 iVm § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Begründung wurden nebst insgesamt acht Betretungsverboten sowie einem Waffenverbot vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie diverse Verwaltungsübertretungen (u.a. gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes, gemäß § 14 Abs. 8 FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Minderalkoholisierung, gemäß § 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 - gemäß § 5 Abs. 1 StVO wegen Lenkens eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und § 1 Abs. 3 FSG) ins Treffen geführt.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen könne, da er nicht ein Jahr bei einem Arbeitgeber durchgehend beschäftigt gewesen sei. Seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen könne ihm weder eine Rechtsposition nach dem genannten Beschluss, noch die eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verschaffen, weil sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass seine Ehefrau, von der er inzwischen auch wieder geschieden worden sei, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte. Es sei auch nicht der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden gewesen, weil der Beschwerdeführer seine erste Straftat bereits am 30.03.2005, somit vor Erlangung seines Niederlassungsnachweises am 06.10.2005 (der gemäß § 11 Abs. 1 lit. c NAG-DV ab 01.01.2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" weitergalt), gesetzt habe. Die Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen im Bundesgebiet sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Zum weiteren Geschehnisverlauf wird auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, verwiesen. Mit diesem Beschluss wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706-151238835, Folge gegeben und die Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Dem Verfahren lag ein Antrag des Beschwerdeführers vom 02.04.2014 auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zugrunde. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag bzw. sein Rechtsmittel insbesondere damit, wieder mit seiner ehemaligen Gattin und seinen drei Kindern zusammenzuleben und seine Gattin am 02.11.2015 neuerlich geehelicht zu haben. Aufgrund falscher Freunde sei es zu privaten Problemen gekommen, die zur Scheidung und den ersten strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hätten. Nunmehr habe er aus seinen Fehlern gelernt und sich mit seiner Gattin versöhnt. Da sein jüngster Sohn an infantiler Cerebralparese leide und sei zu 70% gesundheitlich eingeschränkt sei, sei er auf die Betreuung durch den Beschwerdeführer besonders angewiesen.

5. Das aufgrund des den Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, wieder zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Folge keiner weiteren inhaltlichen Erledigung zu.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 237247706-190441050, wurde wider den Beschwerdeführer – nach weiteren strafrechtlichen Anklagen und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b und 382e EO am 11.02.2019 – die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Im Gefolge einer Einvernahme am 07.05.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zurück, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 237247706-190463266, gemäß § 77 FPG 2005 ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Beim Versuch, dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen auf dem 16.09.2019 datierten Ladungsbescheid zur Vorsprache bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2019 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Anschrift aufhielt. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht festgestellt werden.

7. Am 25.09.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wider ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.9.2019, 33 Hv 18/18b-72, die Untersuchungshaft verhängt. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am 04.09.2020 durchgehend in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft angehalten.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.03.2020 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dazu aufgefordert, zu diversen Fragen – überwiegend betreffend das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und bestehende Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat – schriftlich zu beantworten.

Eine erste Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer persönlich am 27.03.2020 ein, eine weitere Stellungnahme seiner seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreterin wurde am 27.07.2020 eingebracht.

9. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. 237247706-190984371, wurde dem den Beschwerdeführer – ohne zuvor eine niederschriftliche Einvernahme durchzuführen – kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.), wobei ein Zielstaat dem bezughabenden Spruchpunkt nicht entnommen werden kann. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich aufgrund eines im Jahr 2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig um Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Er sei jedoch ungeachtet seines unrechtmäßigen Aufenthaltes aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, als „ARB-Türke“ anzusehen und es gelange deshalb der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster Fall FPG 2005 zur Anwendung. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes bestehe kein Zweifel daran, dass vom Beschwerdeführer nicht eine tatsächliche, gegenwärtige unerhebliche, sondern auch eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen würde.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei seit dem 19.4.2012 rechtswidrig. Der Beschwerdeführer verfüge zwar grundsätzlich über starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet, diese würden aber aufgrund der immer wiederkehrenden häuslichen Gewalt eine massive Schmälerung erfahren. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich, noch sozial oder finanziell integriert und „unzählige Male angeklagt und rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt“ worden. Da in der Türkei die Eltern des Beschwerdeführers leben würden, könne von aufrechten Bindungen zum Herkunftsstaat ausgegangen wären.

In einer Zusammenschau würden die bestehenden familiären Bindungen im Bundesgebiet die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht aufliegen, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig sei. Die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zeugten von Uneinsichtigkeit, einer hohen Rückfallswahrscheinlichkeit, wiederkehrenden Konflikten mit dem Gesetz, einer beharrlichen Ignoranz der Rechtsordnung und die Bereitschaft zur Schädigung von Mitbürgern. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers habe eine Zukunftsprognose negativ auszufallen. Zum Schutz der Bevölkerung und deren Vermögens müsse ein Einreiseverbot mit der Rückkehrentscheidung verbunden werden. Weshalb bei einer möglichen Höchstdauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren im konkreten Fall die Ausschöpfung der Höchstdauer erforderlich war, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden.

