TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/30 L517 2242752-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

Spruch


L517 2242752-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Peter SIGHARTNER und Manuela PACHLER über die Beschwerde von XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.04.2021 Geschäftszahl: XXXX XXXX , mit welchem der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht vom 08.03.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

29.10.2020 – Beschwerdevorentscheidung mit welcher das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 06.08.2018 – 13.11.2018 widerrufen und die bP (beschwerdeführende Partei) zur Rückzahlung von insgesamt € 1.796,- verpflichtet wurde; zugestellt am 02.11.2020

08.03.2021 – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig Einbringung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung

10.03.2021 – Aussendung eines Parteiengehörs an die bP

25.03.2021- Stellungnahme der bP

09.04.2021 – Bescheid der belangten Behörde mit welchem der Vorlageantrag vom 08.03.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde; zugestellt am 13.04.2021

09.05.2021 – Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2021

10.05.2021 – Beschwerdevorlage an das BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0.    Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2020 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld der bP gemäß § 25 Abs. 1 AlVG für den Zeitraum von 06.08.2018 bis 13.11.2018 widerrufen und die bP zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes von insgesamt € 1.796,- verpflichtet werde.

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein geht hervor, dass die Entscheidung der belangten Behörde der bP mittels RSa-Brief übermittelt wurde. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.10.2020 wurde eine Verständigung in die Abgabeneinrichtung eingelegt, dass ein Schriftstück zur Abholung mit Beginn der Abholfrist am 02.11.2020, bei der zuständigen Postgeschäftsstelle, bereitliegt. Folglich wurde das Schriftstück am 02.11.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Innerhalb offener Frist langte kein Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

Am 08.03.2021 stellte die bP bei der belangten Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in welchem sich die bP auf die am 29.10.2020 ergangene Beschwerdevorentscheidung bezog. Die bP führte in ihrem Antrag aus, dass man ihr die Wiedereinsetzung gewähren möge, weil ihr Schwiegervater schwer erkrankt sei und er in Folge am 18.11.2020 auch leider verstorben sei. Auch ihre Schwiegermutter sei krank und hätten sich daraus Probleme ergeben. Bei ihr selbst sei Ende des Jahres 2020 ein Eisenmangel festgestellt worden, welcher behandelt gehöre. Ende Dezember 2020 habe die bP auch eine Diagnose mit Verdacht auf Krebs erhalten. Dieser Verdacht habe sich leider in Folge im Jänner 2021 bestätigt. Aufgrund der tragischen und unverschuldeten Vorkommnisse würde sie daher die Wiedereinsetzung begehren.

Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zugleich, auch am 08.03.2021, der Vorlageantrag betreffend der am 29.10.2020 ergangenen Beschwerdevorentscheidung eingebracht, mit dem Begehren diese aufzuheben, da die bP Beweise vorlegen könne, dass sie sich für den strittigen Zeitraum von 06.08.2018–13.11.2018 in Österreich aufgehalten habe und daher das Arbeitslosengeld unberechtigterweise von ihr zurückgefordert werde. Für den maßgeblichen Zeitraum lege sie daher auch die im Anhang befindlichen Fotos, Bestellungen (an ihre Adresse) und Bestätigungen vor, um ihre Anwesenheit zu beweisen. Ferner führte sie eine Vielzahl von Zeugen namentlich an, welche ihre Anwesenheit beweisen können würden. Beiträge auf Social-Media-Kanälen würden auch keinen Beweis für eine Abwesenheit darstellen.

Am 10.03.2021 erfolgte sodann die Aussendung eines Parteiengehörs an die bP bezüglich des eingebrachten Vorlageantrags. Dabei wurde die Details über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 ausgeführt und dass eine rechtwirksame Zustellung am 02.11.2020 durch die Bereithaltung des Dokuments zur Abholung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle bewirkt worden sei. Die Frist von zwei Wochen für die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags habe somit am 16.11.2020 geendet. Der bP wurde sodann die Möglichkeit gegeben bis spätestens 26.03.2021 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2021 wurde zwischenzeitig der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2021 abgewiesen.

In der Stellungnahme vom 25.03.2021 wurde von der bP sodann lediglich ausgeführt, dass sie auf Anraten des AMS einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG gestellt habe. Da gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch das Hauptbegehren, der Vorlageantrag, eingebracht werden müsse habe sie diesen eingebracht. Die Behörde möge deshalb den erlassenen Bescheid aufheben.

Mit weiterer schriftlicher Eingabe vom 25.03.2021 wurde von der bP gleichzeitig fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2021, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde, erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 25.03.2021 hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung, ab. Darin stellte sie auch fest, dass aufgrund der Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung der Vorlageantrag als verspätet gelte.

