Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §104;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Jänner 1994, Zl. WA - 302787/3/Mül/Wal, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein vom Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) am 12. November 1992 gestelltes Ansuchen auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer vollbiologischen Hausabwasser-Reinigungsanlage wurde nach Projektsergänzung und Nachreichung von Unterlagen von der BH einem Vorprüfungsverfahren unterzogen, in dessen Rahmen die von der BH beigezogenen Amtssachverständigen folgendes bekundeten:
Der Amtssachverständige für Biologie führte aus, es sei die vollbiologische Klärung von Abwässern (5 EGW) und deren Zuleitung zur Verdunstung in ein etwa 100 m2 großes, abgedichtetes Biotop vorgesehen, wobei für längere Regenzeiten eine Ein- bzw. Überleitung in den St.-Bach vorgesehen sei. Dieser Bach falle zeitweise aber völlig trocken. Bei einem am 17. September 1993 vom Amtssachverständigen durchgeführten Ortsaugenschein habe festgestellt werden können, daß das Gewässer im Oberlauf kaum noch dotiert gewesen sei, stellenweise seien Pfützen, überwiegend durchnäßtes Substrat anzutreffen gewesen, sodaß von einer fließenden Welle nicht gesprochen werden könne. Erst im Mittel- bis Unterlauf habe eine Dotation von ca. 0,5 l/s über Drainagen beobachtet werden können. Die Hänge zu beiden Seiten des St.-Baches seien auf Grund der vorausgegangenen regnerischen Witterungsverhältnisse noch merklich durchnäßt gewesen. Im allgemeinen sei der Eintrag über Niederschläge in unseren Breiten höher als die Verdunstungsverluste, sodaß mit häufigem Anspringen des "Notüberlaufs" aus dem Biotop zu rechnen sei. Im Winter seien die Verdunstungsverluste auf Grund der ruhenden Vegetation vermutlich vernachlässigbar, sodaß sogar mit oberflächlichem Ablauf über gefrorenem Boden gerechnet werden könne. Es handle sich aus fachlicher Sicht beim St.-Bach auf Grund der dargestellten Situation um kein geeignetes Vorflutgewässer für Abwässer. Eine ausreichende Verdünnung bzw. Durchmischung der Abwässer und somit ein hinreichender Schutz des Gewässers sei nämlich nicht sichergestellt, vielmehr sei eine zumindest gelegentliche Versickerung von Abwässern zu befürchten, was den Anforderungen des Gewässerschutzes nicht entspreche.
Der Amtssachverständige für das Fischereiwesen berichtete, am 27. September 1993 beim St.-Bach eine Begehung durchgeführt zu haben. Es habe sich dabei herausgestellt, daß sich der Einleitungsbereich im Ursprungsgebiet dieses Baches befinde. Das Gerinne weise hier ein ca. 30 cm bis 40 cm breites Bett auf, welches im wesentlichen als Erdgerinne ausgebildet sei. Der unmittelbare Oberlauf bestehe zunächst nur aus einigen Tümpeln, welche untereinander nicht in Verbindung stünden. Eine Wasserführung sei am Tag der Begehung nicht feststellbar gewesen, erst nach etwa 150 m münde rechtsufrig Wasser aus einer Rohrleitung in den Bach, wodurch eine Wasserführung von ca. 0,25 l/s gebildet werde, wobei dieses Wasser auf den ersten Laufmetern zum Teil versickere. Die Begehung habe ergeben, daß die Wasserführung weiter flußabwärts durch diverse kleine Zuläufe auf ca. 0,5 l/s zunehme. Es hätten keinerlei Benthosorganismen festgestellt werden können. Projektsgemäß sei vorgesehen, das von fünf Personen pro Tag anfallende Abwasser abzuleiten. Dies entspreche im 10-Stunden-Mittel der Ableitung von ca. 0,03 l/s. Das Gerinne sei auf Grund der extrem geringen Wasserführung bzw. des vermutlich mehrmals pro Jahr eintretenden Trockenfallens im Oberlauf fischereilich von untergeordneter Bedeutung. Mit zunehmender Wasserführung steige aber auch die fischereiliche Wertigkeit, welche zumindest in der Aufwuchsmöglichkeit für Benthosorganismen, welche als Fischnährtiere eine wichtige Rolle spielten, zu sehen sei. Derartige kleine Gewässer wie der St.-Bach seien unter Berücksichtigung des gesamten Einzugsgebietes des nächsten Vorfluters zu sehen, da dieser letztlich erst durch die Gesamtheit seiner diversen kleinen Zubringer gebildet werde. Da die möglichste Gewässerreinhaltung und damit verbunden die Aufrechterhaltung der fischereiökologischen Verhältnisse in Gerinnen bei jeder Abwassereinleitung oberstes Ziel sein müsse, seien gerade kleine und leistungsschwache Bäche als Vorfluter für Kläranlageneinleitungen nicht geeignet, weil solche Bäche selbst eine viel zu geringe Wasserführung aufwiesen, um das Abwasser im Zuge des natürlichen Selbstreinigungsvermögens schadlos abarbeiten zu können, und weil es auch nicht möglich sei, im nächsten Vorfluter entsprechende Gewässergüteverhältnisse aufrecht zu erhalten, wenn bereits die diversen kleinen Zubringer übermäßig belastet seien. Es könne aus fischereifachlicher Sicht der beantragten Abwassereinleitung demnach nicht zugestimmt werden.
