TE Bvwg Beschluss 2021/11/12 W258 2248060-1

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs6
VwGVG §8a

Spruch


W258 2248060-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag des XXXX , XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen die formlose Einstellung des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens durch die Datenschutzbehörde vom 05.08.2021, GZ XXXX :

A) Der Antrag wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Antragsteller brachte am 05.08.2020 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, in der er geltend machte, durch die XXXX (in Folge „Beschwerdegegnerin“) in seinem Recht auf vollständige Auskunft verletzt worden zu sein.

2. Mit Bescheid vom 02.09.2020, GZ XXXX , hat die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zu AZ XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt.

3. Mit Bescheid vom 01.06.2021, GZ XXXX , hob die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG auf und setzte das Verfahren fort.

4. Mit undatiertem Schreiben, bei der Behörde eingelangt am 01.06.2021, brachte der Antragsteller im Wesentlichen – wie bereits in seiner Datenschutzbeschwerde – vor, dass die Auskunft, welche er von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, nicht vollständig sei. Auszugsweise bringt der Antragsteller folgendes vor:

„[…] Faktisch ist es aber auch so, dass die BG personenbezogene Daten bei mir als physische Person erhebt. Dies exemplarisch besonders dann, wenn die BG nachweisliche Zustellungen für ihre Kunden (Auftraggeber) durchführt und obligatorisch Ausweisdaten und Unterschriften abverlangt, widrigenfalls die Sendungen nicht ausgefolgt werden würden. Weiters wäre es so, dass die Verdatung der BG die Zuordnung "Herr" bzw "Hr." zu meiner physischen Person trifft. Ich darf besorgen, dass die BG mich niemals dazu befragt hat, ob ich das möchte. Woher die BG diese Zuordnung ableitet ist für mich aus der vorliegenden Auskunft nicht ersichtlich. Ich möchte keine Zuordnung "Herr" oder "Hr." haben und ich möchte auch nicht als "Dame" oder "Herr" udgl angesprochen werden.

Woher die BG das Geburtsdatum bei "DATEN" hat erschließt sich mir nicht.

zu Punkt 4.:

Ich darf besorgen, dass die Antwort der BG nicht den Erfordernissen der Art 12, 13, 14 und 15 DSGVO entspricht und folglich rechtswidrig wäre.

Speziell darf ich die Kopie des Art15 Abs3 DSGVO vermissen aus der ich die mannigfaltig erhobenen Ausweisdaten, Unterschriften und entsprechenden Verdatungen zu den nachweislichen Zustellungen ersehen kann. Diese fehlen in der Auskunft. Aber auch die konkreten zugeordneten Sendungsdaten scheinen nicht auf. […]“

5. Mit Schreiben vom 10.06.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdegegnerin auf, zur Beschwerde des Antragstellers Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12.07.2021 nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung und brachte – unter Beifügung einer ergänzenden, an den Antragsteller übermittelten, Auskunft – vor, die begehrte Auskunft nunmehr erteilt zu haben. Diese zweite Auskunft beinhaltete unter anderem einen umfassenden Auszug aus der sogenannten „Brief Abgabe Datenbank“ sowie Kopien von unterfertigten RSb Rückscheinen.

6. Mit Schreiben vom 19.07.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Antragsteller die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und verwies darauf, dass sie durch die Reaktion der Beschwerdegegnerin die Beschwerde iSd § 24 Abs 6 DSG als erledigt betrachte sowie das Verfahren formlos einstellen werde, sollte der Antragsteller nicht binnen zwei Wochen begründen, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte.

7. Mit undatierter Stellungnahme, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.08.2021, verwies der Antragsteller sinngemäß auf sein bisheriges Vorbringen.

8. Mit Schreiben vom 05.08.2021 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass durch die abermalige Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt worden sei. Der Antragsteller selbst habe den Erhalt der Auskunft in seiner Stellungnahme vom 02.08.2021 bestätigt und habe kein weiteres Vorbringen in Bezug auf das Recht auf Auskunft vorgebracht. Das Verfahren werde daher nach § 24 Abs 6 DSG formlos eingestellt.

9. Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.08.2021, begehrte der Antragsteller die Erlassung eines Bescheides anstatt der formlosen Einstellung. Ebenso bat er um Mitteilung, wie er Verfahrensfehler sonst geltend machen könne.

10. Mit einem weiteren undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.09.2021, stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ua für die Einbringung einer Beschwerde gegen die formlose Einstellung des Verfahrens, den die belangte Behörde dem erkennenden Gericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 03.11.2021 vorgelegt hat. Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe begründete der Antragsteller im Wesentlichen mit nicht näher ausgeführten Verfahrensfehlern der Behörde, die über ein ordnungsgemäß geführtes verwaltungsgerichtliches Verfahren heilen würden.

Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

Zu den anwendbaren Rechtsvorschriften:

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten durch Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß Artikel 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 24 Abs 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.

Für den gegenständlichen Sachverhalt folgt daraus:

Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheint. Bereits daran scheitert der Antrag:

Die Ansicht der Datenschutzbehörde, wonach mit der ergänzenden Auskunft die behauptete Rechtsverletzung beseitigt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

So hat die Beschwerdegegnerin die vom Antragsteller vorgebrachte Unvollständigkeit der Auskunft behoben, indem sie ihm mit ergänzender Auskunft vom 12.07.2021 die vom Antragsteller als fehlend angeführten Informationen, nämlich Daten, welche die Beschwerdegegnerin direkt beim Antragsteller, etwa bei Zustellungen, bei denen der er die Entgegennahme bzw den Rückschein unterfertigen muss, Kopien der in diesem Rahmen erstellten Belege und Sendungsdaten, bekannt gegeben.

Der Antragsteller konnte diese Ansicht auch nicht entkräften, weil er über Vorhalt der Datenschutzbehörde, wonach sie die Rechtsverletzung mit neuerlicher Auskunftserteilung durch die Beschwerdegegnerin als erledigt betrachte und das Verfahren gemäß § 24 Abs 6 DSG einstellen werde, lediglich unsubstantiiert entgegengetreten ist, indem er auf sein bisheriges Vorbringen verwies.

Die weiteren vom Antragsteller erhobenen Vorwürfe sind bereits grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der erteilten Auskunft darzutun:

So könnte die vom Antragsteller vorgebrachte fehlende Zustimmung zur Verarbeitung des Datums „Herr“ bzw „Hr.“ bei Fehlen weiterer Rechtfertigungsgründe lediglich zu einer Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung, nicht aber zu einer Rechtswidrigkeit der Auskunft führen.

Fehlen in der Auskunft – wie vom Antragsteller behauptet – Angaben zur Herkunft der Daten, wird die Auskunft dadurch nicht rechtswidrig, weil das Recht auf Auskunft keine Informationen über die Herkunft der Daten umfasst (Art 15 Abs 1 DSGVO).

Da sich aus dem Akt auch keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verfahrens durch die Datenschutzbehörde ergeben, war der Antrag auf Verfahrenshilfe mangels Erfolgsaussichten abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob einem Rechtsmittel, für das die Verfahrenshilfe angestrebt wird, ausreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 8a Abs 1 VwGVG zukommt, ist als einzelfallbezogene Beurteilung nicht reversibel.

Schlagworte

Auskunfterteilung Aussichtslosigkeit Datenschutzverfahren formlose Einstellung Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2248060.1.00

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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