TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/10 LVwG-2021/32/2048-3

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Veröffentlicht am 10.11.2021
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Entscheidungsdatum

10.11.2021

Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §35

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.07.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 iVm der Tiroler Bauordnung 2018 nach der Durchführung öffentlich mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe des nachfolgenden Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen.

2.   In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses hat es wie folgt zu lauten:

„Den Einwendungen von Herrn AA gegen die mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 16.03.2021 zu *** bewilligte und mit dem Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.05.2021, ***, bestätigte Exekution wird nicht stattgegeben.“

3.   Der Beschwerdeantrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens bzw Aufschieben der Exekution wird als unzulässig zurückgewiesen.

4.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Rechtsmittelverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017, LVwG-***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer wie folgt aufgetragen:

„Das gegenständliche Gebäude diente ursprünglich ausschließlich als Stall für Vieh (Untergeschoß) und Heulager (Obergeschoß) und wurde in Holzbauweise errichtet. Im Obergeschoß wurde eine Wohnung eingebaut.

Sie werden gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgefordert, im Obergeschoß den ursprünglichen Zustand des Holzlagers in Holzbauweise wiederherzustellen. Dazu sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

?   Entfernung aller der Wasser- und Strom- und Abwasserversorgung dienenden Installationen,

?   Entfernung des Ofens mit Abgasfang sowie aller Heizkörper,

?   Entfernung der gesamten Trennwände zwischen Dusche/WC und Vorraum sowie zwischen Gang und Diele,

?   Entfernung aller Dämm- sowie Verkleidungselemente (z.B. Rigibsplatten) der Wände im Inneren des Obergeschoßes,

?   Entfernung des über die ursprüngliche Holztramdecke hinausgehenden Bodenaufbaues.“

Als Leistungsfrist hierfür wurde binnen 3 Monate ab Zustellung des Erkenntnisses festgesetzt.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2018, ***, wurde die mit dem Schreiben der vorgenannten Behörde vom 28.06.2018 angedrohte Ersatzvornahme unter Bezugnahme auf die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017 aufgetragenen Maßnahmen angeordnet.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2018, ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 21.247,20 verpflichtet.

Mit dem im Rechtsmittelverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.12.2018, LVwG-*** und ***, wurde einerseits die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2018, andererseits die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.10.2008, als unbegründet abgewiesen.

Mit dem Antrag vom 12.03.2021 hat das Land Tirol beim Bezirksgericht Y die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, beantragt.

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 16.03.2021, 1 ***, wurde die Zwangsversteigerung bewilligt.

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 06.04.2021 wurde der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Exekutionsbewilligung zurückgewiesen sowie der Antrag, die Exekutionsbewilligung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingebrachte Oppositionsklage und über den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung auszuschieben, abgewiesen.

Dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung wurde mit dem Beschluss des Landesgerichtes Z vom 07.05.2021, ***, keine Folge gegeben.

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 07.05.2021, ***, wurde die Oppositionsklage des nunmehrigen Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Eingabe vom 08.06.2021 an die Bezirkshauptmannschaft Y hat der nunmehrige Beschwerdeführer I. Einwendungen gemäß § 35 EO sowie den II. Antrag auf Aufschiebung der Exekution eingebracht.

Konkret führte er zu I. aus, es werde der Antrag gestellt, die Behörde möge den Anspruch (Rückbaumaßnahmen bzw Kosten der Ersatzvornahme hierfür) zu deren Hereinbringung die Exekution zu 1 *** des Bezirksgerichtes Y bewilligt wurde, für erloschen erklären.

Zudem wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.07.2021, ***, wurde der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf Einstellung der beim Bezirksgericht Y zu 1 *** beantragten Exekution zur Hereinbringung der mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 04.12.2018, LVwG-*** bzw *** zur Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten einer Ersatzvornahme, basierend auf die vorgebrachten Einwendungen gemäß § 35 EO, gemäß § 3 Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit § 35 Exekutionsordnung als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Aufschiebung der Exekution wurde gemäß § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Der Antragsteller, AA, erhebt gegen den abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.07.2021 zu ***, zugestellt am 13.07.2021, sohin binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht und führt dazu aus wie folgt:

1.

