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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der SS in U, mit mj. IS, mj. AS, und mj. BS, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 1995, Zl. 4.346.454/2-III/13/95, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von mj. BS erhoben wurde, zurückgewiesen;
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hat die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. November 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.
Mit ihrem Bescheid vom 27. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1995 abgewiesen worden sei.
Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber - wie die Erstbeschwerdeführerin selbst ausführt - der Berufung ihres Ehemannes gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Erstbeschwerdeführerin von vornherein ausschied. Daran kann auch die mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/01/0373, erfolgte Aufhebung des den Asylantrag des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin abweisenden Bescheides für sich allein nichts ändern, weil auch dadurch noch nicht die Voraussetzung der Asylgewährung an diesen erfüllt ist.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin der belangte Behörde vorwirft, sie wäre verpflichtet gewesen, die Entscheidung über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ihres Ehemannes abzuwarten, ist ihr entgegenzuhalten, daß es der belangten Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht verwehrt war, den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde ihres Ehemannes abzuwarten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/1122).
Allerdings kann eine im hinsichtlich ihres Ehemannes fortzusetzenden Verwaltungsverfahren allenfalls künftig auszusprechende Gewährung von Asyl - ungeachtet der Rechtskraft des der gegenständlichen Beschwerde zugrunde liegenden Bescheides - auf die Erstbeschwerdeführerin (und ihre Kinder) ausgedehnt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0092).
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin und ihren mj. Kindern IS und AS erhoben wurde, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Soweit die Beschwerde auch vom mj. Sohn der Erstbeschwerdeführerin BS erhoben wurde, erweist sie sich als unzulässig, weil dieser Sohn, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht geboren war, in diesem Bescheid nicht angeführt ist und somit durch diesen in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010814.X00Im RIS seit
20.11.2000