TE Lvwg Beschluss 2021/10/12 LVwG-AV-1624/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

AVG 1991 §13 Abs3
AVG 1991 §13 Abs4
AVG 1991 §44a
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §32
WRG 1959 §102 Abs1 litb

Text

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von 1. A, ***, ***; 2. B, ***, ***, sowie 3. C, ***, ***, alle vertreten durch D, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20. August 2021, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, beschlossen:

I.       Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 9, 12, 32, 38 und 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 13, 44a und b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Begründung

1.   Sachverhalt

Den dem Gericht vorliegenden Akten der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) ist Folgendes zu entnehmen:

1.1. Mit Anbringen vom 24. Mai 2013 ersuchte „der NÖ Straßendienst, Abteilung Landesstraßenplanung“ um Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach dem NÖ Straßengesetz sowie um „Abwicklung der Verfahren gemäß Wasserrechtsgesetz bzw. Forstgesetz/Rodungsbewilligung“. Das Schreiben trägt im Briefkopf die Aufschrift „Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße, Abteilung Straßenplanung“ und ist mit der Fertigungsklausel „NÖ Landesregierung Im Auftrag“ versehen. Gleichzeitig wurden Projektsunterlagen übermittelt (Schreiben vom 04. Juni 2013, gleicher Briefkopf, gleiche Fertigung wie das Anbringen vom 24. Mai 2013). Mit E-Mail vom 06. Juni 2013 teilte der das zuletzt erwähnte Schreiben fertigende Mitarbeiter der Abteilung Landesstraßenplanung mit, dass „der Bescheid für den NÖ Straßendienst“ lauten solle auf „Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Straßenplanung“.

1.2. In der Folge machte die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag nach den Bestimmungen für das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) kund und beraumte eine mündliche Verhandlung an. Nach einleitender Angabe von Bestimmungen des AVG, des WRG 1959 und des NÖ Straßengesetzes 1999 wird das Vorhaben folgendermaßen umschrieben:

„1. Gegenstand des Antrages

Das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung, ***, ***, hat mit Antrag vom 24. Mai 2013 um wasserrechtliche und straßenrechtliche Bewilligung angesucht für die Umfahrung der *** im Bereich ***-Bestandskilometer *** und *** Bestandskilometer ***. Die Umfahrungstrasse weist eine Länge von 5.950 m auf und verläuft östlich von ***;

Verlegung der *** beginnend bei ***-Bestandskilometer *** mit Einmündung bei ***-Bestandskilometer ***. Die Verlegung weist eine Länge von 340 m auf;

Errichtung von Brückenbauten – Brücke der *** über den ***, ***-km ***; Brücke der *** über den ***, ***-km ***; Brücke einer Gemeindestraße über die ***, ***-km ***; Brücke der *** über den ***, ***-km ***; Brücke eines Wirtschaftsweges über den ***, ***-km ***; Brücke eines Wirtschaftsweges über die ***, ***-km ***; Brücke der *** über den ***, ***-km ***;

Verlegung des *** in Richtung Südwesten bzw. Richtung Norden auf einer Länge von ca. 180 m;

Verlegung des *** in Richtung Süden auf einer Länge von ca. 45 m;

Die Fahrbahnentwässerung gliedert sich in folgende Systeme:

Km *** bis *** – Ableitung der Niederschlagswässer der Fahrbahn über eine Kombinationsmulde und Weiterleitung der Wässer zum Bodenfilterbecken 1 und anschließender Ableitung in den ***.

Km *** bis *** – Ableitung der Niederschlagswässer der Fahrbahn über eine Kombinationsmulde und Weiterleitung der Wässer zum Bodenfilterbecken 2 und anschließender Ableitung in den ***.

Km *** bis *** – Ableitung der Niederschlagswässer der Fahrbahn über eine Kombinationsmulde und Weiterleitung der Wässer zum Bodenfilterbecken 3 und anschließender Ableitung in den ***.

Km *** bis *** – Ableitung der Niederschlagswässer der Fahrbahn über eine Kombinationsmulde und Weiterleitung der Wässer zum Bodenfilterbecken 4 und anschließender Ableitung in den ***.

