TE Vfgh Beschluss 1995/2/27 B248/95

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist wird stattgegeben.

Begründung

Begründung:

1. Da das VerfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135/1983, sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 9817/1981, 11706/1988).

2. Nach dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdevertreters, das in Zweifel zu ziehen für den Verfassungsgerichtshof auch zufolge der vorgelegten eidesstaatlichen Erklärung kein Anlaß besteht, hat seine Mitarbeiterin seit vielen Jahren insbesondere auch die tägliche Abfertigung der Poststücke über und wurde für diese Aufgabe entsprechend geschult. Im vorliegenden Fall wurde die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde in dreifacher Ausfertigung samt Beilage irrtümlich mittels eines an den Verwaltungsgerichtshof adressierten Kuverts expediert. Infolgedessen kam es zur Fristversäumung.

Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß der unterlaufene Fehler einen minderen Grad des Versehens übersteigt und der Fristversäumung mehr als leichte Fahrlässigkeit zugrundeliegt.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zu bewilligen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B248.1995

Dokumentnummer

JFT_10049773_95B00248_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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