RS Vfgh 2021/9/27 V139/2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBL II 58/2021 §1
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBL II 58/2021 idF BGBl II 111/2021 §2, §9, §15
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBL II 58/2021 idF BGBl II 120/2021 §5, §13
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBL II 58/2021 idF BGBl II 171/2021 §25
COVID-19-SchutzmaßnahmenG
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV betreffend Sportausübung wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

§9 Abs1 der 4. COVID-19-SchuMaV normierte, dass das Betreten von Sportstätten verboten ist. Ausgenommen davon war gem Abs2 Z2 par cit das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, allerdings nur sofern es zu keinem Körperkontakt kommt, ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird und pro Person 20 m² zur Verfügung stehen.

§25 Z7 der 4. COVID-19-SchuMaV schränkte diese Ausnahme ua für das Bundesland Wien insofern wiederum ein, als die Sportausübung nur gemeinsam mit unterstützungsbedürftigen Personen, (nicht) im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartnern sowie zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken erlaubt war.

Gemäß §13 Abs1 und 2 der 4. COVID-19-SchuMaV waren auch Sportveranstaltungen untersagt. Ausgenommen davon war das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport im Freiluftbereich, wobei diese Ausnahme jedoch auf Gruppen von maximal zehn Minderjährigen zuzüglich der Begleitpersonen beschränkt war; Körperkontakt war auch hier verboten.

Der Antragsteller wird durch die Ausnahme gemäß §9 Abs2 Z2 der 4. COVID-19-SchuMaV privilegiert, durch §13 Abs3 Z9 der 4. COVID-19-SchuMaV werden minderjährige Kinder privilegiert. Wenn nun durch §9 Abs2 Z2, §13 Abs3 Z9 und §25 Z7 der 4. COVID-19-SchuMaV spezifische Regelungen im Sinne von Einschränkungen der Privilegierungen vorgesehen waren, nämlich welche Regelungen bei der Ausübung von Sport in Sportstätten einzuhalten sind, genügt es nicht, nur diese als verfassungswidrig anzufechten. Der Antragsteller wäre vielmehr gehalten gewesen, zumindest all jene (Teile von) Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage einen Zusammenhang bilden. Es wäre dann Sache des VfGH darüber zu befinden, auf welche Weise eine behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • V139/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.2021 V139/2021

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, COVID (Corona), Sport

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V139.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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