Entscheidungsdatum
13.09.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G303 2167894-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Dr. LECHENAUER und Dr. SWOZIL, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, dass die Punkte I. und II. wie folgt zu lauten haben:
„I. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Kosovo zulässig ist
II. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von 9 Jahren erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich bestehe nicht, da der BF keinen Kontakt zur seiner Exfrau sowie zu seiner Tochter habe und auch kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Cousins bestehe. Der BF sei vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung und des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z1 FPG erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung des Einreiseverbotes sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die sofortige Ausreise des BF sei aufgrund der gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
2. Gegen den Bescheid vom 20.07.2017 wurde mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 08.08.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu den Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe wurden die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Fehlverhalten zutiefst bereue. Der BF habe das Unrecht seiner Tat eingesehen und sei ihm die Verurteilung jedenfalls eine Lehre. Die Verurteilung liege auch länger zurück und habe sich der BF seit der letzten Verurteilung stets wohl verhalten. Die belangte Behörde hätte daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen müssen. Es bestehe derzeit kein Kontakt zur Exgattin und wolle der BF künftig ein begleitendes Kontaktrecht zu seiner minderjährigen Tochter aufbauen. Es sei nicht richtig, dass der BF keinen Kindesunterhalt zahle. Zu Beweiszwecken wurden Einzahlungsbelege vorgelegt. Zwei Cousins des BF würden mit ihren Familien in Österreich leben, zu denen der BF regelmäßig Kontakt pflege. Der BF sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus mit einer Gültigkeit bis 21.09.2018 und sei erstmals im Jahr 2005 nach Österreich gereist. Der BF habe ab dem Jahr 2005 regelmäßig in Österreich gearbeitet. Er habe die Integrationskurse Deutsch 1 und Deutsch 2 besucht und am 17.12.2011 die Deutschprüfung A2 erfolgreich absolviert. Der BF sei durch die Ausübung regelmäßiger Erwerbstätigkeiten selbsterhaltungsfähig und versichert. Seit August 2017 arbeite er als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX. Er verfüge über eine ordnungsgemäße Wohnung. Auch nehme der BF die Termine der Bewährungshilfe regelmäßig wahr. Der BF habe keinerlei Kontakt in den Kosovo mehr und verfüge über einen Verwandtenkreis und einen großen Freundeskreis in Österreich.
Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich und der Tatsache, dass der BF überhaupt keine Beziehungen mehr in den Kosovo habe, sei schon aus diesem Grund eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig. Es sei ersichtlich, dass keine Gefährdungsprognose getroffen werden könne, da vom BF keine erhebliche Gefahr ausgehe und somit kein Einreiseverbot erforderlich sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 18.08.2017 ein.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.03.2019 wurde beantragt, das gegenständliche Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren auf die Dauer von zehn Jahren anzuheben.
5. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.03.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung, ein Behördenvertreter des BFA und eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen.
5.1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, dass gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Beide Verfahrensparteien beantragten die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2019, GZ. E 2897/2019-5, wurde in der gegenständlichen Rechtssache die Behandlung der Beschwerde gegen das unter Pkt. I.5.1. angeführte Erkenntnis des BVwG abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 04.03.2020, Zl. Ra 2019/21/0403-8, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der VwGH zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist (vgl. etwa VwGH 4.6.2009. 2009/18/0097, mwN).
Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist.
Das angefochtene Erkenntnis enthält jedoch keine Feststellungen dazu, ob die Niederlassungsbehörde - etwa durch einen Strafregisterauszug oder weil ihr die Anhaltung in Strafhaft bekannt war - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die vom BF begangenen, nun als Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 NAG angesehenen Straftaten informiert war. Derartige Feststellungen wären erforderlich gewesen, weil nach dem oben Gesagten die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots davon abhängt, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels in Form der Stattgabe des letzten Verlängerungsantrags in Kenntnis des zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Sachverhalts erfolgt war, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieser Sachverhalt nicht schon damals einen Versagungsgrund konstituiert hätte (vgl. demgegenüber etwa VwGH 18.5.2006, 2006/18/0117).
8. Aufgrund der obigen Ausführungen wurde die zuständige Niederlassungsbehörde ersucht bekanntzugeben, ob sie - etwa durch einen Strafregisterauszug oder weil ihr die Anhaltung in Strafhaft bekannt war - zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels über die von der beschwerdeführenden Partei begangenen, nun als Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 NAG angesehenen Straftaten informiert war und in Kenntnis dieses Versagungsgrundes der beschwerdeführenden Partei ihren Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verlängerte.
