TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/16 94/10/0085

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Veröffentlicht am 16.12.1996
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;

Norm

NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft P, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. März 1994, Zl. N-100208/11-Ma-1994, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 25. September 1989 beantragte die Beschwerdeführerin die "naturschutzbehördliche Feststellung" betreffend ein näher dargelegtes Projekt zur Trockenlegung eines Wiesengrundstückes im Ausmaß von 1,37 ha.

Die BH holte eine Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Dieser legte dar, eine Überprüfung der Projektsunterlagen und die Begehung in der Natur habe ergeben, daß das Bauvorhaben im

50 m-Uferschutzbereich rechtsufrig des Dammbaches gelegen sei. Aus naturschutzfachlicher Sicht bestünden Bedenken, weil mit der Drainagierung ein weiterer Verlust einer wertvollen Ökofläche "saure Wiese" gegeben sei. Angesichts der bestehenden Agrarüberschüsse sei es sinnvoll, die Produktion nicht noch weiter durch Meliorierungen zu erhöhen.

Der Amtssachverständige für Biologie legte dar, durch Drainagierungen werde - im vorliegenden Fall "vielleicht nur unmaßgeblich" - die Hochwassergefahr erhöht. Nicht zuletzt sei auch der Verlust von wertvollen amphibischen Lebensräumen, die einen wichtigen Beitrag zum ökologischen Gefüge in Fließgewässern leisteten, zu beklagen. Die Ertragsverbesserung könne nicht von einschneidender Bedeutung sein, weil die Fläche mehrmals jährlich teilweise überflutet werde.

Nach Vorlage einer Projektsänderung legte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz ergänzend dar, das Projekt sei nun insoferne eingeschränkt, als ein 15 m breiter Schutzstreifen rechtsufrig des Dammbaches erhalten bleiben solle. Gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung bestünden nunmehr keine Bedenken, wenn sich die Bauausführung auf das eingeschränkte Projekt beziehe, der Mindestabstand der Rohrdrainung den 15 m breiten Schutzstreifen zum Dammbach nicht unterschreite, zwecks biologischer Bauüberwachung die Naturschutzbehörde verständigt und bei der Querung des Dammbaches darauf geachtet werde, daß Sohle und Ufer wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt würden. Im 15 m breiten Schutzstreifen sei es möglich, daß Wechselbeziehungen der Pflanzen- und Tiergesellschaften aufrechterhalten blieben. Wegen der Aufrechterhaltung dieses ökologischen Zustandes werde dem Projekt zugestimmt.

In einer Stellungnahme vom 3. Februar 1993, die eine detaillierte Beschreibung der zu entwässernden Fläche und der Auswirkungen der Entwässerungsmaßnahmen enthält, sprach sich die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft gegen die Genehmigung des Projektes aus. Nach Einholung weiterer Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wies die BH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde nach

Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung vertreten, auf Grund der schlüssigen und fachlich fundierten Aussagen der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft seien die Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in Zweifel zu ziehen. Für die Behörde stehe fest, daß das Projekt zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Lebensraumes von Pflanzen und Tieren und zu einer Veränderung des Naturhaushaltes führe, und zwar in einer Weise, daß dies dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Diesem sehr hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesse stehe das private Interesse des Grundeigentümers auf Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten gegenüber. Die letzteren seien im Verhältnis zu der zu erwartenden Störwirkung nur von untergeordneter Bedeutung.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Deren Begründung beschränkt sich auf den Hinweis, es möge der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten, der die örtlichen Gegebenheiten genauestens kenne, Rechnung getragen werden.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz legte folgendes dar:

"Das Landschaftsbild im gegenständlichen Bereich wird von einer ausgewogenen Kulturlandschaft in einem leicht hügeligen Gelände geprägt.

Mischwälder, Wiesen- und Ackerflächen, Waldbestände sowie Obstbaumwiesen charakterisieren eine Tradition und Kultur tragende Landschaft, die durch den Dammbach zusätzlich belebt und gegliedert wird.

Der Nahbereich der Grst.Nr. 1172/1 und 1098 wird durch den als Wiese genutzten, offenen Talraum bestimmt.

Während dieser im Norden von einem schmalen Gehölzstreifen (Traubenkirsche, Winterlinde, Schwarzerle) bzw. einem Feldweg begrenzt wird, schließt im Süden der Dammbach an, welcher auf Grund seiner guten Wasserführung, der leicht mäandrierenden Linienführung sowie des intakten Uferbegleitgehölzes als besonders strukturierendes wertvolles Element in Erscheinung tritt.

