TE Vwgh Beschluss 2021/11/10 Ra 2021/01/0332

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0333

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der S O in M und 2. des O O in M, beide vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Ettenreichgasse 9/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. Juli 2021, Zlen. 1. VGW-152/022/14620/2020-31, 2. VGW-152/022/4252/2021, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurden in der Sache die jeweils mit (Verleihungs-)Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 27. Jänner 2006 abgeschlossenen Staatsbürgerschaftsverfahren der Revisionswerber gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG wiederaufgenommen und die Anträge der Revisionswerber, beide zum Zeitpunkt des Bescheides der belangten Behörde nigerianische Staatsangehörige, jeweils auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 23. Dezember 2005 (Erstrevisionswerberin) bzw. 9. Jänner 2006 (Zweitrevisionswerber) gemäß § 12 Z 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerber hätten durch Vorlage eines gefälschten Reisepasses betreffend die Erstrevisionswerberin und einer gefälschten Geburtsurkunde betreffend den Zweitrevisionswerber die belangte Behörde jeweils über die Identität des leiblichen Vaters getäuscht und dadurch jeweils die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 12 Z 4 StbG in der damals geltenden Fassung erschlichen. Es lägen somit jeweils die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verleihungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG vor.

Mangels verlässlichen Nachweises, dass ihr Vater österreichischer Staatsbürger sei, und aufgrund ihrer zwischenzeitigen Volljährigkeit komme die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Revisionswerber weder gemäß § 12 Z 3 StbG noch auf Grund eines anderen Verleihungstatbestandes in Frage.

3        Beide Revisionswerber lebten erst seit 2019 in Europa, und zwar die Erstrevisionswerberin in Deutschland und der Zweitrevisionswerber in Großbritannien. Für beide sei der Verlust der Unionsbürgerschaft auf Grund ihrer näher festgestellten persönlichen und familiären Verhältnisse nicht unverhältnismäßig.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert zu enthaltenden Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ neben Ausführungen zur Bezeichnung der beiden Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis und in der Revision wie folgt vor:

„Die ausserordentliche Revision ist statthaft, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere, weil eine diesbezügliche Rechtsprechung fehlt. resp. [sic!] diese uneinheitlich ist.

Der gefertigte Rechtsvertreter konnte seinerseits keine bezughabende Rspr. [sic!] in Erfahrung bringen, wie im folgenden [sic!] auszuführen sein wird.

Die a.o. Revision ist auch zulässig, da der ordentliche Instanzenzug erschöpft ist.

Der Sachverhalt ist im wesentlichen [sic!] unstrittig; die rechtliche Wertung ist völlig unterschiedlich.“

8        In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0148, 0149, Rn. 14, mwN).

9        Diesem Erfordernis wird das oben wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

10       Die nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Ergänzung der Revision war nicht zu berücksichtigen (vgl. für viele VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056-0057, Rn. 19, mwN).

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010332.L00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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