9. Mit E-Mail vom 05.03.2021 teilte das Magistrat der Stadt Salzburg , MA 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung als Fremdenbehörde, dem erkennenden Gericht mit, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt gewesen sei, dass eine Rückkehrentscheidung mit Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Antragsteller verhängt wurde. Weiters habe die zuständige Niederlassungsbehörde keine Kenntnis von der Straftat aus dem Jahr 2015 gehabt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.03.2021 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung abzugeben. Zusätzlich wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seiner Integration im Sinne des Art 8 EMRK zu beantworten.
11. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF mitgeteilt, dass sich der BF derzeit im Kosovo aufhalte, nachdem er abgeschoben wurde. In Österreich würden seine Tochter, XXXX, geb. XXXX, österreichische Staatsangehörige, sowie zwei Cousins samt deren Familien leben. Des Weiteren wurde beantragt, die Frist für die Vorlage der angeforderten Unterlagen bis zum 29.04.2021 zu verlängern.
11.1. Diese beantragte Fristverlängerung wurde seitens des erkennenden Gerichtes gewährt.
12. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.04.2021 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF abermals eine Fristverlängerung bis zum 14.05.2021.
12.1. Auch diese beantragte Fristverlängerung wurde seitens des erkennenden Gerichtes gewährt.
13. Eine Stellungnahme langte seitens des BF bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX im Kosovo geboren, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und spricht albanisch.
Der BF reiste erstmals im Jahr 2005 ins österreichische Bundesgebiet ein und verblieb hier bis Mai 2007. Von Mai 2007 bis November 2009 hielt sich der BF im Kosovo auf. Von 09.11.2009 bis 04.09.2019 war der BF durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich amtlich gemeldet.
Am 22.09.2011 wurde dem BF antragsgemäß vom Magistrat der Stadt Salzburg ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, der in der Folge verlängert wurde. Am 09.04.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der aufgrund von Verlängerungsanträgen bis 21.09.2021 gültig ist.
Ab November 2009 war der BF in Österreich für verschiedene Arbeitgeber als Arbeiter beschäftigt. Der BF bezog im Zeitraum von November 2010 bis März 2019 immer wieder jeweils für kurze Dauer Arbeitslosengeld. Zuletzt war der BF von 20.05.2019 bis zu seiner Abschiebung bei XXXX als Arbeiter beschäftigt.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom XXXX.02.2015 RK XXXX.02.2015
§ 107b (1) StGB
§ 201 (1) StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.10.2013
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Zu LG XXXX RK XXXX.02.2015
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.12.2016, bedingt, Probezeit 5 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXX.10.2016
Zu LG XXXX RK XXXX.02.2015
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXX.10.2019
Mit diesem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF zur Leistung eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von EUR 5.000,00 schuldig gesprochen.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum von 2011 bis XXXX.10.2013 gegen seine ehemalige Ehegattin XXXX (vormals XXXX), längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er ihr in mehreren Angriffen je Woche wiederholt Schläge und Fußtritte verpasste und sie dadurch am Körper verletzte, sowie ihr drohte, dass er ihr den Kopf abschneiden, ihr das Herz herausschneiden und ihr Fleisch essen werde, sowie die gemeinsame Tochter in den Kosovo entführen werde. Des Weiteren hat der BF seine Ex-Ehefrau im Zeitraum von Herbst 2012 bis Oktober 2013 in wöchentlichen Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes in Form des vaginalen Geschlechtsverkehrs genötigt, wobei die Taten zum Teil infolge der Gegenwehr seiner Ex-Ehefrau beim Versuch geblieben sind.
Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen der lange Deliktszeitraum und die Vielzahl an Einzelhandlungen als erschwerend gewertet.
Der BF ist hinsichtlich seiner Straftaten weder geständig, noch zeigt er dafür Reue.
Der BF befand sich von XXXX.08.2015 bis XXXX.12.2015 in der Justizanstalt XXXX, von XXXX.12.2015 bis XXXX.05.2016 in der Justizanstalt XXXX und wurde in weiterer Folge wieder in die Justizanstalt XXXX überstellt, wo er von XXXX.05.2016 bis XXXX.12.2016 seine Haftstrafe verbüßte.
Am XXXX.12.2016 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Strafhaft entlassen. Der BF hat im Zeitraum von 24.12.2016 bis Ende 2018 Gesprächstermine bei der Bewährungshilfe in vierzehntägigen Abständen wahrgenommen. Im Jahr 2019 absolvierte der BF die diesbezüglichen Termine in monatlichen Abständen.
Der zuständigen Niederlassungsbehörde war weder zum Zeitpunkt der Entscheidung über die letzte Verlängerung des Aufenthaltstitels noch davor bekannt, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.02.2015 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 b Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde.
Der BF ist am XXXX.09.2019 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben worden.
Der BF ist geschieden und war mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, verheiratet und hat mit dieser die gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX, geb. am XXXX. Die minderjährige Tochter lebt bei ihrer Mutter im Bundesgebiet. Der BF hat keinen Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter. Zwei Cousins des BF leben mit ihren Familien in Österreich. Weitere familiäre oder wesentliche soziale Bindungen des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Im Kosovo leben zwei Geschwister des BF.
Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Er besuchte in der Zeit von 16.11.2010 bis 13.01.2011 einen A 1/1-Deutsch-Integrationskurs sowie in der Zeit von 14.01.2011 bis 01.03.2011 einen A 1/2-Deutsch-Integrationskurs, und legte am 17.12.2011 eine Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 ab.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie der im Akt ersichtlichen Kopie des kosovarischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zur Einreise und zum bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem Zentralen Melderegister.
Die festgestellten Aufenthaltstitel beruhen auf einem Auszug aus dem Fremdenregister sowie der im Akt ersichtlichen Kopie der Aufenthaltskarte.
Der Umstand, wonach die zuständige Niederlassungsbehörde nicht in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung des BF war, ergibt sich aus der E-Mail des Magistrates der Stadt Salzburg , MA 1/01 – Amt für öffentliche Ordnung als Fremdenbehörde, vom 05.03.2021.
Die bisherige Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet und der Bezug von Arbeitslosengeld konnten aufgrund eines Auszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt werden.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil vom XXXX.02.2015 und der Eintragung im Strafregister der Republik Österreich. Gegen dieses Strafurteil wurde seitens des BF kein Rechtsmittel erhoben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der BF, die im genannten Strafurteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen zu haben und zeigte keinerlei Reue für sein Verhalten.
Die Feststellung zur Verbüßung der Strafhaft und der vorzeitigen Entlassung beruht auf den Strafvollzugsbericht der Justizanstalt XXXX vom XXXX.12.2016 und auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Die Teilnahme des BF an der angeordneten Bewährungshilfe konnte aufgrund der vorgelegten Bestätigung des Vereins XXXX vom 28.02.2019 festgestellt werden.
Die Abschiebung des BF konnte anhand der Eintragung im Zentralen Fremdenregister festgestellt werden.
Die festgestellten familiären und privaten Verhältnisse des BF beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den Angaben der Exfrau im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gegenüber der belangten Behörde. Aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF geschieden ist. Des Weiteren wurde eine Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter des BF in Vorlage gebracht. Die Feststellung zu den familiären Bindungen im Kosovo beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Aufgrund der Eintragung im Zentralen Melderegister konnte festgestellt werden, dass der Familienname der Exfrau und der mj. Tochter nunmehr „XXXX“ und nicht mehr XXXX bzw. XXXX lautet.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen auf Niveaustufe A2 beruht auf das vorgelegte Sprachzertifikat sowie den Kursbesuchsbestätigungen (A1/1 und A 1/2-Deutsch-Integrationskurs), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist im Besitz einer gültigen Rot-Weiß-Rot-Karte plus, und war damit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der BF lebte von November 2009 bis September 2019 durchgehend in Österreich.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Rückkehrentscheidung im Spruch auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt, jedoch nicht näher begründet. Da der BF über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt hat bzw. verfügt, kann die Rückkehrentscheidung nicht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt werden. Hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch gegenständlich § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen.
Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet unter anderem dann dem öffentlichen Interesse, wenn durch dessen Aufenthalt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, wie hier gegen die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, gefährdet ist.
Zentraler Punkt bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist seine strafgerichtliche Verurteilung. Unstrittig steht fest, dass der BF die dem genannten Urteil des Landesgerichtes XXXX zugrundeliegende Straftaten zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, welche er bereits verbüßt hat.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 bis 25.10.2013 gegen seine ehemalige Ehegattin längere Zeit hindurch Gewalt ausgeübt hat, indem er ihr in mehreren Angriffen je Woche wiederholt Schläge verpasste und Fußtritte versetzte und sie dadurch am Körper verletzte sowie ihr drohte, dass er ihr den Kopf abschneiden werde, ihr das Herz herausstechen werde, ihr Fleisch essen werde und die gemeinsame Tochter in den Kosovo entführen werde. Des Weiteren hat der BF seine Ex-Ehegattin von Herbst 2012 bis Oktober 2013 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes in Form des vaginalen Geschlechtsverkehrs genötigt, wobei die Taten zum Teil infolge der Gegenwehr seiner Ex-Ehefrau beim Versuch geblieben sind.
Aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des BF resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Sexualdelikten. Ein weiterer Aufenthalt des BF in Österreich widerstreitet somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG.
Auch wenn man dem BF zu Gute hält, dass die Straftaten mittlerweile mehr als sieben Jahre zurückliegen, dies seine einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich ist und der BF nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zur geschiedenen Ehegattin hat und er nach der Haftentlassung mit Unterbrechungen Beschäftigungen nachgegangen ist, war der mit der Straftat verbundene Eingriff in die Rechtgüter der körperlichen und sexuellen Integrität anderer Personen derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann, auch zeigt der BF keine Einsicht und Reue hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen.