Im Zuge des Umfahrungsprojektes hat der Wasserverband E, vertreten durch den Obmann, mit Antrag vom 27.6.2013 um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Retentionsbeckens für den *** in der KG ***, mit den betroffenen Parz. Nr. *** bis ***, angesucht.

Geeignete Projektsunterlagen, erstellt durch die Ingenieurgemeinschaft F – GmbH, ***, wurden vorgelegt.

Über diese Anträge ist ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

2. Beschreibung des Vorhabens

Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung der Umfahrung „***“. Die Umfahrung der *** beginnt im Bereich ***-Bestandskilometer *** und endet bei der *** Bestandskilometer ***. Die Umfahrungstrasse weist eine Länge von 5.950 m auf und verläuft östlich von ***.

Die *** wird beginnend bei ***-Bestandskilometer *** mit Einmündung bei ***-Bestandskilometer *** verlegt. Die Verlegung weist eine Länge von 340 m auf.

Weiters kommen Brücken über den ***, ***-km ***; über den ***, ***-km ***; über den *** und eine Brücke über den ***, ***-km ***, zur Ausführung. Es wird eine Verlegung des *** und des *** notwendig.

Die Maßnahmen umfassen die Errichtung der Umfahrung *** im angeführten Bereich mit den Anlagen zur Erfassung der Niederschlagswässer der Fahrbahn über Versickerung bzw. Weiterleitung über ein Kanalsystem mit Kombinationsmulden und Weiterleitung der Wässer in Bodenfilterbecken und Ableitung in den ***.

Im engen Zusammenhang steht die Errichtung eines Retentionsbeckens für den *** in der KG ***, mit den betroffenen Parz. Nr. *** bis ***.“

Hingewiesen wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die sechs Wochen lang bei den Gemeinden ***, *** und *** sowie der belangten Behörde aufliegenden Projektsunterlagen, beginnend mit 11. Februar 2014. Weiters wurde auf die Möglichkeit der Einbringung von Einwendungen im Zeitraum 11. Februar 2014 bis einschließlich 26. März 2014, sowie auf das Eintreten der Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) bei der Unterlassung der Erhebung von Einwendungen hingewiesen.

Die belangte Behörde verfügte die Kundmachung des Edikts im Amtsblatt der Wiener Zeitung, im redaktionellen Teil der NÖ Ausgabe der *** sowie des ***, weiters in ihrem Amtsblatt und den Amtstafeln der belangten Behörde sowie der Gemeinden ***, *** und ***.

1.3. Innerhalb der Einwendungsfrist langten mehrere Äußerungen ein, darunter – jeweils vom 26. März 2014 - eine gemeinsame Eingabe von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in sowie eine weitere des Drittbeschwerdeführers.

Die beiden Erstgenannten machten geltend, dass sie als Eigentümer des Grundstücks ***, KG ***, in ihrem durch das NÖ Straßengesetz 1999 eingeräumten subjektiven Recht auf Standsicherheit und Trockenheit des auf der Liegenschaft errichteten Wohnhauses gefährdet seien. Weiters heißt es, dass sich die Parteistellung „aus allgemeinen Prinzipien unserer Rechtsordnung“ ableite, selbst wenn sich die Parteistellung nicht aus § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 ergeben sollte. In diesem Zusammenhang wird die Belastung durch Lärm und Luftschadstoffe geltend gemacht und vorgebracht, dass sich die Parteistellung nicht nach den Schutzstandards des NÖ Straßengesetzes 1999, sondern nach jenen des § 7a des Bundesstraßengesetzes bestimmen müsste. Die einschränkende Regelung des Landesstraßengesetzes sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Geltendmachung der Parteistellung nach dem WRG 1959 lässt sich dem von einem Rechtsanwalt, dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter, verfassten Schriftsatz nicht entnehmen.