Die BH gab dem Beschwerdeführer den Inhalt dieser Gutachten mit Schreiben vom 21. Oktober 1993 bekannt und räumte ihm zur Stellungnahme dazu eine Frist ein, welche ohne Einlangen einer Stellungnahme des Beschwerdeführers verstrich.
Mit Bescheid vom 30. November 1993 wies die BH den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers, gestützt auf die §§ 32, 104, 105 und 106 WRG 1959, unter Hinweis auf die Ergebnisses des Vorverfahrens ab. Es eigne sich das Gerinne nicht als Vorfluter für die geplante Abwassereinleitung, bei Trockenheit würde das Abwasser im Gerinne versickern. Es würde durch die angestrebte Abwasserableitung ein schädlicher Einfluß auf das erwähnte Gewässer genommen und dessen ökologische Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Daß ein oberflächliches Versickern der Abwässer den Grundsätzen der Hygiene widerspreche, sei so offensichtlich, daß es dazu keines weiteren Gutachtens mehr bedurft habe.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß ein Überlaufen des Biotops, in welchem sich neben dem natürlichen Bewuchs auch Fische aufhielten, nur bei längeren Regenzeiten eintreten würde; bei längerer Regenzeit oder bei Feuchtwetter würde der Vorfluter, in den das Überwasser eingeleitet werde, aber auch eine entsprechende Wassermenge führen und sei daher nicht als trocken zu bezeichnen. Auch nach mehrmaliger Begehung des gesamten Gerinnes seien durch die Einleitung des gereinigten Abwassers keinerlei Schäden festzustellen gewesen und deshalb auch keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit gegeben. Das Abwasser des Beschwerdeführers werde nach den modernsten Technologien gereinigt; das daraus resultierende gereinigte Abwasser sei nicht geeignet, ökologische Schädigungen hervorzurufen. Die Anlage sei zudem mit Entscheidungsträgern des Wasserbauamtes in L. abgesprochen und errichtet worden und stelle für den Standort die bestmögliche Lösung dar.