Dem zuletzt erteilten Aufenthaltstitel steht ein Versagungsgrund entgegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sind somit jedenfalls gegeben.
Dem BF wurde am 09.04.2015 – nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung am XXXX.02.2015 - ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher zuletzt aufgrund seines Verlängerungsantrages am 22.09.2018 verlängert wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0403-8, zum Vorliegen eines Versagungsgrundes auf den gegenständlichen Fall bezogen, folgendes erkannt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist (vgl. VwGH 4.6.2009. 2009/18/0097, mwN).
Der Bestimmung des § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen.
Demnach ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen auf Grund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG - und damit auch die Erlassung eines mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbots nach § 53 FPG - aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Drittstaatsangehörigen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder zwar zuvor eingetreten, der Niederlassungsbehörde aber erst nachträglich bekannt geworden ist.“
Da festgestellt wurde, dass die zuständige Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels im September 2018 und auch davor bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im April 2015, nicht in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung des BF vom XXXX.02.2015 war und somit der Versagungsgrund erst nachträglich bekannt geworden ist, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den rechtmäßig aufhältigen BF zulässig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde geschieden. Der BF hat nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt zur geschiedenen Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter. Abgesehen von zwei Cousins und deren Familien leben in Österreich keine weiteren Verwandten des BF.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF von November 2009 bis September 2019 durchgehend in Österreich aufgehalten hat und dieser Aufenthalt zumindest seit September 2011 durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln rechtmäßig war und dass dadurch auch Ansätze einer sprachlichen und privaten Integration in Österreich vorliegen. Was die Deutschkenntnisse des BF anbelangt, so sind diese vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer aber nur in geringem Maße vorhanden, zumal der BF bislang nur einen Nachweis über das A2-Niveau der deutschen Sprache erbrachte, und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Dolmetscherin brauchte. Die berufliche Situation des BF zeichnet sich zwar durch mehrere Beschäftigungen aus, allerdings bezog der BF mehrmals Arbeitslosengeld. Hinweise auf eine erkennbare gesellschaftliche Integration sind nicht hervorgekommen und auch nicht konkret vorgebracht worden.
Letztlich konnte auch nicht vom gänzlichen Fehlen jeglicher Bindungen des BF an seinen Herkunftsstaat Kosovo ausgegangen werden. So ist zu berücksichtigen, dass er den größten Teil seines Lebens im Kosovo verbrachte und dort nach wie vor über enge familiäre Bindungen verfügt, zumal seine Geschwister im Kosovo leben.
Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Da sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht amtswegig zu prüfen, ebensowenig die eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG überhaupt nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Zudem befand sich der BF im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG nicht mehr im Bundesgebiet. Dementsprechend ist der Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3
Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich seien auch nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen würden.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Der BF wurde wie oben bereits ausgeführt wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung und wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde der BF zur Leistung eines Teilschmerzensgeldbetrages in Höhe von EUR 5.000,00 schuldig gesprochen. Am XXXX.12.2016 wurde der BF unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren aus der Strafhaft vorzeitig entlassen. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Gerade die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten Straftaten, nämlich die fortgesetzte Gewaltausübung gegenüber seiner Ex-Gattin über einen langen Deliktszeitraum sowie die teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigungen, weisen auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Einsicht seiner Taten oder Reue zeigte, sondern diese grundsätzlich bestritt.
Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf ein massives persönliches Fehlverhalten des BF hin, das wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von solchen gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen und die sexuelle Selbstbestimmung, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden, insbesondere auch aufgrund der gegenüber seiner ehemaligen Ehegattin ausgesprochenen, oben angeführten, Drohungen.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Wie bereits unter Punkt 3.1. näher ausgeführt, war die zuständige Niederlassungsbehörde zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des Aufenthaltstitels und auch zeitlich davor über die vom BF begangenen Straftaten nicht informiert, sodass sich die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig erweist.
Unter Berücksichtigung der für den BF sprechenden Aspekte (Beschäftigungsverhältnisse nach Haftentlassung, keine weitere strafgerichtliche Verurteilung, langer Aufenthalt im Bundesgebiet) und der langen Verfahrensdauer konnte die Dauer des Einreiseverbots nunmehr auf acht Jahre herabgesetzt werden. Insoweit ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Dem Antrag der belangten Behörde auf Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes auf 10 Jahre konnte aus demselben Gründen nicht entsprochen werden.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier aufgrund der massiven Delinquenz erfüllt. Da die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannte und diese vom Verwaltungsgericht nicht wieder zuerkannt wurde, wurde zu Recht keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Der BF wurde schließlich am XXXX.09.2019 in den Kosovo abgeschoben.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Einreiseverbot Interessenabwägung öffentliche Interessen Pandemie Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2167894.1.00Im RIS seit
15.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021