TE OGH 2021/9/15 7Ob121/21a

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* Versicherung Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.962,95 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Februar 2021, GZ 4 R 171/20a-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Oktober 2020, GZ 63 Cg 59/18y-18, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.568,52 EUR (darin 261,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die Klägerin schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn 1. 11. 2007 ab. Bis zum 31. 10. 2018 zahlte sie Prämien in Höhe von insgesamt 23.962,95 EUR an die Beklagte.

[2]       Der von der Klägerin am 25. 9. 2007 unterfertigte Versicherungsantrag enthielt keine Belehrung über ein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG.

[3]       Auf S 5 der Polizze vom 8. 10. 2007 war unter der Überschrift „RÜCKTRITTSRECHTE“ unter anderem angeführt:

§ 165a Versicherungsvertragsgesetz

Sie können binnen 30 Tagen nach der Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten.“

[4]       Die Klägerin las sich nach Erhalt der Polizze die Belehrung über ihre Rücktrittsrechte nicht durch. Selbst wenn sie von ihrem Rücktrittsrecht erfahren hätte, hätte sie davon nicht Gebrauch machen wollen. Ihr Rücktrittswunsch entstand erst, nachdem sich der Wert des Vertrags nicht wie von ihr erwartet entwickelt hatte. Schließlich trat sie mit Schreiben vom 15. 3. 2018 vom Versicherungsvertrag unter Hinweis auf die im Antrag fehlende Belehrung über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG zurück. Die Beklagte wies diesen zurück.

[5]       Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von 29.371 EUR sA (aufgeschlüsselt in 23.962,95 EUR an Prämien und 5.408,05 EUR an kapitalisierten Zinsen). Sie sei bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt worden.

[6]       Die Beklagte wendete – soweit im Revisionsverfahren von Relevanz – ein, sie habe die Klägerin weder fehlerhaft noch unvollständig über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt. Jedenfalls habe die Versicherungspolizze eine Belehrung über die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rücktrittsrechte nach dem VersVG enthalten. Darüber hinaus habe die Belehrung in der Polizze keine Auswirkungen auf den Beginn des Fristenlaufs für den Rücktritt gehabt.

[7]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die verspätete, inhaltlich aber richtige Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG in der Versicherungspolizze habe der Klägerin nicht die Möglichkeit genommen, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Rücktrittsbelehrung erst in der Polizze habe sich auf die Ausübung des Rücktrittsrechts überhaupt nicht ausgewirkt. Da die Klägerin in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit auch nicht beabsichtigt habe, vom Vertrag zurückzutreten, wäre für sie ein Vergleich der Konditionen verschiedener Anbieter und das Überdenken des Eingehens einer derart langen Verpflichtung nicht in Frage gekommen.

[8]       Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Rechtlich führte es aus, die nachträgliche Belehrung über das Rücktrittsrecht in der Polizze und damit bei Zustandekommen des Vertrags sei ausreichend. Da § 165a VersVG den Beginn der Rücktrittsfrist an die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags und damit an den Zugang der Polizze knüpfe, würden Beginn und Ende der Rücktrittsfrist durch die verspätete Belehrung nicht berührt. Zwar sei durch die Belehrung erst in der Polizze die Überlegungsfrist des Versicherungsnehmers verkürzt, allerdings gäben die Richtlinien nicht vor, in welchem Zusammenhang die Belehrung zu erfolgen habe oder wie viel Zeit zwischen dieser und dem Abschluss des Vertrags liegen müsse; insbesondere werde europarechtlich keine Belehrung vor oder gleichzeitig mit dem Antrag gefordert. Durch die Belehrung in der Versicherungspolizze bleibe der Zweck der unionsrechtlichen Informationspflichten, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen sollten, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, gewahrt. Die Klägerin habe ihr Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen ausüben können, wie bei einer Information „vor Abschluss des Vertrages“. Sie hätte auch bei Kenntnis ihres Rücktrittsrechts nicht binnen 30 Tagen nach Zugang der Polizze vom Versicherungsvertrag zurücktreten wollen.