Der Drittbeschwerdeführer beruft sich hinsichtlich seiner Parteistellung eindeutig erkennbar ebenfalls ausschließlich auf das NÖ Straßengesetz 1999, indem ausgeführt wird, dass der Einschreiter Partei gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 sei. Vorgebracht wird einerseits, dass das Edikt aktenwidrig und damit nichtig sei, weil die Antragstellung durch das Land NÖ, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung im Akt keine Grundlage finde und Unklarheit über den Antragsteller und seine Vertretung bestünde. Weiters wird ein Wiederspruch zu den Vorgaben des § 9 Abs. 1 sowie des § 12a NÖ Straßengesetz 1999 geltend gemacht. Eine Bezugnahme auf das WRG 1959 und die darin geschützten Rechte findet sich in der ebenfalls von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfassten Eingabe nicht.

1.4. In der Folge führte die belangte Behörde am 28. März und 02. September 2014 mündliche Verhandlungen durch. Die zweite Verhandlung wurde ebenfalls durch Edikt unter Hinweis darauf kundgemacht, dass jenen Personen Parteistellung zukomme, welche aufgrund der Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags bis 26. März 2014 rechtserhebliche Einwendungen erhoben hätten.

Der Verhandlungsschrift vom 02. September 2014 ist zu entnehmen, dass eine Änderung des Projekts im Bereich des *** vorgenommen wurde, und zwar dergestalt, dass die geplante Grabenverlegung um etwa 60 m auf eine Länge von ca. 120 m (vormals 180 m) reduziert werden sollte. Gleichzeitig sei in diesem Bereich eine Verlängerung eines Rohrdurchlasses bei einem Feldweg vorgesehen sowie die Sicherung von Böschungen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige beurteilte diese Abänderung dahingehend, dass sich daraus keine Veränderungen der bestehenden hydraulischen Abflusssituation im Bereich des *** ergäbe, wobei er anmerkte, dass dieser Graben nicht ein Gewässer im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sei. Dies bestätigte der gewässerbiologische Amtssachverständige aufgrund eines Lokalaugenscheins, wobei er feststellte, dass der Graben weder über eine niederschlagsunabhängige Wasserführung noch über ein gewässertypisches Sohlsubstrat verfügte. In der Verhandlungsschrift ist weiters protokolliert, dass Rechtsanwalt D (der nunmehrige Beschwerdeführervertreter) sowie Rechtsanwalt G (der damalige Vertreter des Drittbeschwerdeführers) sich vor Schluss der Verhandlung entfernt hätten und zu den Themen Wasserbautechnik und Gewässerbiologie ausdrücklich erklärt hätten, keine Stellungnahmen abzugeben. Zuvor hatten sie bemängelt, dass ihnen eine Vorbereitung in Bezug auf die Projektsänderung nicht möglich gewesen wäre.

1.5. Mit Schreiben vom 09. September 2014 unter Anschluss der Änderungs-unterlagen *** an den Drittbeschwerdeführer wies die belangte Behörde auf die Kriterien für die Parteistellung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 und dem WRG 1959 hin und räumte ihm unter Hinweis darauf, dass er durch die Antragsänderung nicht mehr Partei nach § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 sei, Gelegenheit ein, zu den Abänderungen im Bereich *** zur Wahrnehmung seiner Rechte eine Stellungnahme abzugeben. In einer Äußerung vom 23. September 2014 erklärt der Drittbeschwerdeführer, all seine Einwendungen vom 26. März 2014 aufrecht zu erhalten. Das Vorbringen beschränkt sich auf Ausführungen zum NÖ Straßengesetz 1999 und lässt eine konkrete Bezugnahme auf bzw. Auseinandersetzung mit der Projektsänderung nicht erkennen.

