TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/10 96/04/0195

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
HGB §17;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1996, Zl. Ge-441714/3-1996/Ha/Sta, betreffend die Zurückweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshaupstadt Linz vom 11. Dezember 1995 wurden dem Beschwerdeführer für eine näher beschriebene, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 79 GewO 1994 andere bzw. zusätzliche Auflagen vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid wurde wie folgt Berufung erhoben:

"An den

                       M A G I S T R A T

       D E R   L A N D E S H A U P T S T A D T   L I N Z

                         Baurechtsamt

                                                 4040 Linz

Verwaltungssache: Lokal "X"

S-Straße 1, 4020 Linz

vertreten durch den gewerberechtlichen

Geschäftsführer

P

K-Straße 20, L

vertreten durch: Dr. E

Rechtsanwalt in L

wegen: § 79 GewO 1994

B E R U F U N G

I.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache gibt der Berufungswerber bekannt, daß er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung Rechtsanwalt Dr. E, L, beauftragt und bevollmächtigt hat. ...

II.

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11-12-1995, zugestellt durch Hinterlegung am 12-03-1996, AZ: 501/0-712/891, erhebt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende

B E R U F U N G

an den Landeshauptmann von Oberösterreich als Gewerbebehörde II. Instanz.

...

Ich stelle daher nachstehende

B E R U F U N G S A N T R Ä G E

1.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen;

in eventu

2.

den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

L, am 24-01-1996/K/el G"

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1996 teilte der Beschwerdeführer mit, daß im Zuge der "Akteninventur" in der Kanzlei seiner Rechtsvertreter festgestellt worden sei, daß in der in Rede stehenden Verwaltungssache P als Berufungswerber genannt werde, obwohl dieser richtig G heiße. Diesbezüglich handle es sich um einen offensichtlichen Hörfehler, der der Kanzleikraft beim Abspielen des Bandes unterlaufen sei. Es werde daher ersucht, zur Kenntnis zu nehmen, daß der in der gegenständlichen Sache einschreitende Berufungswerber richtig G und nicht P heiße, wie sich das auch aus dem übrigen Berufungsschriftsatz ergebe, und weiters, diese "Parteienberichtigung" bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Mit dem sowohl an die Firma X als auch P (zu Handen der oben genannten Rechtsanwälte) gerichteten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Juni 1996, wurde die Berufung der Firma X als unzulässig zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es habe gegen den an den Beschwerdeführer gerichteten erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Dezember 1995 die Firma X, vertreten durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer P, dieser vertreten durch die genannten Rechtsanwälte, Berufung erhoben. Die Firma X sei, wie sich aus dem Gewerberegister ergebe, nicht Gewerbeinhaber und nicht Inhaberin der in Rede stehenden Gastgewerbebetriebsanlage; sie sei im übrigen auch keine Rechtsperson. Die von dieser Firma erhobene Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im "Recht auf Entscheidung in der Sache selbst gemäß den Bestimmungen des AVG" sowie im "Recht auf Unterbleibung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen gemäß § 79 GewO verletzt". Er bringt hiezu u.a. vor, der angefochtene Bescheid sei seinen ausgewiesenen Vertretern am 22. Juli 1996 zugestellt worden. Die Berufung sei von ihm ohne Beifügung eines Zusatzes unterschrieben worden und es gehe aus dem genannten Berufungsschriftsatz eindeutig hervor, daß die Berufung ausschließlich von ihm, nicht aber vom Lokal "X" oder von P erhoben worden sei. Dies habe er auch in seiner Mitteilung vom 10. Juli 1996 ausführlich dargelegt. Dennoch habe die belangte Behörde über diese Berufung entschieden, als wäre sie von der Firma X erhoben worden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 412 f, referierte hg. Judikatur) ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Diese Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid ist insoweit gegeben, als darin zum Ausdruck kommt, die vorliegende Berufung sei nicht vom Beschwerdeführer, sondern von der Firma X erhoben worden, das heißt den normativen Abspruch enthält, die vorliegende Berufung sei nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, VwSlg. Nr. 11.625/A).

Diese Auffassung der belangten Behörde erweist sich jedoch schon deshalb als verfehlt, weil dem - oben auszugsweise wiedergegebenen - Berufungsschriftsatz keinerlei Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß die vorliegende Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern der Firma X zuzurechnen ist. Insbesondere wird in diesem Schriftsatz - im Gegensatz zum Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - keineswegs die Firma X als Berufungswerberin bezeichnet. Vielmehr scheint das "Lokal "X"" lediglich bei der Umschreibung der Verwaltungssache auf. Die Berufung ist weiters mit dem Namen des Beschwerdeführers gefertigt. Da auch der erstinstanzliche Bescheid an den Beschwerdeführer als Bescheidadressat gerichtet war, besteht kein Grund, daran zu zweifeln, daß die Berufung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst davon ausgegangen ist, daß die Firma "X" keine "Rechtsperson" ist. (In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, daß es im Falle des Bestehens solcher Zweifel geboten ist, im Sinne des § 37 AVG eine Klärung herbeizuführen (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1984).)

Die belangte Behörde hat, indem sie dies verkannte, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im zuerkannten Pauschbetrag bereits enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040195.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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