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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 1996, Zl. 8-31 Be 5/2-1996, betreffend Verweigerung einer Rodungsbewilligung und Wiederbewaldungsauftrag,
Spruch
I.
den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Rodungsantrages richtet, zurückgewiesen;
II.
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Wiederbewaldungsauftrag richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 1996 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Rodungsbewilligung für das Grundstück Nr. 140, KG K., im Ausmaß von 3.000 m2 zur Anlage einer Wildäsungswiese abgewiesen. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 172 Abs. 6 des ForstG 1975 (ForstG) aufgetragen, die auf Grund einer unbefugt durchgeführten Rodung entstandene Kahlfläche auf dem Grundstück Nr. 140, KG K., im Ausmaß von 1.500 m2 wiederzubewalden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es gebe keine Feststellungen darüber, ob seit Anlage der Wildäsungsfläche auf dem Grundstück Nr. 140 die in diesem Gebiet auftretenden Schälschäden abgenommen hätten oder nicht. Die belangte Behörde begründe nicht, warum die Anlegung der Äsungsfläche mit der Zielsetzung des steiermärkischen Jagdgesetzes nicht in Einklang stehe. Gleiches gelte für die Behauptung im angefochtenen Bescheid, es müsse danach getrachtet werden, im Bereich der Äsungsfläche kein Wild zu haben und für dieses das Gebiet möglichst unattraktiv erscheinen zu lassen. Da die Äsungsfläche erst 1995 angelegt worden sei, könne man wesentliche Einflüsse auf das Verhalten des Rotwildes wegen der kurzen Zeit nicht erwarten. Die belangte Behörde hätte auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Berufung Rücksicht nehmen müssen, wonach die beschwerdeführende Partei das Rotwild jahrelang beobachtet habe und gerade die Kenntnisse die beschwerdeführenden Partei auf Grund der intensiven Beschäftigung zur Anlage der Wildäsungsfläche geführt hätten. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Frage der Einbeziehung des Nachbargebietes auseinandergesetzt. Sie habe § 85 ForstG nicht berücksichtigt; die beschwerdeführende Partei habe nämlich die geringwertige Bestockung lediglich in einem Ausmaß von 1500 m2 gefällt. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, ob die Fläche von 1500 m2 bewilligungsfähig gewesen wäre. Eine Wildäsungsfläche sei nach dem Rodungserlaß des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 170 Abs. 7 ForstG endet in den Angelegenheiten des § 5, des § 19 Abs. 1 lit. b und des § 35 Abs. 2 der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
§ 19 Abs. 1 lit. b ForstG beruft die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über Rodungsanträge in allen Fällen, in denen nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig ist.
Aus § 170 Abs. 7 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b ForstG ergibt sich, daß der Instanzenzug im Verfahren betreffend die Erteilung einer Rodungsbewilligung bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft geht.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, mit dem der beschwerdeführenden Partei im Instanzenzug eine Rodungsbewilligung versagt wurde. Die Beschwerde ist daher unzulässig, weil der Instanzenzug noch nicht erschöpft ist.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Rodungsbewilligung richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)
die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,
d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Die beschwerdeführende Partei hat Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, indem sie eine Fläche von 1500 m2 des Grundstückes Nr. 140 der KG K. in eine Wildäsungswiese umwandelte. Hiefür wäre nach § 17 Abs. 1 ForstG eine Rodungsbewilligung erforderlich gewesen, die aber nicht vorlag. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 6 ForstG für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages lagen daher vor.
Die Ausführungen in der Beschwerde, die nicht erkennen lassen, inwieweit sie als Einwand gegen die Abweisung des Rodungsantrages gedacht sind und inwieweit sie sich gegen den Wiederbewaldungsauftrag richten, enthalten nichts, was die Rechtmäßigkeit des erteilten forstpolizeilichen Auftrages in Frage stellen könnte. Der Hinweis auf § 85 ForstG ist verfehlt, weil es im Beschwerdefall um eine bewilligungslose Rodung (§ 17 ForstG) geht.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Wiederbewaldungsauftrag richtet, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996100145.X00Im RIS seit
20.11.2000