1.6. Nachdem das straßenrechtliche Verfahren bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden war, erließ die belangte Behörde im wasserrechtlichen Verfahren schließlich den Bescheid vom 20. August 2021, ***. Damit wurde dem Land Niederösterreich folgende wasserrechtliche Bewilligung erteilt:

„…, die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt Umfahrung der *** im Bereich ***-Bestandskilometer *** und ***-Bestandskilometer *** östlich von *** mit einer Länge von 5.950 mit folgenden Vorhaben:

Entwässerung über Rasenmulden und Bodenfilterbecken in Vorflutgerinne

1. Errichtung und Betrieb von Rasenmulden und Bodenfilterbecken 1 für das Einzugsgebiet der ***, km *** - km *** und Ableitung der gereinigten Straßenwässer im Ausmaß von 132 l/s linksufrig in den Vorfluter ***, Wasserkörper ***

2. Errichtung und Betrieb von Rasenmulden und Bodenfilterbecken 2 für das Einzugsgebiet der ***, km *** - km *** und Ableitung der gereinigten Straßenwässer im Ausmaß von 34,24 l/s linksufrig in den Vorfluter ***, Wasserkörper ***

3. Errichtung und Betrieb von Rasenmulden und Bodenfilterbecken 3 für das Einzugsgebiet der ***, km *** - km *** und Ableitung der gereinigten Straßenwässer im Ausmaß von 91,04 l/s linksufrig in den Vorfluter ***, Wasserkörper ***

4. Errichtung und Betrieb von Rasenmulden und Bodenfilterbecken 4 für das Einzugsgebiet der ***, km *** - km *** und Ableitung der gereinigten Straßenwässer im Ausmaß von 88,18 l/s linksufrig in den Vorfluter ***, Wasserkörper ***

Gerinnequerungen durch Brücken

5. Errichtung und Betrieb einer Brücke für die ***, km *** über den ***, Wasserkörper *** mit einer lichten Weite von 18 lfm

6. Errichtung und Betrieb einer Brücke für die ***, km *** über den ***, mit einer lichten Weite von 4,0 lfm

7. Errichtung und Betrieb einer Brücke für die ***, km ***über den ***, mit einer lichten Weite von 5,0 lfm

8. Errichtung und Betrieb einer Brücke für eines Wirtschaftsweges bei ***-km *** über den ***, mit einer lichten Weite von 5,0 lfm

9. Errichtung und Betrieb einer Brücke für die ***, km *** über den *** mit einer lichten Weite von 4,0 lfm

Gerinneverlegungen

10. Verlegung des ***, auf einer Länge vom ca. 120 lfm ca. 400 m östlich des südöstlichen Ortsrandes von ***

11. Verlegung des ***, auf einer Länge vom ca. 45 lfm ca. 250 m östlich des Betriebsgebietes ***

Die Anlage muss nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“

Als Bewilligungstatbestände finden sich unter den Rechtsgrundlagen die §§ 9, 32 und 38 WRG 1959.

Begründend gibt die belangte Behörde ausführlich und wörtlich diverse Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Verfahrensverlauf wieder. Aus den Erwägungen der Behörde ergibt sich, dass die Verfahrensverzögerung auf das Abwarten von Zustimmungserklärungen zurückzuführen ist. Schließlich setzt sich die belangte Behörde mit Fragen der Zuständigkeit und der Befangenheit sowie Einwänden betreffend die Kundmachung des Antrags auseinander. Im Zusammenhang mit der Änderung im Bereich „***“ führt die belangte Behörde aus, dass sich die ursprünglich geplante Verlegung des *** auf eine Länge von 120 m reduziere und ein bestehender Rohrdurchlass um 7 m verlängert würde. Dies sei eine im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG zulässige Antragsänderung. Diese geringfügige Abänderung sei bei der Verhandlung am 02. September 2014 ausführlich erörtert worden und es sei von den Einschreitern nicht konkret ausgeführt worden, in welcher Weise sich diese geringfügige Projektsänderung auf ihre Rechtsstellung in Bezug auf subjektiv-öffentliche Rechte auswirkte.

Unter Hinweis auf die Gutachten von wasserbautechnischen und gewässer-biologischen Amtssachverständigen, denen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden sei, kommt die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, dass keine nachteilige Auswirkung aufgrund der Erfassung und Ableitung der Niederschlagswässer aus dem Straßenbereich zu erwarten wären. Da weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte verletzt würden, sei die Bewilligung zu erteilen gewesen.

1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, der B sowie des C.

