TE Bvwg Beschluss 2021/4/7 I405 2182259-2

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

BFA-VG §13 Abs4
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I405 2182259-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Deißenberger, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 23.07.2018 gestellten Antrag zu Zl. XXXX :

A) Das Verfahren wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2018 einen Antrag auf Rückerstattung der Kosten eines Vaterschaftstests gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Bescheid vom 26.08.2020 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.07.2018 abgesprochen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.08.2020 zugestellt.

Mit Aktenvorlage vom 27.08.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde vor und führte aus, dass es den Bescheid am 26.08.2020 nachgeholt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der daraus festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Im vorliegenden Fall langte die Säumnisbeschwerde am 12.06.2020 bei der belangten Behörde ein. Der am 27.08.2020 erlassene Bescheid spricht über den am 23.07.2018 gestellten Antrag des Beschwerdeführers ab und wurde innerhalb der dreimonatigen Frist in § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen.

Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidnachholung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Kostenrefundierung Säumnisbeschwerde Vaterschaft Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I405.2182259.2.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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