[9]       Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Frage noch nicht beantwortet habe, ob die Frist für das Rücktrittsrecht auch dann mit dem Zugang der Polizze zu laufen beginne, wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon „vor Abschluss des Vertrags“ über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

[10]     Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[11]     Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[12]     Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[13]     1.1. Die zum Zeitpunkt des Antrags und des Vertragsabschlusses maßgebliche Fassung des § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG idF BGBl I 2006/95 lautete:

„Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags von diesem zurückzutreten.“

[14]     1.2. Der bei Vertragsabschluss geltende § 9a Abs 1 VAG idF BGBl 1996/447 lautete soweit hier relevant:

„Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich zu informieren über

6. die Umstände, unter denen der Versicherungsnehmer den Abschluß des Versicherungsvertrages widerrufen oder von diesem zurücktreten kann.

…“

[15]     1.3. Sowohl Art 36 Abs 1 der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft stehenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 11. 2002 über Lebensversicherungen (ABl 2002, L 345, S 1) in Verbindung mit deren Anhang III Buchstabe A a.13 als auch Art 185 Abs 1 und 3 lit j der nachfolgenden Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl 2009 L 335, S 1) sahen und sehen vor, dass dem Versicherungsnehmer „mindestens“ bzw „zumindest“ die „Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts“ mitgeteilt werden müssen, und zwar „vor Abschluss des Versicherungsvertrags/Lebensversicherungsvertrags“.

[16]     1.4. Nach der österreichischen Rechtslage musste die Belehrung nach § 165a VersVG aF dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich erteilt werden (§ 9a Abs 1 Z 6 VAG), nach den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen waren dem Versicherungsnehmer die Informationen über sein Rücktrittsrecht nur vor Abschluss des Vertrags mitzuteilen.

[17]     2.1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag kam mit Zugang der Polizze als wirksame Annahme des Antrags zustande (7 Ob 78/19z = RS0014572 [T3]). Die der Klägerin in der Polizze erstmals und entsprechend § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG aF erteilte Belehrung ist damit „bei“ und nicht „vor“ Vertragsabschluss erfolgt.

[18]     2.2. Gegenstand der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rust-Hackner ua, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, waren auch Versicherungsverträge (und nicht nur Versicherungsanträge), die die Belehrung enthielten, dass der Rücktritt des Versicherungsnehmers zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedürfe (Rn 20). Der EuGH sprach auch zu diesem Sachverhalt aus, werde dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft sei, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (Rn 78, 81, 82). Diese Ausführungen stellen klar, dass auch eine Fehlerhaftigkeit einer Belehrung im Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

[19]     2.3. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits Sachverhalte zu beurteilen, in denen zunächst eine unrichtige Belehrung über das Rücktrittsrecht erfolgte und nachfolgend eine richtige Belehrung erteilt wurde:

[20]     Nach den Feststellungen der Entscheidung zu 7 Ob 146/20a wurde die Versicherungsnehmerin im Antragsformular unrichtig, in der später übersandten Polizze richtig belehrt. In diesem Fall war die Belehrung über das Rücktrittsrecht insgesamt irreführend, denn der Versicherer hätte gegenüber der Versicherungsnehmerin klarstellen müssen, dass die ursprüngliche Belehrung unrichtig und gegenstandslos war.

[21]     Nach dem Sachverhalt der Entscheidung zu 7 Ob 200/20t war der Zusammenhang zwischen erster und richtiger zweiter Belehrung (im Begleitschreiben zur Polizze) unklar. Im Antrag, der eine nicht § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG aF entsprechende Belehrung enthielt, hatte der Versicherer darauf verwiesen, dass die Versicherungsnehmerin auf die ihr zustehende Widerspruchserklärung „bei Überlassung (der) Versicherungsunterlagen nochmals ausdrücklich hingewiesen (werde)“. Der Oberste Gerichtshof kam aber wegen der zweiten (richtigen) Belehrung, die nicht auf die erste unrichtige Bezug nahm, und des Umstands, dass der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation und die Polizzenbedingungen nicht erhalten hat, zum Ergebnis, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben.

[22]           Beiden Entscheidungen liegt unausgesprochen zugrunde, dass eine in der Polizze oder anlässlich deren Übermittlung erfolgte ordnungsgemäße Rücktrittsbelehrung unter bestimmten Voraussetzungen durchaus beachtlich sein kann.

[23]           3.1. Maßgeblich ist daher, ob die der Versicherungsnehmerin erstmals in der Polizze erteilte, ordnungsgemäße Belehrung über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a Abs 1 VersVG aF der Klägerin die Möglichkeit nahm, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei bereits zuvor mitgeteilter zutreffender Information auszuüben. Das ist nicht der Fall.