10. Mit Verfahrensanordnungen vom 25.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

11. Mit weiterem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2020, Zl. 237247706-200773517, wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 die (nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehende) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

12. Gegen den der vormaligen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 31.08.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt werden. Ferner begehrt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge „die belangte Behörde in die Kosten dieses Verfahrens verfällen“.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zuletzt über einen Niederlassungsbachweis verfügt, was ihm ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Österreich verschaffen würde. Das wider ihn erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren sei zwischenzeitlich wegen Zeitablaufes außer Kraft getreten. Sein Niederlassungsrecht würde damit wieder aufleben, zumal sich der Beschwerdeführer auf die Stillhalteklausel berufen könne und er seinen Niederlassungswillen nicht aufgegeben habe. Allenfalls sei der Beschwerdeführer auch berechtigt, als türkischer Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Inland zu stellen und das diesbezügliche Verfahren im Inland abzuwarten.

Während der vom Beschwerdeführer verbüßten unbedingten Haftstrafen sei stets in Justizanstalten beschäftigt gewesen. Die vorübergehende Nichtzugehörigkeit zum Arbeitsmarkt könne ihm vor dem Hintergrund der Judikatur des europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-340/97 nicht zur Last gelegt werden. Der Verlust einer nach dem Assoziierungsabkommen erworbenen Rechtsstellung sei nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation möglich und setze voraus, dass vom Betroffenen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die das Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Demnach könnten nur terroristische Gewaltakte oder Anschläge, die auf die Beseitigung der staatlichen Ordnung und er Einrichtungen gerichtet wären, aufenthaltsbeendende Maßnahmen rechtfertigen. Rauschgiftkriminalität genüge im Allgemeinen noch nicht für eine Aufenthaltsbeendigung. Bei fünf strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wäre nur bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden. Verurteilungen zu unbedingten freien Strafen in den Jahren 2013 und 2016 würden im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum stehen. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten liege bereits acht Jahre zurück. Zuletzt sei der Beschwerdeführer nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und es liege das Fehlverhalten auch bereits zwei Jahre zurück.

Der Beschwerdeführer sei nahezu 20 Jahren Österreich aufhältig, davon wären zwölf Jahre des Aufenthaltes rechtmäßig. Er spreche gut Deutsch, sei teilweise berufstätig gewesen und selbst während der Anhaltung in Strafhaft einer Beschäftigung nachgegangen. Er habe sich „durch Absolvieren von mehreren Ausbildungszwecken beim WIFI integriert“. Seine aus seiner Ehegattin und den drei minderjährigen Söhnen bestehende Kernfamilie lebe in Österreich. Die berechtigten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet würden „massivst überwiegen“. Das belangte Bundesamt Ger auch unrichtig davon aus, dass keine innigen Beziehungen zur Kernfamilie bestehen würden. Das Bild einer zerrissenen Familie bestehe jedenfalls nicht. Die angefochtene Entscheidung greife somit in Rechte des Beschwerdeführers nach Dicken acht EMRK ein, was im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei.

13. Die Beschwerdevorlage langte am 30.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsabteilung L524 und in weiterer Folge aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der Leiterin dieser Gerichtsabteilung der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

14. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2020, L521 2118691-3/6Z, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde in Abänderung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides amtswegig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Annahme des belangten Bundesamtes substantiiert bestritten habe, dass kein harmonisches Familienleben vorliegen würde. Da das belangte Bundesamt weder den Beschwerdeführer, noch dessen Ehefrau und auch nicht die gemeinsamen Kinder einvernommen habe, stellten sich die Annahmen des belangten Bundesamtes zum Familienleben des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als rein spekulativ dar, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstellen würde. In Anbetracht dessen sowie im Kontext der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend notwendig, da seitens des belangten Bundesamtes die notwenige Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen unterlassen wurde und schon deshalb nicht von einem eindeutigen Fall im Sinn der Rechtsprechung – der das Absehen von einer mündlichen Verhandlung ermöglicht hätte – gesprochen werden kann.

15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hob in der Folge den wider den Beschwerdeführer erlassenen Schubhaftbescheid vom 25.08.2020, Zl. 237247706-200773517, von Amts wegen auf. In einem dazu angefertigten Aktenvermerk wird die Entlassung des Beschwerdeführers seitens des verfahrensführenden Referenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als „sehr bedenklich und kritisch“ bezeichnet.

16. Am 01.10.2020, am 16.10.2020 und am 01.12.2020 richtet das Bundesverwaltungsgericht Aufforderungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die fremdenrechtlichen Vorakten (der vorgelegte Verwaltungsakt enthält als ältestes Aktenstück eine E-Mail vom 13.03.2020) betreffend den Beschwerdeführer vorzulegen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte in der Folge Aktenteile über die Aufhebung des Schubhaftbescheides in Vorlage. Weitere Akten betreffend den Beschwerdeführer wurden dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt.