Am selben Tag erließ die belangte Behörde gegenständlich angefochtenen Bescheid mit welchen der Vorlageantrag vom 08.03.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde. Darin führte die belangte Behörde begründend aus, dass in der Hauptsache am 29.10.2020 eine Beschwerdevorentscheidung ergangen sei. Die Zustellung sei am 02.11.2020 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX erfolgt. Der gegenständliche Vorlageantrag sei erst am 08.03.2021, somit außerhalb der gesetzlichen Frist, gestellt worden. Die belangte Behörde habe die bP sodann auch über die Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 10.03.2021 informiert und ihr Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.

Der rechtmäßige Zustellvorgang sei durch den Rückschein dokumentiert.

Die bP habe den Vorlageantrag nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung (= Zustellung) bis 16.11.2020 gestellt, sondern erst am 08.03.2021. Eine Stellungnahme zur Verfristung habe die bP nicht abgegeben.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der bP am 13.04.2021 durch Hinterlegung zur Abholung beim Postamt rechtswirksam zugestellt.

Am 26.04.2021 wurde der Vorlageantrag betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2021 abgewiesen wurde, von der bP bei der belangten Behörde eingebracht.

Am 09.05.2021 erhob die bP auch fristgerecht gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2021, mit welchen der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen wurde. Darin führte sie aus, dass sie am 08.03.2021 auf Anraten des AMS einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §71 AVG gestellt habe. Da laut Gesetz dem Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig auch das Hauptbegehren (der Vorlageantrag) beigelegt werden müsse, basiere der Bescheid der belangten Behörde auf keiner Grundlage. Ferner hätte ihrer Begründung stattgegeben werden müssen. Aufgrund ihrer (nochmals angeführten) persönlichen und familiären Probleme sei die Versäumnis nicht in ihrem engeren Schuldbereich, resp. nicht in ihrem Einflussbereich gelegen, welche - verständlicherweise - einen psychischen Ausnahmezustand bei ihr verursacht hätten und so zur Versäumnis beigetragen hätten. Der Bescheid sei daher aufzuheben.

Am 10.05.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2.0.    Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Gegen die bP erging am 29.10.2020 in der Hauptsache eine Beschwerdevorentscheidung mit welcher das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum zurückgefordert wurde.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 wurde ordnungsgemäß durch den Rückschein dokumentiert. Die Zustellung ist demgemäß am 02.11.2020 durch Hinterlegung erfolgt.

Nach § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.

Im gegenständlichen Fall begann die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages mit dem ersten Tag der Abholfrist am Montag, den 02.11.2020 zu laufen und endete daher am Montag, den 16.11.2020.

Die bP hat nach rechtswirksamer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung, welche nicht bestritten wird, innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsmittel erhoben.

Erst am 08.03.2021 wurde von der bP bei der belangten Behörde ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag richtet sich gegen die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Vorlageantrags aufgrund der am 29.10.2020 erlassenen Beschwerdevorentscheidung. Aus diesem Grund wurde auch der Vorlageantrag, über welchen gegenständlich abzusprechen ist, als die versäumte Handlung von der bP am 08.03.2021 eingebracht.

Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag zu Zl. 2241910-1 im parallel laufenden Verfahren über die Widereinsetzung, wird die Beschwerde gegen die zuletzt ergangene Beschwerdevorentscheidung der Behörde, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdegründe erwiesen sich als nicht berechtigt und konnte die bP nicht glaubhaft machen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags zu wahren.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und folglich der Rücktritt des Verfahrens in die Lage in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, ist nicht möglich weshalb auch gegenständlicher Vorlageantrag vom 08.03.2021 als verspätet gilt.

3.0.    Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Allgemeinen:

- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF

- Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF

- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen im Speziellen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:

§ 15 VwGVG

(1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der

Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

[...]

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 17 ZustG
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt

werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.5. Im konkreten Fall wurde, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.10.2020 am 30.10.2020 hinterlegt und ab 02.11.2020 zur Abholung bereitgehalten. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gilt die Beschwerdevorentscheidung folglich am 02.11.2020 als zugestellt. Die gesetzliche Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief somit vom Montag, den 02.11.2020 bis Montag, den 16.11.2020.

Die Wiedereinsetzungsgründe der bP erwiesen sich auch im Verfahren vor dem BVwG als nicht berechtigt, weshalb mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu Zl. 2241910-1 die Beschwerde über die Widereinsetzung, gegen die zuletzt ergangene Beschwerdevorentscheidung der Behörde, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen wird.

Das Verfahren tritt daher nicht in die Lage in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat zurück, weshalb auch gegenständlicher Vorlageantrag vom 08.03.2021 als verspätet gilt.

3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Der Sachverhalt steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes fest und ist eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten, weswegen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Das BVwG stützt sich im Anlassfall auf die ständige und einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu § 15 VwGVG betreffend der Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrags.

Aus diesem Grund ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig und wie oben detailliert ausgeführt wurde, weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 VwGVG hinsichtlich der Rechtzeitigkeit von Vorlageanträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung diesbezüglich; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Hinterlegung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2242752.1.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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