Die Pflanzengesellschaft des bezughabenden, auf Grund des Oberflächenstaus als Feuchtwiese ausgebildeten Talraumes ist dem Verband des Calthion anzurechnen.

Einerseits weisen zahlreiche Feuchtigkeitszeiger wie z.B. Sumpfdotterblume, Mädesüß, Kohldistel, Pfeifengras, Schlangenknöterich, Frauenmantel, Pfennigkraut, diverse Sauergräser etc. auf die Vernässung hin und andererseits dokumentieren Fettwiesenarten wie z.B. Bärenklaue, Scharfer Hahnenfuß, Wiesenklee, Spitzwegerich, Schafgarbe etc. die permanente Düngung.

Insgesamt muß demnach sowohl von einer intakten, reich strukturierten Kulturlandschaft als auch von einem wertvollen Naturraum ausgegangen werden.

Hinsichtlich der geplanten Drainagierung wird aus naturschutzfachlicher Sicht angemerkt, daß sich die Entwässerung der Feuchtwiese zweifelsohne negativ auf die Ökologie und das Landschaftsbild auswirkt.

Auf Grund der zunehmenden Intensivierung der Landwirtschaft sind vor allem Feuchtbereiche sukzessive aus unserer Kulturlandschaft verschwunden, sodaß sie heute nur mehr in Restbeständen vorzufinden sind.

Die bezughabende Feuchtwiese stellt einen wertvollen Lebensraum dar, der nicht nur zahlreichen Pflanzen- und Tierarten eine Lebensgrundlage bietet, sondern sich auch positiv auf das Mikroklima auswirkt. Sie trägt wesentlich zur Erhöhung der Biotopvielfalt bei und muß als wichtiger Ausgleichs- und Retentionsraum angesehen werden.

Durch die Entwässerung wird die ökologische Vielfalt verringert sowie die faunistische und floristische Artengarnitur zugunsten weniger Intensivwiesenvertreter verdrängt.

Abgesehen von dem Verlust zahlreicher Feuchtigkeitszeiger wird auch der Erholungswert der Landschaft, welcher mit zunehmender Strukturierung steigt, beeinträchtigt.

Weiters bewirkt die Drainagierung eine negative Veränderung des Landschaftsbildes. Die durch karmin-braun-rosarote sowie gelbe Farbtöne ausgezeichnete Feuchtwiese muß dem Einheitsgrün weithin verbreiteter, intensiv genützter und gedüngter Wiesen weichen.

Festzuhalten ist, daß auch durch den vorgesehenen 15 m breiten Schutzstreifen zum Dammbach hin keine Verbesserung der

Gesamtsituation erreicht wird.

Auf Grund der hohen Wasserzügigkeit nach Verlegung der Dränrohre wird der angrenzende Bereich bis zu einer Entfernung von 15 - 25 m entwässert, sodaß sogar der unnmittelbare Uferstreifen des Gerinnes negativ beeinflußt wird."

In ihrer Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin auf die "positive Begutachtung" durch den Bezirksbeauftragten. Die von der Amtssachverständigen angeführten Blumenarten würden "seitens des Projektanten nicht anerkannt", da bei vielen Begehungen die Sumpfdotterblume nie angetroffen worden sei. Im Gutachten werde vom wertvollen Lebensraum für Pflanzen- und Tierarten sowie vom Erholungswert der Landschaft gesprochen. Es werde aber kein Wort darüber verloren, wie lange der Lebensraum für den Landwirt reiche, der diesen hege und pflege und aus den Produkten seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Der Aussage, daß durch die Trockenlegung das Landschaftsbild wesentlich verändert werde, werde nicht zugestimmt, da die Wiese zwei- bis dreimal im Jahr gemäht werde und immer eine Wiese bleiben werde, ob sie nun karminbraune oder rosarote Farbtöne aufweise, grün bleibe sie immer. Die Behauptung, daß durch die Verlegung des Dränstranges auch im angrenzenden Bereich entwässert werde, könne nicht geteilt werden.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft ein. Dieser vertrat auf der Grundlage seines näher dargelegten Befundes über die Beschaffenheit der Fläche und deren Nutzung sowie über den Landwirtschaftsbetrieb des Grundeigentümers die Auffassung, bei dem Projekt stehe nicht die Ertragssteigerung im Vordergrund, weil die Fläche bereits jetzt mit drei Schnitten genutzt werde und nach der Aussage des Eigentümers einen zufriedenstellenden Ertrag abwerfe. Vorrangig sei die Verbesserung der Bearbeitung und der Futterqualität. Betriebswirtschaftlich sei die Entwässerung mit Gesamtkosten von ca. S 60.000,-- und einer üblichen Abschreibung auf 30 Jahre mit jährlichen Fixkosten von S 2.000,-- zu veranschlagen. Der arbeitswirtschaftliche Vorteil

