TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/4 I421 2104987-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I421 2104987-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch: die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 16.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V., und VI. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den mit Bescheid vom 21.10.2010, rechtskräftig am 11.11.2010, negativ entschieden wurde.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.11.2011, rechtskräftig am selbigen Tag, zu XXXX wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 2., 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 06.11.2014, rechtskräftig am selbigen Tag, zu XXXX wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG und § 15 StGB §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt.

4.       Am 17.01.2015 wurde dem BFA durch die Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke von Interpol Rabat ergeben habe, dass die tatsächliche Identität des BF XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko ist.

5.       Mit Bescheid vom 12.03.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015 abgewiesen.

6.       Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.02.2016, rechtskräftig am selbigen Tag, zu XXXX wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, Abs 2 SMG, § 28a (1) 5. Fall SMG und § 28 (1) 1. Satz 1. 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

7.       Am 19.09.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid negativ entschieden wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2017 abgewiesen.

8.       Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.02.2019, rechtskräftig am selbigen Tag, zu XXXX wegen §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG und § 28a (1) 5. Fall (3) 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

9.       Mit Schreiben vom 01.12.2020 wurde der BF von der belangten Behörde darüber verständigt, dass beabsichtigt wird, gegen ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung gegeben. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.

10.      Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

11.      Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 15.07.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag, durch die Rechtsvertretung des BF Beschwerde erhoben, mit welcher die Spruchpunkte II. bis VI. angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund eines Autounfalles in Österreich im Jahr 2010 eine Metallplatte im Rückenbereich implantiert worden sei, die diesbezügliche Behandlung noch nicht vollständig abgeschlossen sei und eine entsprechende Behandlung in Marokko nicht möglich bzw. aus Kostengründen nicht zur Verfügung stehe. Damit würden einer Rückkehrentscheidung Erwägungen des Art 8 EMRK und des Art 3 EMRK entgegenstehen. Damit der BF die medizinische Behandlung in Österreich abschließen könne, sei es ihm von großer Bedeutung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde bzw. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt werde. Weiters wurde vorgebracht, dass der BF suchtmittelabhängig gewesen sei, in der Justizanstalt XXXX eine erfolgreiche Therapie absolviert habe und dieser Entschluss zur Therapie bei der Gefährdungsprognose hätte berücksichtigt werden müssen. Eine ein 10-jähriges Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom BF nicht mehr aus, da er seine Abhängigkeit durch die Absolvierung einer Therapie in den Griff bekommen habe und dadurch nicht anzunehmen sei, dass er in Zukunft weitere Straftaten begehen würde. Beantragt werde daher, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunktes II aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben werde, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde. In eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. In eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes IV zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde bzw. dahingehend ausabzuändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde; den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes VI ersatzlos zu beheben und zu erkennen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt V dahingehend abzuändern, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde.

12.      Mit Schriftsatz vom 22.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 26.07.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der BF ist Staatsangehöriger Marokkos und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Er ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest.

Der BF hält sich seit (mindestens) 17.10.2010 im Bundesgebiet auf, jedoch gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Beginn als rechtswidrig. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister weist seit 10.01.2016 - bis auf eine Meldung im Flüchtlingsheim in XXXX , XXXX - ausschließlich Hauptwohnsitzerfassungen des BF in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren auf. Von 17.01.2018 bis 30.09.2018 liegt keine melderechtliche Erfassung vor.

Der BF verschleierte bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz seine Identität, seine tatsächliche Identität XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko wurde der belangten Behörde erst am 17.01.2015 durch die Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt.

Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Niederlassungsbewilligung für Österreich oder die EU.

Der BF ist gesund, leidet an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

In Österreich ist der BF in den letzten Jahren keiner Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS. XXXX vom 25.11.2011 RK 25.11.2011

§§ 27 (1) Z 1 2.8.Fall, 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 25.11.2011

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 06.11.2014

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 25.11.2011

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom 26.02.2016

02) LG F.STRAFS. XXXX vom 06.11.2014 RK 06.11.2014

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG

§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 08.08.2014

Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.11.2014

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 07.04.2015

LG F.STRAFS. XXXX vom 09.04.2015

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.11.2014

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS. XXXX vom 26.02.2016

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.11.2014

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom 11.02.2019

03) LG F.STRAFS. XXXX vom 26.02.2016 RK 26.02.2016

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, Abs. 2 SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§ 28 (1) 1. Satz 1. 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 09.01.2016

