Entscheidungsdatum
07.04.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W282 2240500-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch RAe Dr. LECHENAUER & Dr. SWOZIL, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2021, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen / Verfahrensgang:
1. Der BF stellte erstmals 2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2013 negativ beschieden und wurde gleichzeitig eine Ausweisung in die Türkei erlassen. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. L515 1437494-1/23E, vom 10.12.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren aber insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
2. Im April 2015 wurde der BF im Zentralen Melderegister amtlich abgemeldet, da sein Aufenthaltsort nicht bekannt und er in seine Asylunterkunft nicht mehr zurückgekehrt war. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes wurde das Verfahren am 05.05.2017 gem. § 24 Abs. 1 AsylG vom Bundesamt eingestellt.
3. Am 15.05.2019 langte in beim Bundesamt per E-Mail die Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ein. Demnach war eine Eheschließung des BF für den XXXX 2019 beim Standesamt XXXX (Salzburg) geplant. Am 17.05.2019 wurde vom Bundesamt eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Salzburg bezüglich eines möglichen Aufenthaltstitels gerichtet. Am 20.05.2019 teilte der Magistrat der Stadt Salzburg dem Bundesamt mit, dass der BF im Bundesagebiet keinen Aufenthaltstitel besitzt.
4. Am 22.05.2019 langte beim Bundesamt seitens der Stadtgemeinde XXXX die Information über die Identität jener Person beim Bundesamt ein, die der BF zu heiraten beabsichtigte. Zur Überprüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes, wurde die LPD Salzburg Ende Mai 2019 ersuchte eine Kontrolle am Wohnsitz dieser Person vorzunehmen. Am 01.06.2019 konnte der BF von Polizeibeamten der PI XXXX an der Wohnadresse seiner zukünftigen Gattin angetroffen und zum Aufenthalt befragt werden. Er gab an, dass er nach 90 Tagen Aufenthalt in Österreich wieder zurück nach Italien gehen würde, da er dort Asyl bekommen habe. Aufgrund dieser Angaben wurde seitens der Polizei von weiteren Maßnahmen abgesehen.
5. Am 11.07.2019 erlangte das Bundesamt davon Kenntnis, dass der BF einen Antrag auf Mindestsicherung beim Sozialamt der Stadt Salzburg stellte. Da sich der BF zu diesem Zeitpunkt laut ZMR bereits mehr als 90 Tage und nicht aus touristischen Zwecken im Bundesgebiet befunden hatte, wurde vom Bundesamt im Juli 2019 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Am 22.07.2019 wurde bezüglich des fremdenpolizeilichen Status in Italien vom Bundesamt eine Anfrage an das PKZ Thörl-Maglern versendet. Am selben Tag langte die Mitteilung vom PKZ Thörl-Maglern ein, dass die VP in Italien anerkannter Flüchtling ist und einen Aufenthaltstitel in Italien besitzt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019 wurde gegen dem BF gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Darüber hinaus wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin brachte der BF vor, er sei regelmäßig alle drei Monate aus Österreich ausgereist. Er habe sich zwar nicht korrekt abgemeldet, dies bedeute jedoch nicht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Ehefrau habe als österreichische Staatsbürgerin das Recht, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, diese habe aber mittlerweile wieder eine Anstellung gefunden.
7. Am 20.08.2019 stellte der BF beim Magistrat der Stadt Salzburg einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2019 zur Zahl W241 2223014-2/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2019 gem. § 57 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
9. In Reaktion auf das abweisende Erkenntnis des BVwG meldete sich die der BF im Zentralen Melderegister mit 01.09.20219 ab. Aufgrund dessen forderte das Bundesamt die rechtsfreundliche Vertretung des BF am 03.10.2019 auf, geeignete Beweismittel als Nachweis der tatsächlichen Ausreise vorzulegen, um die gemäß § 61 Abs. 2 FPG geltende 18monatige Frist für das Aufrechtbleiben der Anordnung zur Außerlandesbringung berechnen zu können. Am 19.11.2019 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass die VP am 02.10.2019 ausgereist wäre. Diesbezüglich wurde die Kopie eines nicht personalisierten Zugtickets von Salzburg HBF nach Bozen, welches am 01.10.2019 abgestempelt wurde, vorgelegt. Am 20.11.2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Kopie eines Zugtickets kein ausreichender Beleg einer tatsächlich erfolgten Ausreise darstellt. Gleichzeitig wurde um Vorlage von geeigneten Beweismitteln, wie zum Beispiel eine Bestätigung der in Italien ansässigen österreichischen Vertretungsbehörde, ersucht. Weitere Beweismittel konnten vom BF nicht vorgelegt werden.
10. Am XXXX 2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes zur Zahl XXXX gegen den BF das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldeverpflichtung rk. erlassen. Am 10.02.2020 wurden er aufgrund eines erlassenen Festnahmeauftrages zur Abschiebung festgenommen und am 12.02.2020 per Flugzeug nach Italien abgeschoben.
