Entscheidungsdatum
17.08.2021Norm
AsylG 2005 §53 Abs1Spruch
W282 2217711-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch ETHOS LEGAL Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte gegen die Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Form des Entzugs seiner Aufenthaltsberechtigungskarte iSd § 51 AsylG 2005 am 02.04.2019 wie folgt beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 BFA-VG und § 53 Abs. 1 AslyG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer (BF) ist irakischer Staatsbürger. Der BF stellte im September 2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. In Folge wurde dem BF nach Zulassung seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
1.2 Am 05.02.2019 wurde der BF von der Post als Zustelldienst über die Hinterlegung zweier behördlicher Schreiben benachrichtigt („gelber Zettel“). In Folge begab sich der BF zu jener Filiale der Österreichischen Post, bei der die Schreiben hinterlegt wurden. Ihm wurde ein behördliches Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) ausgehändigt, das an ihn adressiert war und auch seine Fremdenzahl als Geschäftszahl (IFA-Zahl) trug. In dem ihm ausgehändigten Kuvert befand sich aber tatsächlich ein Asylbescheid eines anderen (syrischen) Asylwerbers.
1.3 In Folge versuchte der BF unter Unterstützung weiterer Helfer diesen Irrtum beim Bundesamt aufzuklären, worauf der BF den ihm irrtümlich zugestellten Bescheid des anderen Asylwerbers zum Bundesamt am 06.02.2019 zurückbrachte. Ihm wurde die postalische Zustellung des richtigen Bescheides zugesagt.
1.4 Nachdem die Zustellung des Bescheides den BF betreffend bis Ende März nicht erfolgte, sprach der BF am 02.04.2019 persönlich in Begleitung einer Unterstützerin beim Bundesamt vor. Im Rahmen dieser Amtshandlung wurde dem BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte iSd § 51 AsylG 2005 vom zuständigen Organ des Bundesamtes weggenommen, bzw. nach Ausweisleistung nicht wieder ausgefolgt, nachdem dem BF mitgeteilt wurde, sein negativer Asylbescheid sei bereits rechtskräftig geworden.
1.5 Am 04.04.2019 forderte der BF durch seinen Rechtsvertreter die Herausgabe der Aufenthaltsberechtigungskarte und die Zustellung des den BF betreffenden Bescheides. Dem RV wurde schließlich der Bescheid am 12.04.2019 zugestellt, die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde nicht wieder ausgefolgt.
1.6. Am 23.04.2019 langte die ggst. Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein, in der begehrt wird:
„a) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen,
b) das Einbehalten der Aufenthaltsberechtigungskarte iSd § 51 AsylG des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde für rechtswidrig erklären und
c) den Rechtsträger der belangten Behörde gem § 35 VwGVG in den Kostenersatz verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gem § 1 Z 1 VwGAufwErsV sowie die Eingabegebühr von EUR 30,00 geltend gemacht und Anträge auf Erstattung des Verhandlungsaufwands gem § 1 Z 2 VwGAufwErsV, der Fahrtkosten und Beteiligtengebühren nach § 26 VwGVG“.
1.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses 22.03.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W140 abgenommen und der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde das ggst. Verfahren der Gerichtsabteilung W281 abgenommen und der Gerichtsabteilung W282 neu zugewiesen.
II. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen und durch. Auszüge aus dem Strafregister und Zentralen Melderegister wurden ergänzend eingeholt.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Das Bundesamt hat im ggst. Verfahren trotz Aufforderung keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben, weswegen im Hinblick auf die Chronologie des Geschehensablaufs die Angaben in der Beschwerde als wahr unterstellt werden.
Im Übrigen bestanden im ggst. Fall auch keine strittigen Sachverhaltsfragen hinsichtlich des Verfahrensgangs.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen:
Die im ggst. Fall relevanten Rechtsvorschriften des BFA-VG und des AsylG 2005 lauten:
„Bundesverwaltungsgericht (BFA-VG)
§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Abnahme von Karten (BFA-VG)
§ 46. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn
1.die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
2.diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
Aufenthaltsberechtigungskarte (AsylG 2005)
§ 51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.
(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Verlust des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt zurückzustellen.
(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Aufenthaltsberechtigungskarte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung. § 50 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin bezeichneten Verordnung die Verordnung gemäß dem ersten Satz tritt.