Darin wird geltend gemacht, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in als Eigentümer einer Wohnliegenschaft im Nahbereich der geplanten Umfahrung eine Gefährdung der Substanz ihres Wohnhauses durch die Änderung der unterirdischen Abflussverhältnisse vom *** befürchteten. Der Drittbeschwerdeführer bewohne eine Liegenschaft an der geplanten Umfahrung und bewirtschafte Felder in der unmittelbaren Umgebung; Er befürchte eine Verschmutzung des Grundwassers sowie eine Erhöhung des Grundwasserspiegels, welche die Substanz seiner Wohnliegenschaft und seiner Ackerflächen gefährden könnte.

Unter der Überschrift „Wesentliche Verfahrensfehler“ wird zusammengefasst vorgebracht:

-    die Befangenheit von Behördenorganen und Amtssachverständigen aufgrund ihres Dienstverhältnisses „zur Antragstellerin“

-    ein nicht „den vertretungsrechtlichen Vorgaben“ entsprechender Antrag sei absolut nichtig, vermöge kein Wasserrechtsverfahren einzuleiten, sodass sich dann „das Thema Geltendmachung von Parteienrechten gar nicht stellen“ könne

-    die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorangegangenen umweltrechtlichen Verfahren bzw. im Zusammenhang mit der Änderung des Genehmigungsantrags; dabei hätte die Gelegenheit zu einer qualifizierten Replik die Möglichkeit eröffnet, die Amtssachverständigen zur Anpassung ihrer Gutachten zu veranlassen

-    mangelhafte technische Grundlagen, wobei die Aktualität eines Arbeitspapiers mangels Abrufbarkeit im Internet sowie die Berücksichtigung des Grundwasserspiegels bezweifelt und die Dimensionierung von Bodenfilterbecken als zu gering angesehen wird

-    die Nichtberücksichtigung der Barrierewirkung des Straßenbauwerks, namentlich von Fundamentierungen im Grundwasserbereich bzw. der Situierung von Bodenfilterbecken und Drainagen, wodurch Aufstaueffekte und Erhöhungen des Grundwasserspiegels zu erwarten seien.

Unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit“ heißt es, dass die Behörde „umfangreichere Voraussetzung“ an die Bewilligung im Lichte des § 32 WRG 1959 zu stellen gehabt hätte, um eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen; überdies bedeute die Versiegelung von 20 ha des Ackergrundes eine Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung der Klimaziele.

Schließlich wird der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides und die Betrauung einer anderen Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens gestellt, in eventu wird begehrt, den Bescheid in Richtung einer Antragsabweisung abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.8. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor, welches sich durch Einsichtnahme in die Projektsunterlagen von der örtlichen Situation, insbesondere der Situierung der projektierten Anlagen sowie der Lage der nach Vorbringen der Beschwerdeführer in Betracht kommenden Liegenschaften derselben überzeugte. Demnach befindet sich das Grundstück Nr. ***, KG *** der Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in an der *** etwa 1 km nordöstlich des Orts *** und etwa 1,3 km (Luftlinie) entfernt vom Bereich des geänderten Bauvorhabens am ***, welcher in westliche Richtung entwässert, sodass ein Zusammenhang mit der Projektsänderung und der in Rede stehenden Liegenschaft nicht erkannt werden kann (wobei die Beschwerde-führerliegenschaft überdies etwa 20 m höher als das Gelände beim *** liegt). Das dem von der Projektsänderung betroffenen Bereich als Wohngebäude des Drittbeschwerdeführers in Betracht kommende nächstgelegene Gebäude (mit der Adresse des Drittbeschwerdeführers) befindet sich in ***, etwa 450 m südöstlich der Grabenverlegung (und das dortige Gelände – GOK - etwa 5 m höher), wobei der Graben in westliche Richtung entwässert. Durch die Projektsänderung entfällt eine Veränderung des *** südöstlich des Güterwegs im Bereich der dort gelegenen landwirtschaftliche Fläche des Drittbeschwerdeführers (EZ ***), sodass dieser in seinem Grundeigentum im Vergleich zur kundgemachten Planung nur weniger beeinträchtigt sein kann; eine Änderung der hydraulischen Verhältnisse findet dadurch nicht statt.

