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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des T T in S, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/5/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021, Zl. LVwG-AV-1155/002-2021, betreffend Entziehung der Bewilligung von Übungsfahrten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung des Bescheids der belangten Behörde vom 8. Juni 2021 - die Bewilligung von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) entzogen. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2021 nach § 206 StGB (Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) und § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Für die Probezeit sei Bewährungshilfe und die Absolvierung einer Sexualtherapie angeordnet worden. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 122 Abs. 2 Z 1 lit. b KFG 1967 sowie § 7 Abs. 3 Z 8 und Abs. 4 FSG aus, das an einer erst 12jährigen Person begangene Sexualdelikt sei als besonders verwerflich zu beurteilen. Die Anordnung von Bewährungshilfe und Absolvierung einer Sexualtherapie seien Ausdruck dafür, dass zukünftige ähnliche Handlungen für möglich gehalten werden müssten. Auch komme der seit der Tatbegehung verstrichenen relativ kurzen Zeitspanne insofern geringe Bedeutung zu, als der Revisionswerber durch die gerichtlich angeordneten Auflagen zu einem gewissen Wohlverhalten gezwungen werde.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
6 § 28 Abs. 3 VwGG wird aber nicht nur dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe darstellen, sondern auch, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0060, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
7 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision enthält Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen. Entgegen der zitierten Judikatur werden somit die Zulässigkeitsgründe nicht gesondert dargestellt. Soweit darin auch vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe entgegen nicht näher genannter hg. Judikatur maßgebliche Kriterien für eine Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG nicht berücksichtigt, ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision auch deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, da nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0087, mwN). Soweit überdies gerügt wird, es sei gegen das „Unmittelbarkeits- und Mündlichkeitsprinzip“ verstoßen worden, ist auf die durchgeführte Verhandlung hinzuweisen.
8 In der Revision werden schon aus den dargelegten Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110151.L00Im RIS seit
09.11.2021Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021