11. Am 01.09.2020 wurde vom Magistrat der Stadt Salzburg entschieden, dass der BF keinen Aufenthaltstitel erhält. Dagegen brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein.
12. Am 8.Dezember 2020 reiste der BF, trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung, erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete erst am 23.12.2020 einen Hauptwohnsitz bei seiner Ehefrau an. Der BF nahm bereits zuvor 15.12.2020 persönlich an einer Verhandlung am LVwG Salzburg teil.
13. Ein Abschiebetermin für den BF nach Italien konnte vom Bundesamt für den XXXX 2021 organisiert werden. Am 16.02.2021 wurde Bundesamt gegen den BF ein Festnahmeauftrag zur Abschiebung nach Italien erlassen, welcher am XXXX 2021 morgens von der LPD Salzburg vollzogen und der BF in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Salzburg gebracht wurde. Mit dem (soweit ersichtlich) im ggst. Verfahren erneut angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF wird somit seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Der BF wurde noch am selben Tag in ein PAZ nach Wien überstellt.
14. Am XXXX 2021 morgens wurde der BF von Polizeibeamten zwecks Durchführung der Abschiebung zum Flughafen Wien/Schwechat gebracht. Nach erfolgter Sicherheitskontrolle wurde der zum Flugzeug und folglich zu seinem Sitzplatz begleitet, wo ihm die Handfesseln abgenommen wurden. Der BF war bis zu diesem Zeitpunkt ruhig und kooperativ, er schnallte sich selbständig auf seinem Sitzplatz an. Im Anschluss verließen die Beamten das Flugzeug. Das Boarding der Flugpassagiere hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen, nur eine Person im Rollstuhl wurde vom Flugpersonal prioritär geboardet. Kurze Zeit nach Verlassen des Flugzeuges wurden die Beamten durch das Flugpersonal zurückgerufen, da der BF im Flugzeug wild zu gestikulieren begonnen hatte und sich mit einer Rasierklinge, die er in seinem Mund versteckt hatte, Schnittverletzungen auf beiden Unterarmen zufügte. Der BF verängstigte dabei einen bereits im Flugzeug befindlichen Passagier in einem Rollstuhl zutiefst, der prioritär geboardet worden war. Die Abschiebung musste in weiterer Folge abgebrochen werden und wurde dies dem BF auch mehrfach mitgeteilt und versucht den BF zu beruhigen. Dennoch leistete der BF bei seiner Verbringung aus dem Flugzeug massiven Widerstand und versuchte sich loszureißen und zu flüchten. Der BF musste unter erheblicher Anwendung von Körperkraft in einer Halsklammer über eine Seitenstiege des Gates auf das Vorfeld gebracht werden, wo er schließlich bis zum Eintreffen der Flughafensanitäter fixiert werden konnte, die dann die Versorgung der oberflächlichen Schnittverletzungen übernahm. Die Maschine musste daraufhin von Austrian Airlines aufgrund der erheblichen Verschmutzung durch Blut getauscht werden. Der BF wurde anschließend ins Krankenhaus Baden verbracht, wo seine Wunden versorgt wurden. Im Anschluss daran wurde der BF ins PAZ nach Wien rücküberstellt und die Schubhaft fortgesetzt, wobei der BF in ein anderes PAZ und dort in eine Sicherheitszelle verlegt wurde, um Selbstverletzungen zu verhindern.
15. Am 17.03.2021 erhob der BF, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine (diesfalls formal korrekte) Schubhaftbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowohl gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2021 an das BVwG, die zur GZ W282 2240500-1 protokolliert wurde.
16. Am 22.03.2021 wurde im vorgenannten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF als auch seine Gattin eivernommen wurden. Im Anschluss wurde das Erkenntnis zur GZ W 282 2240500-1/40Z mündlich verkündet und mangels fristgerechtem Antrag gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt mit folgendem Spruch am 07.04.2021 zu W282 2240500-1/42E ausgefertigt und zugestellt:
„I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. „
17. Am 07.04.2021 langte die gegenständliche, ausdrücklich im Rubrum und Fließtext als „Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG“ bezeichnete Beschwerde des BF, diesmal vertreten durch die im Spruchkopf angegebene Rechtsanwaltskanzlei ein. Im Rubrum der Beschwerde wird wie folgt angegeben:
Weiters wird auf Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes wie folgt erneut ausgeführt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifel- und widerspruchsfrei aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Niederschrift der Verhandlung vom 22.03.2021 zur GZ W 282 2240500-1/40Z, sowie aus dem Gerichtakt des Bundesverwaltungsgerichts zur ggst. Geschäftszahl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Beschwerden gegen Schubhaftbescheide lauten wie folgt:
§ 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG laute auszugsweise wie folgt:
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.“
Die Art. 130 Abs. 1 und Art. 132 B-VG lautet wie folgt:
Artikel 130.
„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Artikel 132.