17. Zur Vorbereitung der für den 30.11.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage in der Türkei, zur Verfügbarkeit einer Drogenersatztherapie sowie zur Gewährleistung einer medizinischen Betreuung während der Covid-19-Pandemie zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung außerdem Urteilsausfertigungen betreffend die Urteile des Landesgerichtes für XXXX

18. Am 30.11.2020 und am 12.01.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Darüber hinaus wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , und die minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugen einvernommen.

19. Aufgrund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2020 sowie der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Verfahrensergebnisse wurde in der Folge der Akt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien betreffend das aktuelle Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers angefordert und ferner die Landespolizeidirektion Wien um Übermittlung vorhandener verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und Anzeigen ersucht.

Der Beschwerdeführer brachte seinerseits am 08.01.2021 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher ausführlich auf ein – aus Sicht des Beschwerdeführers nach wie vor aufgrund eines Antrages vom 24.02.2011 anhängiges – Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, eingegangen wird. Ferner nimmt der Beschwerdeführer nochmals ausführlichst auf sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet Bezug und beantragt, eine Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig zu erklären und ihm einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2021 entgegen.

20. Infolge einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, am 22.01.2021 mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 24.02.2011 als Erstantrag geführt werde und beabsichtigt sei, diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG abzuweisen.

21. Der Beschwerdeführer äußerte sich zur vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vertretenen Rechtsansicht zunächst mit Stellungnahme vom 29.01.2021. Eine weitere, zunächst angekündigte Stellungnahme wurde innerhalb der eingeräumten und mit Verfügung vom 12.02.2021 verlängerten Frist zunächst nicht eingebracht.

22. Da aus den dem Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung am 12.01.2021 seitens der Landespolizeidirektion Wien übermittelten verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und Anzeigen hervorging, dass der Beschwerdeführer am 25.12.2020 in Wien mit Suchtgift, nämlich Kokain, betreten wurde, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Note vom 22.03.2021 auf, sich zur dahingehenden Anzeige der Polizeiinspektion Leopoldsgasse zu äußern.

23. In seiner Stellungnahme vom 29.03.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am 25.12.2020 in alkoholisiertem Zustand und ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein ein Fahrzeug gelenkt habe. Das in diesem Fahrzeug aufgefundene Kokain habe jedoch nicht ihm gehört, sondern einem Freund. Aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Suchtgifthandels habe er das Suchtgift jedoch unrichtig als sein eigenes Suchtgift deklariert und dessen Konsum eingeräumt. Er bestreite nunmehr vehement jeden „Suchtgiftbezug“.

24. Aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers wurde die bereits geschlossene mündliche Verhandlung neuerlich eröffnet und diese am 19.04.2021 im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, eines Vertreters des belangten Bundesamtes und eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Im Gefolge der fortgesetzten Verhandlung wurde ein Polizeibeamter und der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 25.12.2020 einvernommen. Da ein weiter Polizeibeamter keine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit vorweisen konnte, musste die mündliche Verhandlung neuerlich vertagt werden.

25. Am 10.05.2021 wurde die mündliche Verhandlung mit der Einvernahme des zweiten beim Vorfall vom 25.12.2020 involvierenden Polizeibeamten, eines Vertreters des belangten Bundesamtes und eines Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt. Der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung blieben der Verhandlung unentschuldigt fern.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe seiner rechtsfreundliche Vertretung vom 11.05.2021 unter gleichzeitiger Vollmachtsauflösung die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt derzeit den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der türkischen Volksgruppe. Vormals führte der Beschwerdeführer den Namen XXXX . Mit Beschluss des Zivilgerichtes in XXXX (Provinz XXXX ) vom 11.11.2014, Zl. 2014/325, wurde eine Änderung des Familiennamens des Beschwerdeführers XXXX von auf XXXX bewilligt.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Landkreis XXXX in der Provinz XXXX in der Türkei geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 1998. Er besuchte im Landkreis XXXX die Grundschule, anschließend die Hauptschule und dann ein Lyzeum, letzteres ohne die Matura zu erlangen. In der Folge erlernte der Beschwerdeführer den Beruf des Kochs. Den Wehrdienst in der Türkei leistete der Beschwerdeführer nicht ab.

Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei und dort in der Stadt XXXX in einer Wohnung. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist, seine Mutter führt den Haushalt. Im Haushalt der Eltern lebt ferner ein Bruder des Beschwerdeführers, welcher als Koch erwerbstätig ist. Ferner leben in der Türkei und dort in Istanbul zwei Schwestern des Beschwerdeführers, die beide verheiratet sind und den Haushalt ihrer Familien führen. Mit seinem Bruder und seinen Schwestern in der Türkei steht der Beschwerdeführer in gelegentlichem telefonischem Kontakt.

Bis in das Jahr 2011 besuchte der Beschwerdeführer die Türkei für Urlaubsaufenthalte sowie zum Zweck des Besuchs von Angehörigen.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1998 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst etwa zwei Jahre illegal im Bundesgebiet auf. Am 06.11.2000 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 14.08.2002 (ohne zuvor den Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt zu haben) zurückzog. Am 05.08.2002 begründete der Beschwerdeführer erstmals einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die Meldehistorie des Beschwerdeführers weist in frühen Jahren Lücken auf (nämlich vom 11.11.2005 bis zum 09.03.2006, vom 04.09.2006 bis zum 16.01.2007, vom 13.11.2007 bis zum 11.01.2008 und vom 05.05.2009 bis zum 13.10.2009 sowie vom 04.06.2019 bis zum 25.09.2019). Im Zeitraum 24.06.2008 bis 05.05.2009 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet.