2.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die Feststellungen (Punkt 1. Sachverhalt) zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig dokumentierter Schriftstücke ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Situierung von Liegenschaften und Anlagen ergeben sich aus den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, welche ebenfalls Bestandteil des Behördenaktes sind, abgeglichen mit allgemein zugänglichen Kartenwerken (NÖ Atlas, ***). Dass durch die Projektsänderung eine Verschlechterung der Situation (gegenüber der kundgemachten Einreichung) für die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist aus den Feststellungen zur örtlichen Situation offensichtlich. Auch die Beschwerdeführer haben Gegenteiliges – trotz Gelegenheit dazu (von der belangten Behörde dem Drittbeschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung, Stellungnahme-möglichkeit im Rahmen der Beschwerde) - nicht aufgezeigt (und sind der Beurteilung der Amtssachverständigen, insbesondere betreffend die Abflussverhältnisse nicht entgegengetreten), sondern haben sich auf eine unsubstantiierte Kritik an der Vorgangsweise der Behörde beschränkt. So bleibt völlig unerfindlich, wie eine Projektseinschränkung in Form der Verkürzung einer Grabenverlegung, noch dazu in einer Entfernung vom mehr als einem bzw. knapp einem halben Kilometer von den höher gelegenen Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer die dortigen Grundwasserverhältnisse nachteilig beeinflussen oder eine Grundwasser-verunreinigung bewirken sollte.

2.2.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)

Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d)

die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e)

eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f)

das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(…)

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)

der Antragsteller;

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

        (…)

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2.

eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3.

den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4.

den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3.     Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ein straßenrechtliches und ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren zunächst zur gemeinsamen Verfahrens-führung verbunden, jedoch in der Folge offensichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen iSd § 58a AVG gesondert entschieden. Die gemeinsame Verfahrensführung ändert nichts daran, dass die Verfahrenshandlungen und Bewilligungsvoraussetzungen jeweils an den für die jeweilige Materie maßgeblichen Bestimmungen zu messen sind, hier einerseits nach dem NÖ Straßengesetz 1999 sowie andererseits nach dem WRG 1959.

2.3.2. Die belange Behörde hat zunächst die Bestimmungen über das Großverfahren (§§ 44a ff AVG) angewendet, da sie offensichtlich davon ausging, dass am Verfahren voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt seien würden. Diese Voraussetzung wurde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Allerdings wurde im Verfahrensverlauf – und darauf wird auch in der Beschwerde Bezug genommen – die Wirksamkeit der Ediktalkundmachung bestritten, was mit Zweifeln an der Zurechnung der Bewilligungsanträge bzw. der Vertretungsbefugnis der einschreitenden Dienststelle des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung für das als Konsenswerber behandelte Land Niederösterreich begründet wird. So wurde behauptet, dass der Antrag „absolut nichtig“ sei, gar kein Verfahren in Gang zu setzen vermöge und das Edikt nichtig sei bzw. die Kundmachung nachgeholt werden müsse.

Wie sich allerdings aus § 13 Abs. 3 und 4 AVG ergibt, bewirken Unklarheiten oder Zweifel über die Vertretungsbefugnis keineswegs eine „absolute Nichtigkeit“ eines Anbringens, sondern obliegt es der Behörde, allfällige Zweifel und Unklarheiten aufzuklären und allenfalls ein Mängelbehebungsverfahren nach den zuvor genannten Bestimmungen durchzuführen. Im Übrigen bestanden angesichts der ohnedies erfolgten Klarstellung offensichtlich keine Zweifel an der Zurechnung des Ansuchens an das Land Niederösterreich, auch zumal dem „NÖ Straßendienst“ keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Im Übrigen könnte eine auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte in einem Projektgenehmigungsverfahren beschränkte Partei durch die Erteilung einer Bewilligung an eine andere als die antragstellende Person oder an eine nicht wirksam vertretene in ihren Rechten nicht verletzt seien, da es beim Projektgenehmigungsverfahren für eine solche Partei nicht auf die Person des Antragstellers, sondern nur darauf ankommt, ob sie durch das Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Wenn materielle Rechte nicht verletzt sind, geht die Berufung auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften von vornherein ins Leere, da die verfahrensmäßigen Rechte der auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte beschränkte Parteien im Anlagengenehmigungs-verfahren nicht weiter als ihre materiellen Rechte reichen können (zB VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016).