Seitens des Antragstellers wurde beantragt, dass die Behörde den Anspruch zu deren Hereinbringung die Exekution zu *** des Bezirksgerichtes Y bewilligt wurde, für erloschen erklärt.

Im Spruch wies die Behörde den Antrag auf Einstellung der Exekution zu 1 *** ab, der Antrag, dass der Anspruch zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, für erloschen erklärt wird, wurde jedoch nicht behandelt. Ein entsprechender Spruchpunkt findet sich nicht. Da sohin nicht sämtliche Anträge des Antragstellers korrekt abgearbeitet wurden, ist der Bescheid mit einem Mangel behaftet.

Sieht man von dieser Mangelhaftigkeit ab, ist es so, dass die Behörde Spruchpunkt 1 lediglich damit begründet, dass Denkmalschutz und ein diesbezügliches Verfahren nicht bestehe und ein Bienenhaus keine Tatsache darstelle, die die Aufhebung oder Hemmung begründet, die konsenslose Änderung bestünde weiterhin. Ansonsten zitiert die Behörde lediglich das Vorbringen des Antragstellers und die einschlägigen verba legalia. Eine weitere, über einen knappen Absatz hinausgehende, Begründung erfolgt nicht.

Zum bemängelten Denkmalschutz bzw. Denkmalschutzverfahren muss entgegnet werden, dass sehr wohl laut Auskunft des Antragstellers eine Überprüfung durch das Denkmalschutzamt stattgefunden hat: Es wird diesseits daher davon ausgegangen, sich die Anfrage womöglich mit der Erhebung des Denkmalschutzamtes überschnitten hat. Es wird daher nochmalig zu erheben sein, ob ein Verfahren eingeleitet wurde bzw. wird der Verfahrensausgang abzuwarten sein.

Zur Bemängelung, dass die nunmehrige Nutzung als Bienenhaus keine berücksichtigungswürdige Tatsache darstellt, muss angeführt werden, dass dies nicht richtig ist. Die Behörde übersieht hier, dass durch die ausschließliche Nutzung als Bienenhaus, das gesamte Gebäude nur mehr landwirtschaftlich genutzt wird und im Sinne der TBO bzw. des TROG keine Bewilligungspflicht vorliegt. Erst der Ausbau des Obergeschosses als Wohnung, führte zur Einleitung des Bauverfahrens und zu den Rückbaumaßnahmen, welche durch die Exekution durchgesetzt werden sollen (Kosten der Ersatzvornahme).

Durch die nunmehrige landwirtschaftliche Nutzung als Bienenhaus bzw. damit verbunden als Stadel zur Lagerung der landwirtschaftlichen Produkte (Honig) und sonstiger landwirtschaftlicher Betriebsmittel, ist ein Rückbau nicht mehr notwendig, sodass auch die Kosten für die Ersatzvornahme nicht mehr eingebracht werden müssen; ein Rückbau hat zu unterbleiben. Das Objekt wurde bereits zurück gebaut und wird nunmehr widmungskonform, nämlich landwirtschaftlich, genutzt.

Basis der damaligen Rückbauverpflichtung war eben, dass der Antragsteller das damalige Heulager im Obergeschoss zu einer Wohnung umgebaut hatte. Dies war nicht bewilligungsfähig, da sich der Stall im Freiland befand. Durch Änderung der Nutzungsart ist es jedoch so, dass keinerlei Bewilligungspflicht mehr vorliegt und ein Rückbau daher nicht mehr notwendig ist. Die Nutzung als Bienenhaus stellt daher sehr wohl eine Tatsache dar, die zur Aufhebung der Exekution führt: der der Exekution zugrundeliegende Anspruch, nämlich die Beschaffung der Kosten der Ersatzvornahme, besteht nämlich mangels Notwendigkeit eines Rückbaus nicht mehr.