Vom 30.08.2010 an bis zum 04.06.2019 war der Beschwerdeführer durchgehend bei seiner Ehegattin XXXX gemeldet. Vom 25.09.2019 an bis zum 16.10.2020 unterhielt der Beschwerdeführer Hauptwohnsitze in der Justizanstalt Josefstadt, der Justizanstalt Krems und dem Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände. Vom 16.10.2020 am bis zum 07.04.2021 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet. Am 08.04.2021 begründete er neuerlich einen Hauptwohnsitz bei seiner Ehegattin XXXX .

1.3. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über ein beschädigtes (und damit unbrauchbares) türkisches Reisedokument, ausgestellt von der Botschaft des Republik Türkei in Wien am 29.07.2015 ( XXXX ), gültig bis zum 23.08.2023. Er hat dieses Reisedokument eigenen Angaben zufolge in den letzten Wochen (nach seiner Entlassung aus der Haft, wo das Reisedokument noch vorhanden war) verloren.

1.4. Am 08.10.2002 schloss der Beschwerdeführer in Wien die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX . Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich XXXX . Die Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger.

Nachdem der Beschwerdeführer in der Folge ab dem Jahr 2004 zunächst mit Betretungsverboten im Hinblick auf die eheliche Wohnung belegt wurde und er in der Folge eine außereheliche Beziehung einging, wurde seine mit XXXX geschlossene Ehe am 28.06.2006 geschieden. Am 02.11.2015 ging der Beschwerdeführer neuerlich die Ehe mit XXXX ein.

Mit gemeinsamer Eingabe an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vom 11.06.2019 beantragten der Beschwerdeführer und XXXX die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen und brachten dazu vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit Oktober 2018 aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei. Im Gefolge der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 15.10.2019, XXXX , bekräftigen der Beschwerdeführer und XXXX ihre Angaben im Scheidungsantrag und schlossen einen Vergleich gemäß § 55a EheG, wonach der Beschwerdeführer die Ehewohnung bereits geräumt habe und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht abgegeben wurde. Der Beschwerdeführer und XXXX vereinbarten ferner hinsichtlich der Kinder die gemeinsame Obsorge sowie die hauptsächliche Betreuung durch die Mutter. Von der näheren Regelung eines Besuchsrechtes sowie des Kindesunterhaltes wurde abgesehen, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand und einkommens- und vermögenslos war.

Ein Scheidungsbeschluss wurde in der Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 15.10.2019 nicht verkündet, da der Beschwerdeführer noch keine Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG in Anspruch genommen hatte. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt dazu aufgefordert, einen Nachweis über die Inanspruchnahme dieser Beratung vorzulegen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Nachweis über ein Jahr lang nicht in Vorlage brachte, erließ das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 11.11.2020 einen Beschluss über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und XXXX . Dieser Beschuss konnte dem Beschwerdeführer in der Folge nicht zugestellt werden.

Mit Eingabe seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.12.2020 zog (nur) der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Scheidung seiner Ehe im Einvernehmen zurück. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien stellte das Scheidungsverfahren in der Folge mit Beschluss vom 11.12.2020, XXXX , ein. Der Beschwerdeführer und XXXX sind somit nach wie vor aufrecht verheiratet.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen.

1.5. Am 11.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger gemäß § 49 FrG 1997, diese wurde ihm zunächst mit Gültigkeit vom 21.10.2002 bis 31.10.2003 erteilt und in der Folge mehrmals verlängert.

Am 06.10.2005 beantragte der Beschwerdeführer die unbefristete Niederlassungsbewilligung (Niederlassungsnachweis, § 49 Abs. 2 FrG 1997), eine solche wurde ihm mit Gültigkeit bis zum 05.10.2015 umgehend erteilt. Da der Beschwerdeführer seines Aufenthaltstitels am 25.04.2006 verlustig wurde, beantragte er am 08.06.2006 neuerlich einen Aufenthaltstitel. Infolge der zwischenzeitlichen rechtlichen Änderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ erteilt, wobei die Gültigkeit der Aufenthaltskarte mit 23.05.2011 befristet wurde. Am 24.02.2011 brachte der Beschwerdeführer einen dahingehenden Verlängerungsantrag ein.

Da mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 iVm § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sprach der Magistrat der Stadt Wien (aufgrund einer Verständigung der Fremdenbehörde, dass die höchstgerichtliche Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, abgewiesen wurde) mit Wirksamkeit 25.07.2012 einen Widerruf des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers infolge Ungültigkeit gemäß § 10 Abs. 1 NAG aus und stellte darüber hinaus das Verfahren über den Verlängerungsauftrag nicht weiter.