Davon, dass allfällige Unklarheiten bzw. Mängel in der Vertretungsbefugnis die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Antrags im Ediktalverfahren zu einer Unwirksamkeit der Kundmachung führen würden, kann demnach keine Rede sein. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Kundmachung, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Präklusion ist ausschließlich, ob die Anforderungen, im konkreten Zusammenhang die Bestimmungen des § 44a AVG eingehalten wurden. Dies ist gegenständlich der Fall, da der Gegenstand des Antrages und das Vorhaben zweifelsfrei so konkret umschrieben sind (s. die Wiedergabe oben), dass für die potentiell Beteiligten ihre mögliche Betroffenheit erkennbar war und sie die Gelegenheit hatten, durch Einsicht in die detaillierten aussagekräftigen Antragsunterlagen in die Lage versetzt zu werden, abschätzen zu können, ob und in wieweit sie vom beantragten Vorhaben in ihren Rechten betroffen und veranlasst sein könnten, dagegen Einwendungen zu erheben (vgl. VwGH 06.11.2019, Ra 2019/03/0124). Dass die Mindestfrist von sechs Wochen zur Einsichtnahme und Erhebung von Einwendungen durch den Zeitraum vom 11. Februar bis 26. März 2014 eingehalten wurde, ist offensichtlich und wird in der Beschwerde nicht mehr angezweifelt. Ebenso wenig ist die gehörige Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier in Niederösterreich weitverbreiteter Tageszeitungen (*** und ***) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und überdies die Kundmachung im Internet und den Amtstafeln der belangten Behörde sowie der vorhabensbetroffenen Gemeinden bestritten. Der Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG ist in die Kundmachung aufgenommen worden.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die verfahrenseinleitenden Anträge auf Bewilligung des Vorhabens nach näher genannten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des NÖ Straßengesetzes 1999 rechtswirksam kundgemacht wurden und die Beschwerdeführer Einwendungen erheben mussten, um ihre Parteistellung nicht zu verlieren.

2.3.3. Dies führt zur Frage, ob im vorliegenden Fall mit den in Betracht kommenden Schriftsätzen vom 26. März 2014 parteistellungswahrende Einwendungen erhoben worden sind.

Als Einwendung ist die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes zu verstehen (vgl. dazu die umfangreiche bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, unter E32 ff. zitierte Judikatur). Das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Einwendungen müssen spezialisiert werden (VwGH 03.07.1967, 481/67). Aus der Einwendung muss zumindest erkennbar sein, welches konkrete Recht verletzt sein soll (VwGH 11.12.1990, 87/05/0011), und worin konkret die Rechtsverletzung gelegen sein soll. Dies ist zum einen deshalb zu fordern, um den Prozessgegenstand in Bezug auf die Mitsprachemöglichkeit der Partei zu fixieren, zum anderen, um der Behörde und ihren Sachverständigen die Überprüfung der aufgestellten Behauptung einer Rechtsverletzung zu ermöglichen. Dabei ist – schon angesichts der möglichen Rechtsfolgen für die gegenbeteiligte Partei - auch einem rechtsunkundigen Einschreiter ein Mindestmaß an Achtsamkeit zuzumuten.

Freilich können parteistellungswahrend nur solche Rechte eingewandt werden, welche dem Einschreiter selbst zukommen und welche durch das jeweilige zur Anwendung gelangende Materiengesetz als subjektiv-öffentliche Rechte anerkannt sind. Daher ist in weiterer Folge eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteien-erklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Auflage 2014, § 13, RZ 38, Stand 1.1.2014, rdb.at. und die dort zit. Judikatur). Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungs-regeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.

Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, kommt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Wesentlichen die Einwendung der Verletzung rechtmäßig geübter Wassernutzungen bzw. Nutzungsbefugnisse iSd § 5 Abs. 2 leg. cit. sowie des Grundeigentums in Betracht.

Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen die Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das antragsgegenständliche Vorhaben geltend gemacht haben.

Dies ist nach Lage des Falles angesichts der ausdrücklichen Berufung auf die straßenrechtlich eingeräumten Rechte und Beschränkung des Vorbringens darauf zu verneinen. Abgesehen von dem Umstand, dass alle drei Beschwerdeführer bei der Erhebung von Einwendungen anwaltlich vertreten waren und einem berufsmäßigen Parteienvertreter nicht unterstellt werden kann, dass er durch ausdrückliche Geltendmachung eines nach einer zitierten Rechtsvorschrift eindeutig bezeichneten Rechtes in Wahrheit auch die in einem anderen Materiengesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen beabsichtigte, verbietet sich eine Auslegung des nach dem Erklärungswert eindeutigen Vorbringens dahingehend, dass die Einschreiter sich in ihren Einwendungsschriftsätzen damit auch auf die im Wasserrechtsgesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte bezogen haben. Vielmehr stellt sich das gesamte Vorbringen in beiden Schriftsätzen vom 26. März 2014 bei objektiver Betrachtung zweifelsfrei so dar, dass sie sich lediglich gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung gewendet haben, weshalb das Vorbringen lediglich als taugliche Einwendung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, nicht aber im gleichzeitig durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu werten ist. Daran ändert auch die Berufung von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in auf „allgemeine Prinzipien der Rechtsordnung“ nichts, ergibt sich doch aus dem Inhalt des Vorbringens, dass sie damit gerade gegen die ihres Erachtens zu eng gezogenen Grenzen des Mitspracherechtes von Nachbarn im landesstraßenrechtlichen Bewilligungsverfahren argumentieren. Eine Parteistellung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 wird damit nicht geltend gemacht. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass die Beeinträchtigung der Grundwasser-verhältnisse durch Bauwerke, wie etwa Aufstau- oder Ablenkungseffekte durch Fundamente oder sonstige Baukörper im Grundwasserbereich selbst keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand bildet, sodass die Geltendmachung der Gefährdung der Trockenheit von Gebäuden in Folge derartiger Veränderungen durch ein Straßenbauvorhaben im Rahmen des § 13 Abs. 2 Z 1 NÖ Straßengesetz 1999 durchaus konsequent ist. Ob derartiges gleichzeitig wegen des Zusammenhangs mit einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Abwasserbeseitigungsanlage nach § 32 WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren geltend gemacht werden könnte, kann im gegenständlichen Zusammenhang dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführer dies eben – aus welchen Gründen auch immer - nicht getan haben.

Die Beschränkung auf eine Erhebung von Einwendungen gegen die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung ist nicht nur dem Einwendungsschriftsatz von Erst- und Zweitbeschwerdeführer/in eigen, sondern ergibt sich völlig eindeutig auch aus dem Schriftsatz des Drittbeschwerdeführers, der sich (nur) in seiner Eigenschaft als Eigentümer eines Grundstückes, auf dem Baumaßnahmen durchgeführt werden sollten, iSd § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 gegen das Vorhaben wendet. Die Beeinträchtigung nicht näher konkretisierter Bauwerke und Liegenschaften macht er in seinem Einwendungsschriftsatz vom 26. März 2014 auch unter dem Gesichtspunkt des § 13 Abs. 2 leg. cit. nicht geltend; auf diese Bestimmung hat er sich erst berufen, als seine unmittelbare Betroffenheit iSd § 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit. infolge der Projektseinschränkung („***“) wegfiel.

2.3.4. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sämtliche Beschwerdeführer innerhalb der durch Ediktalkundmachung eingeräumten Frist keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung erhoben haben, sodass sie mangels tauglicher Einwendungen iSd WRG 1959 zur Gänze präkludiert waren, das heißt, ihr

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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