Hätte der Antragsteller nämlich gleich die durchgeführten Umbaumaßnahmen lediglich für das Bienenhaus durchgeführt, wäre eine Bewilligung nach der TBO nicht notwendig gewesen.

§ 41 Abs 2 TROG sieht vor, dass im Freiland (gegenständliche Widmung) einerseits ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel (§41 Abs 2 lit a TROG), andererseits Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche, errichtet werden können. Das Obergeschoss, welches nunmehr rückgebaut werden soll, wird faktisch nunmehr lediglich als Bienenhaus verwendet und soll auch künftig nur mehr als Bienenhaus verwendet werden. Es handelt sich daher einerseits um ein Bienenhaus in Holzbauweise, mit einer Nutzfläche von höchstens 20 m² sowie einem ortsüblichen Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (gewonnener Honig) sowie landwirtschaftlicher Betriebsmittel genutzt wird. Festgehalten werden kann daher, dass eine Errichtung des Bienenhauses im Freiland zulässig ist. Zu überprüfen ist daher noch, ob im Sinne der TBO Bewilligungspflicht gegeben ist oder nicht.

§ 28 TBO regelt, welche Bauvorhaben bewilligungspflichtig, anzeigepflichtig oder aber von einer Bewilligung bzw. Anzeige ausgenommen sind. Gemäß § 28 Abs 3 lit a TBO bedürfen Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt werden, sowie der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird, weder einer Baubewilligung, noch einer Bauanzeige. Durch Umbau des Heulagers in ein Bienenhaus, wurden lediglich Baumaßnahmen im Inneren, welche keine allgemeinen bautechnischen Erfordernisse wesentlich berührt haben, durchgeführt, sodass davon auszugehen ist, dass die Änderungen nicht bewilligungspflichtig waren.

Auch wenn man von der Anwendung des § 28 Abs 2 lit d TBO (Errichtung und Änderung von ortsüblichen Stadeln in Holzbauweise [...] und von Bienenhäusern in Holzbauweise) ausgeht, liegt lediglich Anzeigepflicht vor, sodass auch unter Anwendung dieser Bestimmung keine Bewilligung seitens der Behörde einzuholen war. Aufgrund der oben bereits erwähnte Bestimmung des § 41 TROG steht der Änderung zum Bienenhaus auch aus rechtlicher Sicht nichts entgegen, sodass die Änderungen allerhöchstens (wobei diesseits aufgrund der minimalen Änderungen davon ausgegangen wird, dass nicht einmal eine Anzeigepflicht besteht) einer Anzeige bedürften.

Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller das Obergeschoss sohin zunächst als Wohnung umfunktioniert und auch als Wohnung nutzen wollte, kann die damalige Entscheidung der Baubehörde nachvollzogen werden; der damalige Bescheid richtete sich gegen die konsenslose Nutzung als Wohnung im Obergeschoss, nicht jedoch gegen die vorherige landwirtschaftliche Nutzung des Stadels. Nachdem sich die Situation faktisch jedoch geändert hat und wiederum lediglich eine landwirtschaftliche Nutzung vorliegt, sind die Einwendungen berechtigt und hätte die Baubehörde nach Überprüfung der Rechtssache nunmehr festzustellen gehabt, dass keine bewilligungspflichtigen Umbaumaßnahmen gesetzt wurden und die Umbaumaßnahmen daher nicht zu beanstanden sind. Dass sohin die nunmehrige faktische Nutzung sehr wohl eine Tatsache darstellt, die zur Aufhebung der Exekution führt, dürfte daher einleuchten.

2.