Die nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde (Landeshauptmann von Wien im Wege des Magistrats der Stadt Wien) vertritt nunmehr die Rechtsansicht, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt und der am 24.02.2011 eingebrachte Verlängerungsantrag mangels Existenz eines veränderbaren Aufenthaltstitels nunmehr als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG zu werten ist. Aufgrund einer Intervention der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde das diesbezügliche Verfahren zuletzt fortgesetzt. Der Magistrat der Stadt Wien hat das Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2021 davon verständigt, dass einer Erteilung eines Aufenthaltstitels zufolge § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG öffentliche Interessen entgegenstehen und die Abweisung des Antrages intendiert werde.

Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

1.6. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, wurde im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 iVm § 63 Abs. 1 FPG 2005 in der damals anzuwendenden Fassung ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Zur Begründung wurden nebst insgesamt acht Betretungsverboten sowie einem Waffenverbot vier strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers (dazu sogleich unten) sowie diverse Verwaltungsübertretungen (u.a. gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes, gemäß § 14 Abs. 8 FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der Minderalkoholisierung, gemäß § 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 - gemäß § 5 Abs. 1 StVO wegen Lenkens eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand und § 1 Abs. 3 FSG) ins Treffen geführt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, dieser erkannte der Beschwerde zunächst mit Beschluss vom 12.01.2011 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.04.2012, Zl. 2010/18/0426, wurde die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 04.10.2010, Zl. E1/479.744/2009, erhobene Beschwerde schließlich als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen unter anderem aus (Kürzungen durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass ihm die Rechtsstellung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB) zukomme. Er bringt jedoch selbst vor, lediglich zwischen 17. Juni 2002 und 6. Juli 2003 bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt und danach teilweise selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB kommt es unter anderem jedoch auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber durch mindestens ein Jahr an; diese Voraussetzung ist fallbezogen nicht erfüllt. Auch für die behauptete Rechtsposition nach Art. 7 ARB ergaben sich keine Anhaltspunkte, weil dem Beschwerdeführer nicht der Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer genehmigt wurde. Dass der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, vermag ihm weder eine Rechtsposition iSd ARB noch die eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu verschaffen, weil sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Ehefrau, von der er inzwischen auch wieder geschieden wurde, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte (…). Die belangte Behörde hat daher ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen.

Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, keine Bedenken. Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt hat. … Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen des Besitzes bzw. der Weitergabe von Falschgeld, einmal wegen Körperverletzung und einmal wegen Veruntreuung strafgerichtlich verurteilt. Zusätzlich wurden gegen ihn mehrere Betretungsverbote wegen häuslicher Gewalt verhängt und er wurde u.a. wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bestraft. Er hat durch sein Verhalten nicht nur in das Vermögen anderer eingegriffen, sondern auch seine hohe Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt. Die Annahme der belangten Behörde, wonach die Annahme des § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er habe sich seit Jänner 2007 wohlverhalten, ist ihm zu entgegnen, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten bei Erlassen des angefochtenen Bescheides einerseits noch nicht so lange zurücklag, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, und er andererseits zuletzt erst im März 2010 wegen des Lenkens eines KFZ in alkoholisiertem Zustand am 14. November 2009 rechtskräftig bestraft wurde. Von einem langjährigen Wohlverhalten kann daher keine Rede sein.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde auch nicht den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden, weil der Beschwerdeführer seine erste dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende Straftat bereits am 30. März 2005, somit vor Erlangung seines Niederlassungsnachweises am 6. Oktober 2005 (der gemäß § 11 Abs. 1 lit. C NAG-DV ab 1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" weitergalt), gesetzt hat.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Kindern berücksichtigt. Zutreffend ging sie von einem mit der Verhängung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem Fehlverhalten resultierende Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität und am Schutz der körperlichen Integrität anderer - auch der seiner eigenen Familie - gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - als dringend geboten erscheinen lässt.

Seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen, zumal er den Feststellungen der belangten Behörde zufolge im Bundesgebiet ohnedies nicht beruflich integriert ist. Eine (allfällige) Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen …“.

Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.05.2013 und neuerlich am 11.11.2013 jeweils eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete jedoch der Verpflichtung zur Ausreise bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Folge.

Am 02.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zugrunde. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zl. 237247706-151238835, keine Folge gegeben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 06.06.2016, L521 2118691-1/12E, auf und verwies die Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

Das aufgrund des den Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, wieder zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Folge keiner weiteren inhaltlichen Erledigung zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 237247706-190441050, wurde wider den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Gefolge einer Einvernahme am 07.05.2019 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Aufhebung des wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes zurück, darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. 237247706-190463266, gemäß § 77 FPG 2005 ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Beim Versuch, dem Beschwerdeführer in weiterer Folge einen auf dem 16.09.2019 datierten Ladungsbescheid zur Vorsprache bei der türkischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zuzustellen, wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2019 festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Anschrift aufhielt. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte in der Folge nicht festgestellt werden. Das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung wurde sodann wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers aufgehoben.