(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
Einleitend ist festzuhalten, dass die Beschwerde von einem berufsmäßigen Parteienvertreter und Rechtsanwalt (in Folge BFV) verfasst und auch per ERV eingebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist in keinster Weise verpflichtet, Rechtsanwälte, gleich wie rechtsirrig und wenig nachvollziehbar deren Vorgehen dem Gericht auch erscheinen mag, zu manuduzieren.
Eingedenk des soeben Gesagten ist wie folgt festzuhalten:
Es kann aufgrund des festgestellten Inhalts des Rubrums des Beschwerdeschriftsatzes sowie aufgrund der nochmaligen Wiederholung der Formulierung auf Seite 2 des Schriftsatzes kein Zweifel daran bestehen, dass der BFV mit der ggst. Beschwerde eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX 2021 zur Zl. XXXX erhebt. Nochmals bekräftigt wird dies durch Verweis in der Beschwerde auf Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Grundlage der ggst. Beschwerde.
Wie sich schon bei oberflächlicher Betrachtung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergibt, sind Beschwerden in Schubhaftsachen, vor allem wegen behaupteter Rechtswidrigkeit von Schubhaftbescheiden, express verbis legis des § 22a Abs. 1 und 1a BFA-VG idgF keine Bescheidbeschwerden, sondern Maßnahmenbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Die Erhebung von Bescheidbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Schubhaftbescheide iSd § 22a Abs. 1 BFA-VG erweist sich daher – ohne dass dies einer weiteren Erörterung bedürfte – als unzulässig.
Da es sich beim Beschwerdeverfasser – wie schon zuvor festgehalten – um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die für die Kenntnis des Rechts und der Rechtsprechung entsprechend haftbar ist, ist ein Missverständnis oder Irrtum auszuschließen. Auch die Anführung einer sechswöchigen Beschwerdefrist kann angesichts der oben festgestellten und mehrfach gleichartigen wiederholten Bezeichnung als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und Anführung von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als Grundlage (anstatt richtigerweise Art. 132 Abs. 2 B-VG) daran nichts ändern. Aufgrund dieser wiederholten klaren und unmissverständlichen Bezeichnung als auch aufgrund der in keiner Weise ein Schubhaftverfahren betreffenden ausgeführten Beschwerdegründe, liegt auch kein iSd § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiger Mangel vor, da ganz offenkundig die Erhebung einer (ggst. rechtlich verfehlten) Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG intendiert war. Ein Rechtsanwalt muss – ohne dass dies einer Verbesserung iSd § 13 AVG oder einer Manuduktion zugänglich wäre – zumindest in der Lage sein, die korrekte Beschwerdeform iSd Art. 130 B-VG im Hinblick auf das angefochtene Verwaltungshandeln zu wählen. Dass dem BFV die Existenz der Bestimmung des § 22a BFA-VG auch tatsächlich bekannt ist, zeigt sich aus der Angabe auf Seite 3 der Beschwerde, wo der BFV ausführt, „gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG sei eine Vorstellung nicht zulässig“. Hierdurch wird umso mehr bestätigt, dass in der gewählten jedoch verfehlten Beschwerdeform des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG durch den BFV kein Irrtum, sondern bewusste Absicht vorliegt.
Die ggst. Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes iSd § 22a Abs. 1 BFA-VG u. § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 AVG vom XXXX 2021 war daher ohne Eingehen auf deren Inhalt als unzulässig zurückzuwiesen, da die Erhebung von Bescheidbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen Schubhaftbescheide nicht zulässig ist.
Darüber hinaus sei aber noch folgendes angemerkt:
Selbst wenn man – obwohl dafür keinerlei Hinweise bestehen – eine Umdeutung der ggst. Beschwerde als Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG oder ein Mängelbehebungsverfahren iSd § 13 Abs. 3 AVG als zulässig ansehen würde, würde dies an der offenkundigen Erfolglosigkeit der Beschwerde nichts ändern: Der BFV richtet seine Beschwerde ausschließlich gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2021 und behauptet dessen Rechtswidrigkeit. Gegen die Anhaltung in Schubhaft richtet sich die ggst. Beschwerde- mangels entsprechender Angabe bzw. entsprechendem Antrag nicht. Über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des Bundesamtes vom XXXX 2021 wurde bereits mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2021 zur GZ W 282 2240500-1/40Z (gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG als W282 2240500-1/42E am 07.04.2021 ausgefertigt) entschieden und dessen Rechtmäßigkeit bestätigt. In diesem Fall wäre die Beschwerde gegen Schubhaftbescheid somit jedenfalls wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch in ihren ausgeführten Gründen weitgehend rechtlich desorientiert, als in ihr z.B. (sic!) ausgeführt wird, das Bundesamt hätte dem BF gemäß § 11 NAG einen Aufenthaltstitel zu erteilen gehabt. Aus Mangel an Verfahrensrelevanz ist jedoch auf diese Umstände ebenso wenig weiter einzugehen, wie auf den wiederholt durch den ggst. BFV rechtlich verfehlt gestellten Antrag „gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen“.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde bereits a limine als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mangelhaftigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Unzulässigkeit der Beschwerde VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2240500.2.00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021