Die Behörde vermeint sodann zu Spruchpunkt 2, dass eine Aufschiebung der Exekution nicht bewilligt werden könne. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass die Behörde die Exekution jederzeit aufschieben könnte. Vor dem Hintergrund, dass gegenständliches verwaltungsrechtliches Verfahren anhängig ist und der Ausgang des Verfahrens auch dazu führen könnte, dass die Exekution einzustellen ist, wäre ein Aufschub der Exekution insbesondere auch aufgrund des Umstandes, der drohenden Existenzgefährdung sinnvoll. Die Behörde selbst verliert durch den Aufschub absolut nichts, als lediglich der Zeitpunkt der Exekution hinausgeschoben würde. Eine Vorauszahlung der Behörde hat ohnedies nicht stattgefunden, sondern soll eben bloß der Betrag für die Ersatzvornahme einbringlich gemacht werden.

Die Anmerkung der Behörde, wonach die Existenzgefährdung bzw der unwiederbringliche Schaden nicht ersichtlich sei, kann nicht nachvollzogen werden. Seitens des Antragstellers wurde bereits darauf hingewiesen, dass er das Grundstück, welches nunmehr versteigert werden soll unbedingt zur Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft benötigt. Mit Wegfall dieses Grundstückes wäre die Bewirtschaftung der Landwirtschaft nicht mehr möglich (diese ist bereits jetzt als Bergbauer lediglich schwer möglich), sodass hierin seine Existenz gefährdet ist. Ohne Einnahmequelle könnte er sich selbst, aber auch seine Ehefrau und 4 mj. Kinder nicht mehr versorgen. Die Unwiederbringlichkeit des Schadens besteht weiters auch darin, dass durch Versteigerung des Grundstückes eine „Rückholung“ nicht mehr möglich wäre. Der Antragsteller würde sohin mit Sicherheit ein Grundstück verlieren, auch wenn sich in der Folge herausstellen sollte, dass ein Rückbau nicht notwendig ist. Dieser Schaden kann dem Antragsteller nicht wieder ersetzt werden.

3.

Schließlich wurde seitens des Antragstellers auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch dieser Antrag wurde nicht erledigt, sodass jedenfalls Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.

Eine mündliche Verhandlung wurde trotz Beantragung nicht durchgeführt und im Bescheid nicht auf die Gründe des Unterbleibens hingewiesen.

Bei Durchführung einer Verhandlung hätte der Antragsteller jedenfalls zur derzeitigen Bewirtschaftungsform des vom Rückbau betroffenen Stockes befragt werden können und hätte nachgewiesen werden können, dass das Haus tatsächlich ausschließlich als Bienenhaus, sohin landwirtschaftlich, genutzt wird. Weiters hätte der Antragsteller auch glaubhaft machen können, dass ihn die Ersatzvornahme hart treffen würde und auch die Exekution ihn in seiner Existenz gefährdet. Die Behörde konnte sich durch die Nicht-Durchführung der Verhandlung jedenfalls keinen persönlichen Eindruck vom Antragsteller machen und seine Aussagen auf deren Glaubwürdigkeit überprüfen.

In der beantragten Verhandlung hätte weiters eine Erörterung der Rechtssache stattfinden und der Antragsteller gegebenenfalls notwendiges weiteres Vorbringen erstatten und entsprechendes Beweismaterial vorlegen können. Auch diese Möglichkeit wurde dem Antragsteller durch Unterbleiben der beantragten Verhandlung unbegründet entzogen.

Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass es sehr verwundert, wenn dieselbe Behörde über den Antrag zu entscheiden hat, wie die Behörde, die den Bescheid damals erlassen hat: Naturgemäß entscheidet die angerufene Behörde inhaltlich wiederum gleich wie in der Vergangenheit, um den eigenen Rechtsstandpunkt zu „verteidigen“. Wie diese Entscheidungskompetenz mit Rechtssicherheit und den verfassungsrechtlichen Prinzipien in Einklang zu bringen ist, ist diesseits nicht nachvollziehbar. Erst durch gegenständliche Beschwerde entscheidet eine gerichtliche, unabhängige und höhere Instanz über die Einwendungen, sodass erst nach diesem Schritt von einem objektiven Verfahren gesprochen werden kann.