Entzug von Karten (AsylG 2005)
§ 53. (1) Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
1.deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
3.das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.“
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.2 Zum konkreten Fall:
In Anbetracht der oben wiedergegebenen Bestimmungen des BFA-VG und des AsylG 2005 erweist sich die erhobene Maßnahmenbeschwerde als unzulässig.
In der Beschwerde selbst wird keine konkrete Rechtsgrundlage angegeben, auf die sich die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde stützt. In Frage kommen aber schon aufgrund der Lage des Falles nur die Ausübung von Befugnissen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 46 BFA-VG (Abnahme von Karten) oder § 53 AsylG 2005 (Entzug von Karten) in Frage. Beide Rechtsgrundlagen machen die ggst. Beschwerde aber schon aus formalrechtlichen Gründen unzulässig:
Im Hinblick auf § 46 BFA-VG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks im zweiten Teil des BFA-VG die Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Mitwirkung des Vollzugs der Bestimmungen des BFA-VG regelt. So räumt auch § 46 BFA-VG die Zwangsbefugnisse zur Abnahme von Karten nicht dem Bundesamt selbst, sondern expressis verbis legis nur Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) ein. Dass die ggst. belangte Behörde, also das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bzw. eine Sicherheitsbehörde iSd § 4 SPG ist, ergibt sich aus keiner der beiden genannten Bestimmungen und auch weder aus dem BFA-VG noch aus dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G). Im Gegenteil ergibt sich aus den §§ 3 und 6 BFA-VG das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Erfüllung seiner Aufgaben durch Wahrnehmung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, unterstützt werden soll.
Unstrittig ist, dass die Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF durch ein Organ des Bundesamtes selbst während der Vorsprache am 02.04.2019 erfolgt ist. Damit scheidet aber eine Ausübung der Zwangsbefugnis des § 46 BFA-VG zur Abnahme von Karten schon a-limine aus, da der Zwang (Abnahme bzw. Nicht-Wiederausfolgung der Karte) nicht von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde ausgeübt wurde und die Karte naturgemäß auch nicht im Anschluss von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einer Sicherheitsbehörde dem Bundesamt vorgelegt wurde. § 46 des BFA-VG scheidet daher ggst. als Rechtsgrundlage der ggst. Maßnahme und somit auch als Anfechtungsgrundlage der hiergegen gerichteten Beschwerde aus.
Eine Zuständigkeit des BVwG für andere Beschwerden über andere Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt als jene des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG und jene gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG kommt dem BVwG gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG aber nicht zu.
Soweit (wahrscheinlich) § 53 Abs. 1 AyslG 2005 Grundlage der ggst. Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist, genügt es festzuhalten, dass diese Bestimmung bereits selbst anordnet, dass gegen den Entzug von Karten ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der Gesetzgeber wollte daher im ggst. Fall aus Sicht des BVwG offenbar jede Art von Rechtmittel und somit auch Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im Hinblick auf den Entzug von Aufenthaltsberechtigungskarten ausschließen, auch wenn hier die allgemeine sachliche Zuständigkeit des BVwG iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG gegeben wäre.
Aus dem Gesagten erweist sich die ggst. Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand bzw. wegen des gesetzlichen Rechtsmittelauschlusses als unzulässig, weshalb sie gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 46 BFA-VG und § 53 Abs. 1 AslyG 2005 als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II).
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weil die Beschwerde zurückzuweisen war; die belangte Behörde hat jedoch mangels Stellungnahme auch keinen Antrag auf Aufwandsersatz iSd § 35 VwGVG gestellt, weshalb dieser auch nicht zuzusprechen ist.
Es genügt daher den Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers als unterlegene Partei iSd § 35 VwGVG abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gegenständlich ergab sich bereits aufgrund Akten- bzw. Rechtslage, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte.
Zu B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an – soweit überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Wendung in § 53 Abs. 1 AslyG 2005 „Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.“ nur einem Rechtsmittel im Rahmen eines bescheidmäßigen Entzugs im Administrativverfahren oder auch dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die damit verbundene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit entgegensteht.
Schlagworte
aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltsberechtigung Aufwandersatz Befehls- und Zwangsgewalt Entzug individuelle Verhältnisse mangelnder Anknüpfungspunkt Revision zulässig VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2217711.1.00Im RIS seit
16.11.2021Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021