liege in der Verminderung des Handarbeitsaufwandes durch besseren Einsatz der Erntemaschinen. Die Reduktion des Gesamtarbeitsaufwandes durch die Entwässerung werde (auf Grund einer näher dargelegten Berechnung) 3 bis 4 % betragen. Die Qualitätsverbesserung sei grundsätzlich anzustreben; da aber nur ca. 12 % der Grünlandfläche des Betriebes betroffen seien, sei zu folgern, daß die Entwässerung auch aus Sicht einer qualitätsmäßigen Verbesserung keinen entscheidenden Einfluß auf den Betriebserfolg bringen könne. Die Kosten der Drainage und die Vorteile für den Betrieb würden sich die Waage halten. Mit der Entwässerung der Fläche sei somit kein wesentlicher betriebswirtschaftlicher Beitrag zur Existenzsicherung als Vollerwerbsbetrieb geleistet.

In ihrer Stellungnahme vertrat die Beschwerdeführerin unter anderem die Auffassung, durch Mithilfe bei den Bauarbeiten könnten die Kosten um 20 bis 25 % vermindert werden. Es sei eine Verbesserung der Futterqualität um 60 %, eine Bewirtschaftungserleichterung um 50 % und eine Ermäßigung des Düngeraufwandes um 50 % ins Auge gefaßt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft. Begründend legte sie nach Hinweisen auf den Verfahrensgang, insbesondere der Wiedergabe von Befund und Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen, und die Rechtslage dar, das Landschaftsbild werde im Bereich des Vorhabens von einer ausgewogenen Kulturlandschaft in einem leicht hügeligen Gelände geprägt. Die Landschaft werde durch Mischwälder, Wiesen- und Ackerflächen, Waldbestände und Obstbaumwiesen charakterisiert und durch den Dammbach zusätzlich belebt und gegliedert. Der Dammbach selbst trete mit seiner leicht mäandrierenden Linienführung und dem intakten Uferbegleitgehölz als besonders strukturierendes und wertvolles Landschaftselement in Erscheinung. Die Pflanzengesellschaft des als Feuchtwiese ausgebildeten

Talraumes sei dem Verband des Calthion zuzurechnen. Zahlreiche Feuchtigkeitszeiger deuteten auf die Vernässung hin; andererseits dokumentierten Fettwiesenarten permanente Nutzung und Düngung. Insgesamt sei von einer intakten, reich strukturierten Kulturlandschaft und einem wertvollen Naturraum auszugehen. Durch die Entwässerungsmaßnahmen würden die in diesem Bereich anzutreffende ökologische Vielfalt verringert und die faunistische und floristische Artengarnitur zugunsten weniger Intensivwiesenvertreter verdrängt. Durch das Vorhaben sei aber nicht nur eine ökologische Entwertung der Wiesenfläche zu befürchten; diese bewirke auch eine optisch wahrnehmbare Veränderung des Landschaftsbildes in der Weise, daß die der Feuchtwiesenvegetation eigentümlichen Farbtöne dem Einheitsgrün weithin verbreiteter, intensiv genutzter und gedüngter Wiesen weichen müßten. Das Vorhaben schädige somit den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten und störe das Landschaftsbild in einer Weise, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Es sei davon auszugehen, daß auch nicht unmittelbar von der Entwässerungsmaßnahme betroffene Grundflächen bis zu einer Entfernung von 25 m mitentwässert würden. Selbst wenn im günstigsten Fall eine Entwässerungswirkung im 15 m breiten Bachuferstreifen nicht eintrete, würden dennoch auf der verbleibenden 8000 m2 großen Feuchtwiesenfläche die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz in der oben beschriebenen Weise verletzt. Bei der Interessenabwägung sei dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz im vorliegenden Fall eine besondere Wertigkeit beizumessen. Diese ergebe sich insbesondere aus der Seltenheit des vorliegenden Feuchtlebensraumes und dessen ökologischer Bedeutung. Dem sei das Interesse des Grundeigentümers an der Bewirtschaftungserleichterung und Qualitätssteigerung gegenüberzustellen. Die Entwässerung könne sowohl von der arbeitswirtschaftlichen als auch von der