Der Sinn und Zweck der Überprüfung der Einwendungen durch ein und dieselbe Behörde ist sohin nicht verständlich und führt zu einer ungerechtfertigten Belastung (insbesondere in finanzieller Hinsicht) des Antragstellers. Der Antragsteller musste de facto Einwendungen erheben, auf die Zustellung des gegenständlichen erwartungsgemäß negativen Bescheid warten, bis er ein weiteres Rechtsmittel erheben und seine Einwendungen inhaltlich von einer höheren Instanz überprüft werden.

4.

Schließlich muss auch im verwaltungsrechtlichen Exekutionsverfahren der Grundsatz der Angemessenheit gelten: um die Kosten für den Rückbau einbringlich zu machen, entzieht die Behörde durch Exekution einer anderen Liegenschaft des Antragstellers, diesem seine Existenzgrundlage, in dem sie jene Liegenschaft versteigert, mit der er seine Einnahmen erzielt! - Aus Gründen der Angemessenheit wäre daher jedenfalls zunächst eine Forderungsexekution (zB auf Einkünfte aus der Landwirtschaft, aus einer angestellten Tätigkeit des Antragstellers während den Wintermonaten) oder eine Fahrnisexekution durchzuführen gewesen) bzw. eine Zwangsverwaltung des selbstständigen landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers und nicht eine Zwangsversteigerung: nachdem Sachen, die zur Berufsausübung notwendig sind, nicht exekutiert werden dürfen, hätte man auch nicht Antrag auf Zwangsversteigerung der landwirtschaftliche Liegenschaft stellen dürfen, sondern allenfalls Antrag auf Zwangsverwaltung der Landwirtschaft.

5.

Ganz abgesehen davon, sind die Rückbaukosten nicht wirklich korrekt geschätzt und daher bis dato ungeklärt: die Behörde bediente sich nicht etwa eines unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen, sondern eines „hauseigenen“ Sachverständigen - das käme dem Umstand gleich, als wenn im gerichtlichen Verfahren die betreibende Partei ohne objektive Überprüfung eine Forderung einfach behaupten und das Gericht die parteieigene Schätzung als Basis für die Versteigerung festlegen würde. Darüber hinaus hat nicht einmal ein Ortsaugenschein stattgefunden, die Schätzung wurde rein „am Papier“ vorgenommen. Wenn man sich vor Augen hält, dass der Abriss eines ganzen Hauses (!) in etwa € 20.000.—bis 30.000.- kostet, dann sind rund € 20.000.- für den Rückbau einer winzigen Wohnung (!) wohl maßlos übertrieben, der Höhe nach absolut nicht nachvollziehbar und dürfen somit sowie insbesondere mangels objektiver Festlegung, auch niemals einem so einschneidenden Rechtsinstrument wie einer Liegenschaftszwangsversteigerung zu Grunde gelegt werden.

6.

Der Antragsteller, AA, stellt daher den

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 6.07.2021 zu *** aufheben und den Anspruch (Rückbaumaßnahmen bzw. Kosten der Ersatzvornahme hiefür) zu deren Hereinbringung die Exekution zu *** des Bezirksgerichtes Y bewilligt wurde, für erloschen erklären, weiters das entsprechende Verfahren zu *** beim Bezirksgericht Y einstellen bzw. die Exekution zu *** des Bezirksgerichtes Y aufschieben.

Z, am 2. August 2021                                               für AA“

Am 28.10.2021 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der eine Vertreterin der den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsanwälte erschienen ist.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden von der Vertreterin Fotos vorgelegt, die die Nutzung der Räumlichkeiten als Bienenhaus dokumentieren sollen.