Freiheitsstrafe 24 Monate

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 26.02.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.06.2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 05.05.2017

zu LG F.STRAFS. XXXX RK 26.02.2016

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS. XXXX vom 11.02.2019

04) LG F.STRAFS. XXXX vom 11.02.2019 RK 11.02.2019

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG

§ 28a (1) 5. Fall (3) 1. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 29.09.2018

Freiheitsstrafe 18 Monate

Demnach ist der BF schuldig, er hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift,

I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar

A./ ab zumindest Juni 2018 4.800 Gramm Cannabisharz (Wirkstoffe: THCA und Delta-9-THC) mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA in mehreren Angriffen zu einem Preis von in Summe zumindest EUR 48.000,00 und zwar
1./ 300 Gramm an XXXX ;
2./ 2 Gramm an XXXX ;
3./ 4.498 Gramm an nicht mehr ausforschbare Abnehmer;

B./ ab zumindest August 2018 ca. 80 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) beinhaltend zumindest 20% Cocain in mehreren Angriffen, und zwar 10 Gramm an eine Person in 2 Angriffen, und 70 Gramm an nicht mehr ausforschbare Abnehmer zu einem Preis von in Summe zumindest EUR 4.800,00;

II./ am 29.9.2018 besessen, und zwar 24,5 Gramm netto Kokain (Wirkstoff Cocain) beinhaltend zumindest 24,01 % Cocain, die er in einem Bunkerkeller verwahrte.

Hierdurch hat der BF das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. 2. Fall SMG sowie das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall Abs 3 1. Fall SMG begangen und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei das reumütige und überschießende Geständnis sowie die Sicherstellung eines Teiles des Suchtgiftes, erschwerend die drei einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

Während seines Aufenthaltes in Österreich hat der BF insgesamt vier Jahre und zwei Monate (die derzeit zu verbüßende achtzehnmonatige Freiheitsstrafe ist bereits einberechnet) in Strafanstalten verbracht. Der BF befindet sich seit nunmehr 29.09.2018 erneut in Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der BF wurde seit 03.10.2018 vier Mal von einem Bekannten besucht. Sein voraussichtliches Haftende ist der 19.05.2022.

2.       Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug und ein Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Überdies wurde eine Haftauskunft sowie die Besucherliste eingeholt.

2.2. Zum Sachverhalt:

Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass der BF seine Identität bei der Antragstellung auf internationalen Schutz am 17.10.2010 verschleierte und die tatsächliche Identität der belangten Behörde erst am 17.01.2015 durch die Landespolizeidirektion Wien nach einem Abgleich der Fingerabdrücke von Interpol Rabat mitgeteilt wurde, weshalb die Identität des BF nun feststeht.

Der Umstand, dass sich der BF seit mindestens 17.10.2010 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz.

Dass der BF über keinerlei Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligung verfügt und der BF folglich rechtswidrig im Bundesgebiet verweilte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF durch zwei gestellte Asylanträge keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel erwirken konnte und aufgrund seiner Straffälligkeit bereits eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde.

Die Feststellungen zu seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet, insbesondere der Umstand, dass er seit 2016 fast ausschließlich in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst war, war dem Auszug aus dem Melderegister vom 26.07.2021 zu entnehmen. Darauf basiert auch die Feststellung, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt vier Jahre und zwei Monate in Strafanstalten aufhältig war.

Zum Gesundheitszustand des BF wird im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass dem BF aufgrund eines Autounfalles im Jahr 2010 Metallplatten im unteren Rückenbereich implantiert worden seien, die diesbezügliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei und eine entsprechende Behandlung in Marokko nicht möglich bzw. aus Kostengründen nicht Verfügung stehe. Diesbezüglich konnten weder Befunde noch andere medizinische Unterlagen vorgelegt werden. Trotz der von ihm angeführten gesundheitlichen Probleme, ist, wie über telefonische Nachfrage in der Justizanstalt XXXX verifiziert wurde, beim BF - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - eine volle Haftfähigkeit gegeben und geht aus den dort vorliegenden Unterlagen keine Haftunfähigkeit hervor. Anhaltspunkte für eine lebensbedrohende Erkrankung können jedenfalls daraus nicht entnommen werden.

Die Feststellung, dass der BF in den letzten Jahren keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, gründet auf dem eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 26.07.2021. Damit war auch die fehlende berufliche Integration festzustellen.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe basieren auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX . Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lässt sich die aufsummierte Aufenthaltsdauer des BF in Strafanstalten entnehmen. Der Umstand, dass sich der BF seit 29.09.2018 in Strafhaft und derzeit in der Justizanstalt XXXX befindet, ist in der eingeholten Haftauskunft ersichtlich. Aus der eingeholten Besucherliste geht hervor, dass der BF lediglich vier Male von einem Bekannten, ansonsten hauptsächlich von Rechtsanwälten oder dem Schweizerhaus Hadersdorf, der Zukunftsschmiede oder der Einrichtung für Sozialen Dienst besucht wurde. Die soziale Integration scheitert an den zahlreichen Verurteilungen des BF in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger von Marokko ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1 Rechtslage:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde dieser Spruchpunkt I. durch die Beschwerde auch nicht angefochten.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des BF im Inland relativieren.