Dieser Berufung blieb im nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. e und m WRG 1959 im wesentlichen aus, es entspreche dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Betrieb der Anlage zur Abwasserableitung wohl auch ein gewisses öffentliches Interesse an der Vermeidung der mit den Abwassertransporten und mit der Abwasserentsorgung verbundenen Umweltbelastungen, welchem Interesse allerdings das öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer entgegenstehe. Der mit der ordnungsgemäßen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung des Senkgrubeninhaltes verbundene Aufwand sei einer maßgeblichen Beeinträchtigung eines für die Einleitung nicht geeigneten Fließgewässers vorzuziehen. Die Ableitung von Abwasser könne nur bewilligt werden, soweit dadurch das Grundwasser nicht verunreinigt werden könne, in welchem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 30 Abs. 1 WRG 1959 hingewiesen werden müsse. Eine Bewilligung für die Ableitung komme nur für ein Fließgewässer in Frage, welches eine entsprechende Wasserführung auch im ungünstigsten Fall aufweise, um eine ausreichende Verdünnung und Vermischung des Abwassers zu gewährleisten. Die Annahme, daß im Abwasserteich so viel Abwasser verdunste, daß es zur Ableitung nur nach längerem Regen komme, möge für hochsommerliche Trockenperioden zutreffen. In der übrigen Jahreszeit, insbesondere im Winter, sei keine ausreichende Verdunstung sichergestellt, sodaß durchaus nicht selten mit der Abwasserableitung bei geringer oder fehlender Wasserführung im St.-Bach zu rechnen sei. Das aber lasse die Versickerung von Abwasser und damit die Verunreinigung des Grundwassers befürchten und ebenso eine maßgebliche Verschlechterung der Gewässergüte nicht nur im unmittelbaren Einleitungsbereich des St.-Baches besorgen. Da am 17. September 1993 nach regnerischem Wetter erst im Mittel- bis Unterlauf eine Wasserführung von (auch dort nur) ca. 0,5 l/s festgestellt worden sei, sei der St.-Bach etwa von seinem Ursprung bis zur Einmündung in den L.-Bach und damit auf eine Gewässerstrecke von ca. 1,5 km durch mögliche Auswirkungen betroffen. Sehr problematisch erscheine die gelegentlich wohl auch notwendige Entleerung des Teiches. Wenn der Beschwerdeführer die abwassertechnischen Belange mit dem hiefür zuständigen Amtssachverständigen abgesprochen habe, sei sicherlich davon auszugehen, daß die Abwasserbeseitigungsanlage dem Stand der Technik entspreche, was bedeute, daß die für Einzelobjekte bestmögliche Abwasserreinigung sichergestellt sei. Auch von der unvermeidlichen Restverunreinigung des Abwassers seien aber noch Auswirkungen auf den Vorfluter zu befürchten, die nicht hingenommen werden könnten. Wenn der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des St.-Baches nicht habe feststellen können, dann könne das an fehlenden Fachkenntnissen zu einer solchen Feststellung liegen. Auch eine merkbare Verschlechterung der Gewässergüte über den unmittelbaren Einleitungsbereich hinaus müsse als im öffentlichen Interesse unerwünscht angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung und in seinen Verfahrensrechten als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ergibt sich schon aus den nach § 104 WRG 1959 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist gemäß § 106 WRG 1959 ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen, ohne daß es der Durchführung der im § 107 WRG 1959 vorgesehenen mündlichen Verhandlung bedarf. Das vom Beschwerdeführer gerügte Unterbleiben der mündlichen Wasserrechtsverhandlung im Sinne des § 107 WRG 1959 war demnach dann nicht rechtswidrig, wenn die Unzulässigkeit des den Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages bildenden Unternehmens aus öffentlichen Rücksichten nach den Ergebnissen des gemäß § 104 leg. cit. durchgeführten Vorprüfungsverfahrens auf unzweifelhafte Weise feststand.
Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht in diesem Zusammenhang der belangten Behörde den Vorwurf, sich mit seinem Berufungsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt zu haben. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind indessen nicht berechtigt. Es war schon die BH in ihrem Bescheid vom 30. November 1993 zur Beurteilung unzweifelhaften Feststehens der Unzulässigkeit der projektsgemäß vorgesehenen Abwassereinleitung in den St.-Bach aus öffentlichen Rücksichten im Ergebnis von Bekundungen ihrer Amtssachverständigen gelangt, denen der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, noch den Vorwurf einer - im übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennenden - Unschlüssigkeit der Bekundungen gemacht hat. Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis des Vorprüfungsverfahrens hat der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen lassen und das Vorbringen seiner Berufung war nicht geeignet, die auf fachkundiger Grundlage getroffene Beurteilung der BH eines offensichtlichen Widerspruches der projektsgemäß vorgesehenen Einleitung von Überwässern aus der Kläranlage in den St.-Bach zu den im § 105 Abs. 1 lit. e und m WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen zu entkräften.