Zudem hat die Vertreterin dargelegt, dass mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen Einwendungen im Sinn des § 35 EO vorgebracht wurden.

II.      Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund der bezüglichen Schriftstücke, welche dem behördlichen Akt einliegen, sowie anhand des Verhandlungsprotokolls über die mündliche Verhandlung am 28.10.2021 treffen.

Zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos ist auf den Hinweis im Ladungsbeschluss vom 11.10.2021 verweisen. Eine zu berücksichtigende Änderung der Sachlage konnte mit diesen Fotos jedoch ohnehin nicht unter Beweis gestellt werden, wie unten unter III. ausgeführt wird.

III.     Rechtslage:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 118/2020 (§ 3 idF BGBl I Nr 33/2013; § 4 idF BGBl Nr 53/1991)

„§ 3

(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 4

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1986 idF BGBl I Nr 147/2021 (§ 7 idF BGBl I Nr 86/2021; § 35 idF BGBl I Nr 86/2021):

„§ 7

(1) Die Exekution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel – im Fall des § 308a Abs. 5 im Zusammenhalt mit einer Entscheidung nach § 292g – nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.

(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urteil oder in einem anderen Exekutionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Exekution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Exekutionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.

(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gericht, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 oder in § 3 Abs. 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(5) Mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

§ 35

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, können im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.      Erwägungen:

Gemäß § 35 Abs 2 EO sind Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 bis 14 EO angeführten Exekutionstitel stützt, bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Auch nach § 3 Abs 2 VVG sind Einwendungen gegen einen Anspruch im Sinn des § 35 Exekutionsordnung bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

Dies ist gegenständlich die Bezirkshauptmannschaft Y.

Anders als im gerichtlichen Verfahren sehen die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Einwendungen nach § 35 EO, die bei der Verwaltungsbehörde einzubringen sind, keine Oppositionsklage oder einen Oppositionsantrag vor. Die Behörde hat vielmehr den erhobenen Oppositionseinwendungen stattzugeben oder nicht. Als Rechtsfolge normiert § 35 Abs 4 EO eine Einstellung des Verfahrens durch das Exekutionsgericht im Falle einer rechtskräftigen Stattgabe.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat den Antrag bei der belangten Behörde gestellt, die Behörde möge den Anspruch (Rückbaumaßnahmen bzw Kosten der Ersatzvornahme hierfür) zu deren Hereinbringung der Exekution zu 1 *** des Bezirksgerichtes Y bewilligt wurde, für erloschen erklären.

Dieses, vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.06.2021 eingebrachte Vorbringen, worin ausdrücklich auf Einwendungen nach § 35 EO Bezug genommen wird, wird als Erheben von Einwendungen nach dieser Bestimmung zu verstehen sein. Dies wurde auch von der Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol so bestätigt.

Inhaltlich wird ausgeführt, dass der betriebene Anspruch nicht mehr gegeben sei, zumal das hier in Rede stehende Gebäude eine Nutzungsänderung nach dem Ergehen des Exekutionstitels erfahren habe, die vom Baukonsens gedeckt sei. Zudem laufe eine Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Unterschutzstellung seitens des Denkmalamtes, sodass Rückbaumaßen, wie sie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017, Zahl LVwG-***, angeführt sind, nicht bewerkstelligt werden dürfen.

Mit angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Einstellung der beim Bezirksgericht Y beantragten Exekution zur Einbringung von vorgeschriebenen Kosten einer Ersatzvornahme basierend auf die vorgebrachten Einwendungen gemäß § 35 Exekutionsordnung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung ist ausgeführt, dass laut Auskunft des Denkmalamtes weder ein denkmalschutzrechtliches Verfahren anhängig sei noch das Objekt unter Denkmalschutz stehe.