Gegenständlich hält sich der BF zwar seit 2010 im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch ist dieser lange Aufenthalt ausschließlich dem unrechtmäßigen Verhalten des BF und dem Verbleiben desselben im Bundesgebiet zuzurechnen. Die vom BF am 17.10.2010 und am 19.09.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden beide rechtskräftig negativ entschieden. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde gegen den BF nach seiner Straffälligkeit mit Bescheid vom 12.03.2015 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Seit dem Jahr 2016 war der BF fast ausschließlich in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren aufhältig bzw. melderechtlich erfasst.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Insbesondere kann nicht ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt im Sinne eines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet einen Anspruch aus Art 8 MRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086) (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).

Gegenständlich ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF vier Mal im österreichischen Bundesgebiet wegen Suchtmitteldelinquenz rechtskräftig verurteilt wurde. Bei seiner zweiten Verurteilung wurde er zudem wegen teils vollendetem Diebstahl, Einbruchdiebstahl und gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Festzuhalten ist, dass Suchtmitteldelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Das Verhalten des BF lässt ungeachtet seiner Bekundungen im Beschwerdeschriftsatz und in seinem Einspruch, seine Taten zu bereuen und seine Suchtmittelabhängigkeit durch die Absolvierung einer Therapie in den Griff bekommen zu haben, ob seiner Verurteilungen unter Mitberücksichtigung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Weiters wird eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt, zumal der BF neben der gewinnbringenden Absicht auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. Dabei vermochte ihn auch das Verspüren des Haftübel nicht davon abzuhalten, neuerlich straffällig zu werden. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des BF erkennen.

Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Der BF verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von 18 Monaten verhängte Freiheitsstrafe und ist bereits auf dieser Grundlage keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.

Berücksichtigt wird, dass der BF vorbringt wegen seiner Suchtmittelabhängigkeit bereits eine Drogentherapie in der Justizanstalt absolviert zu haben. Zwar konnte seine Genesung nicht durch Befunde belegt werden, jedoch ist in der Besucherliste drei Mal ein Besuch des Schweizerhaus Hadersdorf, welches eine gemeinnützige Einrichtung für ambulante und stationäre Therapie bei Abhängigkeitserkrankungen ist, notiert. Auch wenn der BF eine Therapie absolviert haben mag, sind seine Verurteilungen und der rasche Rückfall zulasten des BF in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, zumal der BF bereits vier Mal in Zusammenhang mit Drogenkonsum verurteilt worden ist.

Im Hinblick auf die vom BF begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Diebstahlt gilt festzuhalten, dass auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041) (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen, lässt auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179).

Überdies zeigt die Tatsache, dass der BF bei seinem erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz seine tatsächliche Identität nicht bekannt gab und diese erst 2015 durch einen Abgleich der Fingerabdrücke von Interpol Rabat bekannt wurde, dass der BF am Verfahren und an der Mitwirkung zur Klärung seiner Identität nicht interessiert war.

Außerdem bleibt festzuhalten, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen – wie gegenständlich – das Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Wie bereits dargelegt, leidet der BF nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit und verfügt der BF in Österreich über kein Privat- und Familienleben. Wie bereits unter Punkt II.1. ausgeführt, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und hat der BF die letzten Jahre seines Aufenthaltes in Österreich in Strafanstalten verbracht. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen und maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich.

Eine berufliche Integration in Österreich konnte mangels Erwerbstätigkeit des BF ausgeschlossen werden, eine soziale Integration scheitert bereits an seinen zahlreichen Verurteilungen.

Insgesamt betrachtet kann daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 1 Z 9 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Diesbezüglich brachte der BF nichts vor und wurden auch bereits sämtliche Asylanträge des BF hinsichtlich dem Vorliegen etwaiger Fluchtgründe negativ entschieden.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da der BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs 3 FPG entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1 Rechtslage:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116-3).

3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG mehrfach erfüllt. Der BF wurde insgesamt drei Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt, zusätzlich wurde er einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Diesbezüglich erfolgten vier Verurteilungen aufgrund von Suchtmitteldelikten, wobei der zweiten Verurteilung auch Diebstahlsdelikte zugrunde lagen. Aus diesem Grund liegen ebenso mehrfach strafbare Handlungen vor, welche auf der derselben schädlichen Neigung beruhen.