1.7. Der Beschwerdeführer genoss bis zum 19.04.2012 freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Er war zunächst vom 17.06.2002 an mit mehrere kurzen Unterbrechungen als Arbeiter bei diversen Bauunternehmen beschäftigt (nämlich vom 17.06.2002 bis zum 30.06.2002, vom 01.07.2002 bis zum 22.12.2002, vom 07.10.2002 bis zum 31.10.2002, vom 07.01.2003 bis zum 28.02.2003 und vom 17.06.2003 bis zum 06.07.2003. Vom 22.07.2003 bis zum 19.10.2003 bezog der Beschwerdeführer erstmals Arbeitslosengeld. Ab dem 10.11.2003 war er bis zum 31.12.2003 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und vom 11.12.2003 bis zum 16.03.2004 als Arbeiter erwerbstätigt. In der Folge ging der Beschwerdeführer weitere Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter ein, die vom 01.01.2004 bis zum 13.07.2004 und vom 21.02.2005 bis zum 01.07.2005 währten.

Teileweise parallel dazu war der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer selbständig erwerbstätig. Er erlangte am 21.05.2004 eine Gewerbeberechtigung für das (freie) Güterbeförderungsgewerbe mit Kraftfahrzeugen bis zu 3.500 kg. Am 26.01.2006 legte der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung zurück. Weitere Gewerbeberechtigungen erlangte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer unterlag während seiner gewerblichen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.

Vom 26.01.2006 an bis zum 03.02.2008 bezog der Beschwerdeführer (mit Unterbrechungen) Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Vom 04.02.2008 bis zum 20.03.2008 und am 12.01.2009 war der Beschwerdeführer als Arbeiter neuerlich erwerbstätig. Ab dem 13.01.2009 bezog er bis zum 12.07.2009 Kinderbetreuungsgeld. Im Anschluss daran ging der Beschwerdeführer weitere kurzzeitige Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter ein (nämlich vom 05.10.2010 bis zum 31.10.2010 und vom 30.03.2011 bis zum 08.07.2011, vom 08.08.2011 bis zum 25.10.2011, am 29.11.2011 und vom 05.12.2011 bis zum 20.12.2011). Zwischen den Arbeitsverhältnissen bezog der Beschwerdeführer – wiederum mit Unterbrechungen – Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Am 01.10.2012 ging der Beschwerdeführer neuerlich ein Dienstverhältnis als Arbeiter ein, welches bis zum 22.01.2013 andauerte. Vom 23.12.2013 bis zum 27.06.2014 war er ebenfalls als Arbeiter erwerbstätig. Vom 02.12.2014 an bis zum 31.01.2015 war der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem Frisörsalon zur Sozialversicherung angemeldet. Vom 10.03.2016 bis zum 20.04.2016, vom 25.07.2016 bis zum 05.08.2016 und vom 04.09.2017 bis zum neunten 20.11.2017 sowie vom 30.11.2017 bis zum 01.02.2018 schlossen sich weitere jeweils nur wenige Monate währende Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers an. In den Zeiten der Arbeitslosigkeit bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zuletzt war er vom sechsten 20.03.2018 bis zum 11.05.2018 und vom 15.05.2018 bis zum 10.10.2018 jeweils als Angestellter erwerbstätig. Keines der von Beschwerdeführer eingegangenen Arbeitsverhältnisse währte ununterbrochen länger als ein Jahr. Der Beschwerdeführer war entgegen seines Vorbringens nach dem 26.01.2006 nicht selbstständig als Transportunternehmer erwerbstätig. Sollte er selbstständig als Transportunternehmer tätig gewesen sein, ging er dieser Tätigkeit ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und auch ohne Gewerbeberechtigung nach.

Im Bundesgebiet absolvierte der Beschwerdeführer Ausbildungen zum Schlosser und zum Baggerfahrer.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände nicht erwerbstätig und verfügt über keine Krankenversicherung. Er verfügt allerdings über eine Einstellungszusage als vollzeitbeschäftigter „Maschinist“ bei der XXXX in 1120 Wien „voraussichtlich mit 08.03.2021“. Bis zum Entscheidungszeitpunkt brachte der Beschwerdeführer entgegen anfänglicher Zusicherungen weder einen unterfertigten arbeitsrechtlichen Vorvertrag in Vorlage, noch ging er tatsächlich ein Dienstverhältnis mit der genannten Gesellschaft ein. Einen anderen Arbeitsplatz hat der Beschwerdeführer nicht in Aussicht.

1.8. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden. Er verfügt über ca. EUR 20,000,00 Barvermögen, welches aus einer Zahlung des Insolvenz-Entgelt-Fonds aus seinem letzten unselbständigen Beschäftigungsverhältnis (15.05.2018 bis zum 10.10.2018) herrührt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm – solange er nicht erwerbstätig ist – gegenüber seiner Ehegattin ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt zukommt.

1.9. Der Beschwerdeführer lebe zunächst nach seiner ersten Eheschließung mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt, bisher von dort infolge von Gewalttätigkeiten gegen seine Ehegattin weggewiesen wurde und eine außereheliche Beziehung einging. Einige Zeit nach der Ehescheidung am 28.06.2006 kam es zu einer Versöhnung, der gemeinsame Haushalt wurde jedenfalls ab dem 30.08.2010 neuerlich begründet und es folgte die neuerliche Eheschließung im Jahr 2015.

Nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2018 neuerlich begann, Suchtgift zu konsumieren, verschlechterte sich seine Beziehung zu seiner Ehegattin und es kam neuerlich zu Beschimpfungen, Gewalttätigkeiten und Drohungen gegen XXXX . In der Nacht vom 15.01.2019 zum 16.01.2019 kam es neuerlich zu Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer und es versuchte dieser, sich Zutritt zur ehelichen Wohnung zu verschaffen, nachdem sich XXXX dort aus Angst vor dem Beschwerdeführer selbst eingesperrt hatte. Zuletzt schlug der Beschwerdeführer eine Fensterscheibe ein und flüchtete, in der Folge wurde wider ihn ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11.02.2019, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 382b und 382e EO für die Dauer von sechs Monaten die Rückkehr in die eheliche Wohnung sowie der Aufenthalt dort und in der unmittelbaren Umgebung verboten. Dem Beschwerdeführer wurde ferner aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner Ehegattin zu beenden.

Zuwiderhandlungen des Beschwerdeführers gegen diese einstweilige Verfügung sind für den 22.06.2019, den 27.07.2019, den 28.07.2019 und den 30.7.2019 dokumentiert.

Seit seiner Entlassung aus dem Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände wohnt der Beschwerdeführer wieder in der ehelichen Wohnung, ohne dort angemeldet zu sein. Seine Ehegattin XXXX möchte die Ehe mit dem Beschwerdeführer fortsetzen, da er ihr gegenüber Reue gezeigt hat. Sie attestiert dem Beschwerdeführer allerdings ein geringes Durchhaltevermögen.

XXXX ist Hauptmieterin der ehelichen Wohnung in 1030 Wien. Die monatliche Miete beträgt ca. EUR 530,00. XXXX ist geringfügig als Kassiererin in einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft tätig. Sie bringt ca. EUR 440,00 pro Monat ins Verdienen. Darüber hinaus bezieht XXXX Familienbeihilfe und weitere staatliche finanzielle Unterstützung im Betrag von ca. EUR 1.300,00 pro Monat. Da der Beschwerdeführer neuerlich in der ehelichen Wohnung wohnhaft ist, ist eine Neubemessung der Unterstützungsleistungen erforderlich. Deren zukünftige Höhe steht noch nicht fest.

Die älteren Söhne XXXX , leidet an einer spastischen beinbetonten bilateralen Cerebralparese sowie einer pathologischen niedrigen Wachstumsrate. Er benötigt zur Fortbewegung einen Rollstuhl. XXXX bewältigte die Pflege und Erziehung ihrer drei Söhne während der Abwesenheiten des Beschwerdeführers bislang alleine. Sie unternahm mit ihren Söhnen auch gemeinsame Urlaube und mit dem jüngsten Sohn Kuraufenthalte. Im Jahr 2020 nahm XXXX während der jüngsten Inhaftierung des Beschwerdeführers Unterstützung im Rahmen der mobilen Arbeit mit Familien der Magistratsabteilung 11 des Magistrates des Stadt Wien in Anspruch, da sie zusätzliche Unterstützung aufgrund der fortgeschrittenen Alters der drei Söhne benötigte.

XXXX lehnt eine Außerlandesbringung seines Vaters ab. Er sieht seinen Vater derzeit als vorranginge Ansprechperson bei „Problemen“ in Schule und Freizeit, da seine Mutter mit der Betreuung von XXXX ausgelastet ist. Aktuelle Probleme, für welche eine Hilfe des Vaters benötigt wird, werden mit Ausnahme von unzureichenden Schulnoten verneint. Das derzeitige Verhältnis zum Vater wird als gut beschrieben, früher habe er ihn wegen der Probleme „nicht so gemocht“.

XXXX lehnt eine Außerlandesbringung seines Vaters ebenfalls ab. Die Beziehung zum Vater sei derzeit besser als je zuvor und es habe ihm sein Vater „alles beigebracht“, früher habe er nicht viel Kontakt zu seinem Vater gehabt und es habe regelmäßig Streit gegeben oder es sei der Vater „ausgetickt“. Nunmehr sei der Beschwerdeführer ruhig und liebevoll und würde nicht mehr streiten oder schreien.

Auch XXXX lehnt die Außerlandesbringung seines Vaters ab. Sein Vater gehe mit ihm spazieren und er sei wichtig für ihn.

1.10. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Bruder, mit welchem er in regelmäßigem Kontakt steht und bei welchem nach Wegweisungen bzw. Betretungsverboten in der Vergangenheit gelegentlich einige Zeit nächtigte. In Wien leben außerdem zwei Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers mit ihren zahlreichen Nachkommen (Cousinen und Cousins), der Beschwerdeführer trifft diese eigenen Angaben zufolge jedes zweite Wochenende.

