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WohnungswesenNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1517/56 E 17. Dezember 1957 RS 5Stammrechtssatz
Bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 2 Z 4 a MietenG handelt es sich um einen dinglichen Bescheid, dessen Wirkung sich auch auf den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Baubwerbers und Antragstellers erstreckt, und ist es Zweck dieser Bestimmung die Möglichkeit zu schaffen, im öffentlichen Interesse privat-rechtlich geschützte Rechte des Mieters zu durchbrechen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001659.X06Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021