qualitätsmäßigen Verbesserung her keinen entscheidenden Einfluß auf den Betriebserfolg bringen. Die vorgebrachten privaten Interessen könnten daher keine Bedeutung erlangen, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen könnte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, der angefochtene Bescheid beruhe auf der Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft; das dazu im Widerspruch stehende "Gutachten" des Bezirksbeauftragten - auf dessen Inhalt in der Beschwerde näher Bezug genommen wird - bleibe gänzlich unberücksichtigt. Auf die "Widersprüchlichkeit des Gutachtens der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft zum Gutachten des Bezirksbeauftragten" gehe die belangte Behörde nicht ein. Ebensowenig setze sich diese mit - näher dargelegten - inneren Widersprüchen im "Gutachten der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft" auseinander. Auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum landwirtschaftlichen Gutachten habe die belangte Behörde nicht beachtet. Als weiterer Verfahrensmangel wird geltend gemacht, daß die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft keine Befundaufnahme an Ort und Stelle durchgeführt habe.

Die Beschwerde verkennt, daß der angefochtene Bescheid als Grundlage seiner Feststellungen nicht die im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft heranzieht, sondern - soweit im vorliegenden Zusammenhang die Begriffe der Schädigung des Naturhaushaltes und der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen, der Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und der Störung des Landschaftsbildes (vgl. § 10 Abs. 1 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 80/1982) in Rede stehen - auf Befund und Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen beruht. Daran kann nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Befund und Gutachten der Amtssachverständigen im Wortlaut wiedergibt und die getroffenen Feststellungen ausdrücklich darauf gründet, kein Zweifel bestehen. Mit Hinweisen auf innere Widersprüche in der Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft kann somit ebensowenig eine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden wie mit der Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit inhaltlichen Widersprüchen zwischen der Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft und dem "Gutachten" des Bezirksbeauftragten nicht auseinandergesetzt.

Nichts anderes ergäbe sich, wenn man die zuletzt genannten Hinweise auf Befund und Gutachten der Amtssachverständigen bezöge. Für die belangte Behörde bestand keine Veranlassung, bei der Beurteilung des Beweiswertes desselben auf allfällige gegenteilige Aussagen in der Stellungnahme des Bezirksbeauftragten einzugehen. Die letztere erschöpft sich - insbesondere, soweit in einer ergänzenden Äußerung "das Projekt in der Gesamtschau positiv beurteilt" wird - in einer nicht näher begründeten Feststellung; sie enthält weder einen Befund noch ein Gutachten. Es handelt sich somit dabei nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG.

Bei dieser Sachlage war die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen durch die Berufungsbehörde geboten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 93/10/0093). Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Bezirksbeauftragten kam somit keine Bedeutung zu, die über jene einer bloßen Gegenbehauptung hinausginge. Mit einer bloßen Gegenbehauptung kann aber einem schlüssigen Sachverständigengutachten nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/07/0188).

Letzteres ist der Beschwerde auch entgegenzuhalten, soweit sie Feststellungen in Zweifel zieht, die auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft beruhen. Im übrigen wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet, daß das Vorhaben nicht nur der Ertragsverbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes des Grundeigentümers diene, sondern einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Aufrechterhaltung des ansonsten in seiner Existenz bedrohten Betriebes leisten könnte. Nur in einem solchen Fall könnte ein mit den privaten Interessen des Grundeigentümers in Einklang stehendes öffentliches Interesse an der Maßnahme bejaht werden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 91/10/0129, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Auch die Verfahrensrüge, wonach der Stellungnahme der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft keine Befundaufnahme an Ort und Stelle vorangegangen sei, ist schon deshalb verfehlt, weil der angefochtene Bescheid nicht auf dieser Stellungnahme beruht. Die Amtssachverständigen haben nach der Aktenlage (am 4. August 1993 und am 30. November 1993) Befund an Ort und Stelle aufgenommen.

Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100085.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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