Der Beschwerdeführer ist der türkischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau mächtig. Seine Einvernahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht und die meisten strafgerichtlichen Verhandlungen verrichtete er mit einem Dolmetscher. Er besuchte im Bundesgebiet eigenen Angaben zufolge einen Deutschkurs, verfügt jedoch über kein diesbezügliches Zertifikat. Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau legte der Beschwerdeführer nicht ab. Der Beschwerdeführer verfügt für den Alltagsgebrauch hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die er infolge seines langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet erworben hat. Für eine Unterstützung der Kinder im Unterrichtsfach Deutsch reichen die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht aus.

Ein vereinsmäßiges Engagement des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar. Feststellungen im Hinblick auf einen Freundeskreis können mangels dahingehenden Vorbringens und mangels vorliegender Unterstützungserklärungen nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer beschreibt das derzeitige Verhältnis zu seiner Ehegattin als gut und führt die früheren ehelichen Streitigkeiten sowie seine Übergriffe auf seinen Suchtgiftkonsum zurück. Mit seinen Kindern unternimmt er „spontane Aktivitäten“ wie Ausflüge in den Prater oder gemeinsames Fahrradfahren, er spricht mit ihnen über Hausaufgaben und unternimmt mit ihnen Spaziergänge. Seine Ehegattin hilft der Beschwerdeführer im Haushalt und erledigt den Einkauf. Der Beschwerdeführer sieht seine Aufgabe einerseits im Erwirtschaften von Einkommen, andererseits darin aufzupassen, dass „die Kinder in der Freizeit nichts anstellen“.

XXXX ist der Ansicht, dass die Söhne den Vater benötigen, da die aufgrund der Pubertät Aktivitäten mit der Mutter für die Söhne nicht mehr attraktiv sind und die Kinder gegenüber dem Vater noch eher Respekt zeigen. Die aktuellen Freunde seiner Söhne waren dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme nicht geläufig, da er erst seit kurzen wieder bei seiner Familie lebt. Über die beruflichen Ziele seiner Söhne ist der Beschwerdeführer nicht vollständig orientiert, auch nicht über die aktuell von den Söhnen besuchten Schulen.

1.11. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung, einer Berufsausbildung als Koch und im Bundesgebiet erworbener Berufserfahrung als Arbeiter bei Bauunternehmen und Ausbildungen als Schlosser und als Baggerfahrer.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Eltern und Geschwister sowie eine Wohnmöglichkeit bei seiner Familie. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens in der Türkei möglich und zumutbar.

1.12. Vom Jahr 2005 an wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und zwei erster Fall StGB schuldig erkannt und nach § 133 Abs. 2 erster Strafsatz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Demnach hat der Beschwerdeführer in Wiener Neudorf und in Wien am 30.03.2005 bzw. 29.07.2005 als Verantwortlicher eines Einzelunternehmens ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er zwei von der XXXX mit Leasingvertrag überlassene Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz 313 CDI, deren Gesamtwert EUR 3.000,00, nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigt, nach Vertragskündigung nicht zurückstellte und gegenüber den nachfragenden Beauftragten der Eigentümerin unrichtige Angaben über den Verbleib der Fahrzeuge machte, damit sie nicht gefunden würden.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd demgegenüber die Unbescholtenheit sowie das umfassende reumütige Geständnis.

Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 22.11.2005 vorsätzlich versucht, einen falschen 100-Euro- Geldschein, mithin nachgemachtes Geld, als echt und unverfälscht auszugeben, indem er den Geldschein bei einem Unternehmen in kleinere Geldscheine um wechseln wollte, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z.3 StPO freigesprochen.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.05.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

Demnach hat der Beschwerdeführer am 07.09.2006 in Wien einen Dritten vorsätzlich am Körper verletzt, indem er mit einem Messer gegen das Gesicht des Dritten fuhr, wodurch dieser eine Schnittverletzung im Gesicht erlitt.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen Wien als mildernd keinen Umstand, als erschwerend ebenfalls keinen Umstand. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006, XXXX , verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Vom weiteren im Strafantrag erhobenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe am 02.10.2006 in Wien eine Dritte durch die Äußerung, er werde ihr die Hölle heiß machen bei Nichtbekanntgabe der Adresse ihres Ex-Mannes und er werde ihren Ex-Mann und sie umbringen, durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe der Adresse ihres Ex-Mannes zu nötigen versucht, sowie am 10.12.2006 in Wien eine Dritte durch Gewalt, nämlich Festhalten und Umwickeln des Mundes mit einem Schal am Weglaufen und Schreien zu hindern versucht zu haben, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

?        Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 11.06.2007, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Demnach hat der Beschwerdeführer in Wien ab Dezember 2006 bis zum 22.01.2007 nachgemachtes Geld, nämlich jeweils Falsifikate von 100-Euro-Geldscheinen mit dem Vorsatz besessen, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde.

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landesgericht St. Pölten als mildernd das Geständnis sowie die Verleitung durch einen bereits verurteilten Dritten, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie den raschen Rückfall.

Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.07.2006, 123 Hv 68/06f, verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

?        Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13.01.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Weitergabe von Falschgeld oder verringerten Geldmünzen nach § 236 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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