In Bezug auf das Gesamtverhalten und die Persönlichkeit des BF gilt es neben diesen vier rechtskräftigen Verurteilungen auch zu berücksichtigen, dass selbst die Verhängung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes im Jahr 2015 den BF nicht daran hindern vermochte, neuerlich straffällig zu werden und auch der BF ungeachtet seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet sein kriminelles Verhalten nicht zu ändern vermochte.

Wie bereits unter Punkt II.3.1.2. ausgeführt, lässt das Verhalten des BF keinen Gesinnungswandel erkennen. Ferner bedarf es nach der Rechtsprechung im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Aufgrund der Umstände, dass der BF ungeachtet des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in regelmäßigen Abständen stets wieder straffällig wurde, ist ein Wegfall der Gefährdung trotz Absolvierung einer Therapie nicht anzunehmen.

Dabei verkennt der erkennende Richter nicht, dass der BF seine Taten zu bereuen vermag, jedoch ist dieser Umstand unter Mitberücksichtigung seiner einschlägigen Vorstrafen, seines raschen Rückfalls und dem Zusammentreffen von mehreren Vergehen erheblich zu relativieren.

Bei der Prüfung eines Einreiseverbotes gilt es zudem auch, auf die privaten und familiären Interessen des Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Gegenständlich bestehen - wie bereits unter Punkt II.3.1.2. ausgeführt - jedoch keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Daher konnte auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass das durch den BF gezeigte Verhalten jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Daran vermag auch die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachte Reue des BF nichts mehr zu ändern.

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 10 Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 – 9 auch unbefristet zu erlassen. Damit hat die belangte Behörde im Falle des § 53 Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF die höchstzulässige Dauer eines Einreiseverbotes erlassen.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Bei der konkreten Dauer ist verfahrensgegenständlich jedoch auch in Anschlag zu bringen, dass der BF seine Taten bereut und sich für eine Suchtmitteltherapie entschlossen hat und seine Taten im Zusammenhang mit seiner Suchtmittelgewöhnung begangen hat.

Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft den höchstmöglichen Rahmen aus und erweist sich dies selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen.

Die Einreiseverbotsdauer von acht Jahren wird gegenständlich in Anbetracht der schwerwiegenden Verfehlungen des BF jedenfalls für notwendig erachtet, um den BF innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Eine weitere Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes erweist sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1 Rechtslage:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA ist abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Im Beschwerdeschriftsatz erging der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass der BF seine medizinische Behandlung in Österreich abschließen wolle.

Zunächst ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend angibt, dass sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist. Dies, aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der BF nunmehr bereits zum vierten Mal einschlägig verurteilt wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Darüber hinaus verweilte der BF trotz rechtkräftigen Einreiseverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde erneut straffällig. Da ein hohes Risiko besteht, dass der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben wird und kriminelles Verhalten setzen wird, erscheint die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.

Weiters liegen aufgrund der Tatsache, dass dem BF zum einen die Haftfähigkeit zuerkannt wurde, zum anderen anzunehmen ist, dass er die medizinische Behandlung auch in Marokko durchführen lassen kann, keine besonderen Umstände vor, weswegen ihm ein längerer Zeitraum für die freiwillige Ausreise zu gewähren sei.

Im Ergebnis war damit der belangten Behörde zuzustimmen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG abzuerkennen und von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 4 FPG abzusehen.

4. Unterbleiben der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt bereits seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen.

Darüber hinaus haben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente ergeben, zumal der BF darin im Wesentlichen ausführt, dass er zum einen eine Therapie absolviert habe und dadurch nicht anzunehmen sei, dass er in Zukunft weitere Straftaten begehen würde, zum anderen in Österreich noch eine medizinische Behandlung beenden möchte. Seitens des BF wurden weder die Absolvierung der Therapie, noch die medizinische Behandlung durch Befunde belegt. Dennoch wurde der Entschluss einer Therapie vom erkennenden Gericht bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt, da aus den Besucherlisten immerhin Besuche des Schweizerhaus Hadersdorf ersichtlich sind. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Haftunfähigkeit des BF, wurde telefonisch in der Justizanstalt XXXX nachgefragt und hat das erkennende Gericht die Auskunft der Haftfähigkeit des BF erhalten. Aus diesen Gründen wird vom erkennenden Richter eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, nicht als zielführend erachtet, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Unter den gegenständlichen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2104987.3.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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