TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/12 95/19/0635

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Veröffentlicht am 12.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5;
AVG §58 Abs2;
AVG §67;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juni 1995, Zl. 111.175/2-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 1. August 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 31. Oktober 1994 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer am 4. November 1994 (Datum der Postaufgabe) Berufung erhob. Am 13. Juni 1995 berichtete die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer eine bis 6. November 1995 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (vgl. den im Konvolut zu Seite 70 des Verwaltungsaktes erliegenden Bericht). Mit Bescheid vom 27. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 31. Oktober 1994 gemäß § 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 4 Abs. 1 AufG könne Fremden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 AufG vorliege. Nach § 4 Abs. 2 AufG könne Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, eine unbefristete Bewilligung erteilt werden. Aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG dürfe eine Bewilligung nicht erteilt werden, wenn eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer bewohne mit seiner insgesamt sieben Personen umfassenden Familie eine Unterkunft im Ausmaß von 70 m2. Die Wohnung bestehe aus zwei Zimmern, einer Küche und einem Duschraum. Da somit für sieben Personen lediglich zwei Zimmer zur Verfügung stünden und für die Eltern kein eigener Schlafraum und auch für Jungen und Mädchen keine getrennten Schlafzimmer vorhanden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Unterkunft auf unbestimmte Zeit als ortsüblich anzusehen sei. § 4 Abs. 2 AufG räume der Bewilligungsbehörde bei der Erteilung einer unbefristeten Bewilligung einen Ermessensspielraum ein, von dem im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dieses Sachverhaltes Gebrauch zu machen sei. Die Möglichkeit einer Verlängerung seiner gültigen befristeten Aufenthaltsbewilligung bleibe von der vorliegenden Entscheidung unberührt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz AufG kann Fremden unter Berücksichtigung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes eine Bewilligung erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 AufG) vorliegt.

§ 4 Abs. 2 AufG bestimmt, daß eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zunächst befristet für höchstens ein Jahr zu erteilen ist. Sie kann jeweils um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 AufG) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete, sofern die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, eine mehrjährige Bewilligung erteilt werden.

Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, daß die "Erteilung" einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung eine Form der Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung darstellt, die jedoch zeitlich nicht begrenzt ist. Die befristete Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist daher gegenüber der "Erteilung" einer unbefristeten Bewilligung kein aliud, sondern ein minus. Aus der Erwähnung der dem Beschwerdeführer erteilten befristeten Aufenthaltsbewilligung bis 6. November 1995 im angefochtenen Bescheid und aus der Begründung, die Unterkunft des Beschwerdeführers sei nicht auf unbestimmte Zeit als ortsüblich anzusehen, ist auf den Willen der bescheiderlassenden Behörde zu schließen, den Antrag des Beschwerdeführers bloß insoweit abzuweisen, als er auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung über den 6. November 1995 hinaus gerichtet war.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, es könne nicht davon ausgegangen werden, "daß die Unterkunft auf unbestimmte Zeit als ortsüblich anzusehen" sei. Diese Begründung läßt auf die Ansicht der belangten Behörde schließen, derzeit liege eine ortsübliche Unterkunft vor. Ausführungen darüber, welche konkreten Änderungen der Verhältnisse die belangte Behörde voraussieht und aufgrund welcher Erwägungen sie die dann vorliegenden Wohnverhältnisse - im Gegensatz zu den gegenwärtigen - als nicht ortsüblich einstuft, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Der belangten Behörde fällt daher in Ansehung ihrer (Ermessens-)Entscheidung ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Eingabengebühr wären lediglich S 240,-- zu entrichten gewesen, die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung wäre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichend gewesen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190635.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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