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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend Sportausübung wegen zu engen AnfechtungsumfangesRechtssatz
§9 Abs1 der 4. COVID-19-SchuMaV normierte, dass das Betreten von Sportstätten verboten ist. Ausgenommen davon war gem Abs2 Z2 par cit das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, allerdings nur sofern es zu keinem Körperkontakt kommt, ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird und pro Person 20 m² zur Verfügung stehen.
§25 Z7 der 4. COVID-19-SchuMaV schränkte diese Ausnahme ua für das Bundesland Wien insofern wiederum ein, als die Sportausübung nur gemeinsam mit unterstützungsbedürftigen Personen, (nicht) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern sowie zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken erlaubt war.
Gemäß §13 Abs1 und 2 der 4. COVID-19-SchuMaV waren auch Sportveranstaltungen untersagt. Ausgenommen davon war das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, wobei diese Ausnahme jedoch auf Gruppen von maximal zehn Minderjährigen zuzüglich der Begleitpersonen beschränkt war; Körperkontakt war auch hier verboten.
Der Antragsteller wird durch die Ausnahme gemäß §9 Abs2 Z2 der 4. COVID-19-SchuMaV privilegiert, durch §13 Abs3 Z9 der 4. COVID-19-SchuMaV werden minderjährige Kinder privilegiert. Wenn nun durch §9 Abs2 Z2, §13 Abs3 Z9 und §25 Z7 der 4. COVID-19-SchuMaV spezifische Regelungen im Sinne von Einschränkungen der Privilegierungen vorgesehen waren, nämlich welche Regelungen bei der Ausübung von Sport in Sportstätten einzuhalten sind, genügt es nicht, nur diese als verfassungswidrig anzufechten. Der Antragsteller wäre vielmehr gehalten gewesen, zumindest all jene (Teile von) Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage einen Zusammenhang bilden. Es wäre dann Sache des VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise eine behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, COVID (Corona), SportEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V139.2021Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021