Die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, der Einleitungsfall durch "Überlaufen des Biotops" könne nur bei längerer Regenzeit und damit in einem solchen Fall eintreten, in welchem der St.-Bach deshalb auch eine entsprechende Wasserführung aufweisen müßte, widerspricht den fachlichen Bekundungen des Amtssachverständigen für Biologie, der zudem noch das Fehlen einer Wasserwelle im St.-Bach ungeachtet vorangegangener feuchter Witterungsverhältnisse aus Anlaß der Vornahme der örtlichen Besichtigung wahrnehmen konnte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung des weiteren behauptet hat, daß er im Zuge von Begehungen des Gerinnes eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit nicht habe feststellen können, dann war auch dies kein erfolgversprechendes Argument, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schon zutreffend mit dem Hinweis auf fehlende Fachkunde des Beschwerdeführers aufgezeigt hat. Daß eine fachkundig geäußerte Besorgnis der Bewirkung einer ökologischen Beeinträchtigung eines Gewässers durch eine Einleitung nicht durch das Ergebnis einer nicht fachkundigen Besichtigung des Gerinnes tauglich widerlegt werden kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptet hat, daß die in der Abwasserreinigungsanlage gereinigten Abwässer nicht geeignet seien, ökologische Schädigungen hervorzurufen, handelt es sich auch dabei um eine bloße Behauptung, die den Gutachten widersprach. Daß auch die in der Anlage des Beschwerdeführers gereinigten Abwässer noch Restverunreinigungen aufweisen, deretwegen es geboten ist, daß der Vorfluter, in den sie eingeleitet werden, über eine die entsprechende Vermischung und Verdünnung gewährleistende Wasserführung verfügt, haben die Amtssachverständigen als selbstverständlich vorausgesetzt und wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren fachkundig nicht widerlegt. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein "Pufferbiotop" kann seiner Beschwerde zu einem Erfolg nicht verhelfen, weil der Eintritt des von den Sachverständigen angesichts der Untauglichkeit des St.-Baches zu entsprechender Verdünnung und Vermischung der Abwässer als gewässergefährdend beurteilten Einleitungsfalles die Folge des in unseren Breitengraden gegebenen Verhältnisses von Niederschlägen und Verdunstungsmöglichkeiten ist, an welchem Verhältnis aber auch das Vorhandensein eines weiteren Beckens nichts entscheidend ändert. Soweit der Beschwerdeführer die seiner Einschätzung nach mäßige ökologische Funktionsfähigkeit des St.-Baches ins Treffen führt, handelt es sich bei diesem Vorbringen nicht nur um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, sondern erneut um eine bloße Behauptung, die auch rechtlich nicht greift, weil es dem öffentlichen Interesse auch widerspricht, ein gegebenenfalls bereits beeinträchtigtes Gewässer noch weiter zu beeinträchtigen. Daß Fische im "Biotop" des Beschwerdeführers überleben, widerlegt die Abträglichkeit der Einleitung des Kläranlagenüberwassers in den mit unzureichender Fließqualität ausgestatteten St.-Bach nicht.
Konfrontiert mit den den Widerspruch seines Vorhabens zu öffentlichen Interessen dartuenden Gutachten der Amtssachverständigen der BH hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, diesen Gutachten entweder auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten oder die Gründe darzustellen, aus denen diese Gutachten nicht schlüssig wären. Hat der Beschwerdeführer dies im Verwaltungsverfahren unterlassen, dann kann er der belangten Behörde nicht mit Erfolg vorwerfen, die Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf diese nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten gestützt zu haben. Weder der Vorwurf unzureichender Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers noch jener einer Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides ist berechtigt. Ausgehend von der auf unbedenklicher Sachverhaltsgrundlage getroffenen Beurteilung des offensichtlichen Feststehens eines Widerspruches des Unternehmens des Beschwerdeführers zu öffentlichen Interessen hält die im Instanzenzug entschiedene Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages nach § 106 WRG 1959 auch der rechtlichen Überprüfung stand. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorträgt, daß zumindest der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage als solcher die wasserrechtliche Bewilligung nicht hätte verweigert werden dürfen, da von dieser selbst "keine Benachteiligung zu erwarten" sei, ist ihm zu erwidern, daß die Einleitung des Überwassers aus der Abwasserreinigungsanlage in den St.-Bach Bestandteil des zur Bewilligung anstehenden Vorhabens war und dieses sich damit der Bewilligung entzog. Durch welche Auflagen die Behörde dem Widerspruch des Projektes zu öffentlichen Interessen in tauglicher Weise ohne unzulässige Projektsänderung begegnen hätte sollen und können, zeigt der Beschwerdeführer mit seiner allgemein gehaltenen Forderung solcher Auflagen nicht tauglich auf.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich in Bindung an den von der belangten Behörde gestellten Antrag auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070029.X00Im RIS seit
12.11.2001