[24]           3.2. Die Klägerin wurde zwar erst mit der Übermittlung der Polizze und damit bei Vertragsabschluss von der Beklagten über ihr Rücktrittsrecht in Kenntnis gesetzt, und damit lag eine verspätete Belehrung vor. Der Beginn und das Ende der Rücktrittsfrist wurden durch diese verspätete Belehrung jedoch nicht berührt, knüpfen diese doch gemäß § 165a Abs 1 VersVG aF an die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags. Zum Beginn der Rücktrittsfrist hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass dann, wenn der Versicherer ein vom Interessenten an einem ihrer Produkte auszufüllendes und bei ihr einzureichendes Antragsformular verwendet, für den durchschnittlichen, redlichen und vernünftigen Versicherungsnehmer klar ist, dass der Zugang der Polizze die wirksame Annahme des Versicherungsantrags und gleichzeitig die Verständigung vom Zustandekommen des Vertrags ist; in einem solchen Fall – wie hier – ist daher dem Versicherungsnehmer der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags und der Beginn der Rücktrittsfrist mit Zugang der Annahme seines Anbots durch den Versicherer klar (7 Ob 78/19z; 7 Ob 6/20p; 7 Ob 54/20x, jeweils mwN; RS0133031, RS0132887).

[25]           Verkürzt wurde der Versicherungsnehmerin lediglich ihre Überlegungsfrist vor Übersendung der Polizze, ob sie vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten will. Allerdings muss nach den unionsrechtlichen Richtlinien die Information nur vor Abschluss des Vertrags erteilt werden, ohne zu regeln, in welchem Zusammenhang die Belehrung zu erfolgen hat und wie viel Zeit zwischen dieser und dem Abschluss des Vertrags liegen muss. Unionsrechtlich wird keine Belehrung gleichzeitig mit dem Antrag gefordert. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag kommt naturgemäß erst in Betracht, nachdem dieser wirksam geschlossen wurde. Zwar wurde der Klägerin die Überlegungsfrist, vom Vertrag zurückzutreten, durch eine Belehrung erst mit der Polizze verkürzt, jedoch war es ihr objektiv möglich, ihr 30-tägiges Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben, wie bei einer Information „vor Abschluss des Vertrages“. Eine relevante Erschwernis des Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde, liegt nicht vor (vgl auch Rebhahn, Der prolongierte Rücktritt in der Lebensversicherung [2017], 93; Riedler, Lebensversicherung: „Unbefristetes“ Rücktrittsrecht bei unzureichender Belehrung? [2017], 21 FN 28; unklar Schwintowski, Europarechtliche Voraussetzungen und Folgen nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Rücktrittsrecht für das österreichische Lebensversicherungsrecht, wbl 2017, 245 [248: Zulässigkeit der Belehrung in der Polizze bejahend] und [250: Unzulässigkeit der Belehrung des Versicherers nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers]).

[26]     3.3. Die Argumentation der Klägerin, ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer würde „keinesfalls damit rechnen, in der Polizze über ein diesbezügliches Rücktrittsrecht belehrt zu werden“, trägt nicht. Auf den Umstand, dass sie die Versicherungspolizze nicht durchgelesen hat, zumal sie von einem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen wollte, kommt es nicht an, reicht doch nach Art 36 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG in Verbindung mit deren Anhang III Buchstabe A a.13 (ähnlich wie nach Art 185 Abs 1 und 3 lit j der nachfolgenden Richtlinie 2009/138/EG) aus, dass die Information „eindeutig und detailliert schriftlich“ mitgeteilt wird. Die Rücktrittsbelehrung findet sich auf S 5 der Versicherungspolizze in drucktechnischer Hervorhebung und gibt den Wortlaut des § 165a Abs 1 Satz 1 VersVG aF wieder. Ein gesonderter Hinweis auf die in der Polizze enthaltene Belehrung über das Rücktrittsrecht war nicht erforderlich und nahm der Klägerin auch nicht die Möglichkeit, ihr Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen vor Vertragsabschluss auszuüben.

[27]           3.4. Die Frist für einen Rücktritt der Klägerin nach § 165a VersVG aF wurde mit Zugang der Polizze im Oktober 2007 in Gang gesetzt. Ihr am 15. 3. 2018 aus diesem Grund erklärter Vertragsrücktritt war verfristet und damit unberechtigt. Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.

[28]           4. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

[29]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO.

Textnummer

E133046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E133046

Im RIS seit

10.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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