Die Verwendung als Bienenhaus sei keine Tatsache, die den Anspruch hemmen oder aufheben würde, da die ohne baubehördlichen Konsens durchgeführten Bau- und Erweiterungsmaßnahmen durch diese Nutzungsänderung nicht beseitigt wurden, sondern vielmehr konsenslos weiterbestehen würden.

Die belangte Behörde hat sohin erkennbar über Einwendungen nach § 35 EO abgesprochen, wenngleich im Spruch angeführt ist, dass der Antrag auf Einstellung der Exekution abgewiesen wird. Ein Antrag in dieser Form wurde nicht ausdrücklich gestellt, sondern ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.06.2016 als das Erheben von Einwendungen nach § 35 EO zu verstehen, sodass in der Zusammenschau von Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides kein Zweifel dahingehend bestehen kann, dass die belangte Behörde über diese Einwendungen abgesprochen hat, diesen aber nicht stattgegeben wurde.

Der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, ist laut dem Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 06.04.2021 der dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2018 resultierende Anspruch (des Landes Tirol) auf Bezahlung eines dort genannten Geldbetrages und nicht der Wiederherstellungsauftrag (siehe Erkenntnis des LVwG vom 31.07.2017). Der den Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, steht allerdings insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsauftrag, als letzterer die Grundlage für den ersteren bildet und bei einem Wegfall des zugrundeliegenden Wiederherstellungsauftrages auch der bestätigte Kostenvorauszahlungsbescheid nicht mehr vollstreckt werden darf (vgl VwGH 24.04.1993, 92/10/044a ua). Ein – formeller - Wegfall des Wiederherstellungsauftrages liegt nicht vor.

Bereits im Schriftsatz vom 08.06.2021 hat der Beschwerdeführer eine Unterschutzstellung nach den denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen des gegenständlichen Gebäudes angesprochen.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass seitens der belangten Behörde eine Auskunft beim Bundesdenkmalamt eingeholt wurde. Demnach sei weder ein Verfahren ein denkmalschutzrechtliches Verfahren anhängig noch stehe das Gebäude unter Denkmalschutz. Auch in der mündlichen Verhandlung führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass von Denkmalamt keine Rückmeldung vorliegt.

Weiters ist anzumerken, dass auch für die Verwendung des Obergeschosses (das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017 bezieht sich auf das Obergeschoss) des hier in Rede stehenden Gebäudes als Bienenhaus kein baurechtlicher Konsens besteht, zumal die Errichtung eines Bienenhauses, sohin auch ein Umbau bzw eine teilweise Änderung des Verwendungszweckes des gegenständlichen Gebäudes zur Nutzung als Bienenhaus zumindest anzeigepflichtig ist (vgl § 28 Abs 2 lit d TBO 2018). Eine (zur Kenntnis genommene) Bauanzeige (oder eine Baubewilligung) liegt jedoch nicht vor. Eine Kontaktaufnahme mit der Baubehörde erfolgte, wie der rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausführt, diesbezüglich nicht.

Der Beschwerdeführer ist also weder dem baupolizeilichen Auftrag (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.07.2017) nachgekommen noch hat er für die bestehende Verwendung des Obergeschosses einen baurechtlichen Konsens hergestellt.

Zu Spruchpunkt 4. ist auszuführen, dass es nicht in der Kompetenz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt, das Exekutionsverfahren, welches beim Bezirksgericht Y anhängig ist, aufzuschieben oder gar einzustellen.

Mit dem weiteren Vorbringen werden keine den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen vorgebracht, welche erst nach der Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Dies betrifft insbesondere die Punkte 4. und 5. der Beschwerde.

Der eingebrachten Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid ist ohnehin aufschiebende Wirkung zugekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der behördliche Ausspruch mit Blickrichtung auf die vom Beschwerdeführer gemäß § 35 EO erhobenen Einwendungen entsprechend abzuändern war.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Oppositionseinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.32.2048.3

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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