TE Bvwg Beschluss 2021/9/9 W255 2244322-2

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Veröffentlicht am 09.09.2021
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Entscheidungsdatum

09.09.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch


W255 2244322-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , vom 05.07.2021, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.04.2021, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2021, GZ: 2021-0566-9-010282, betreffend den Widerruf und die Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: AMS) vom 06.04.2021, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume vom 11.03.2018 bis 18.03.2018, vom 08.06.2018 bis 15.06.2018, vom 10.06.2019 bis 24.06.2019, vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 19.12.2019 bis 27.01.2020, vom 10.02.2020 bis 04.03.2020 und vom 27.03.2020 bis 11.06.2020 widerrufen und der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 6.032,81 verpflichtet.

1.2.    Am 22.04.2021 erhob der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid des AMS.

1.3.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.06.2021, GZ: 2021-0566-9-010282, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 06.04.2021, VN: XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe vom 08.06.2018 bis 15.06.2018, vom 10.06.2019 bis 24.06.2019, vom 11.07.2019 bis 24.07.2019, vom 29.12.2019 bis 27.01.2020, vom 10.02.2020 bis 04.03.2020 und vom 27.03.2020 bis 11.06.2020 widerrufen und der Verfahrenshilfewerber zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.467,99 verpflichtet wurde.

1.4.    Mit E-Mail vom 05.07.2021 beantragte der Verfahrenshilfewerber die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und stellte unter einem den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

1.5.    Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.07.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

1.6.    Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2021, zugestellt per 02.08.2021, wurde der Verfahrenshilfewerber darüber belehrt, dass sein Antrag auf Verfahrenshilfe unvollständig ist und aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages das beigeschlossene Formular (Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) unterfertigt, vollständig ausgefüllt, samt nicht mehr als 4 Wochen altem Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege zu übermitteln. Dem Verfahrenshilfewerber wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass sein Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Weiters wurde der Verfahrenshilfewerber im selben Schreiben darüber belehrt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.

1.7.    Am 23.08.2021 langte der vom Verfahrenshilfewerber ausgefüllte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen:

Der Verfahrenshilfewerber hat am 05.07.2021 gemeinsam mit seinem Vorlageantrag einen unvollständigen Verfahrenshilfeantrag beim AMS eingebracht.

Dem Verfahrenshilfewerber wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag (vom 26.07.2021) übermittelt, der ab 02.08.2021 zur Abholung hinterlegt war und am 09.08.2021 vom Verfahrenshilfewerber persönlich übernommen wurde.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde am 20.08.2021, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab 02.08.2021, vom Verfahrenshilfewerber dem Zustelldienst zur Beförderung übergeben und langte am 23.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe können daher nicht beurteilt werden.

2.2.    Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Zustellnachweis der Post.

Der Verfahrenshilfewerber hat dem Bundesverwaltungsgericht sein ausgefülltes Antragsformular übermittelt, jedoch laut Kuvert erst am 20.08.2021 dem Zustelldienst übergeben, daher nach Ablauf der gewährten Frist zur Mängelbehebung. Dem Mängelbehebungsauftrag wurde seitens des Verfahrenshilfewerbers somit nicht entsprochen.

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

2.3.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)   Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:

2.3.2.  Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet wie folgt:

„Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“

2.3.3.  § 66 der Zivilprozessordnung - ZPO lautet wie folgt:

„§ 66. (1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

(2) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“

2.3.4.  Der Verfahrenshilfewerber machte trotz Mängelbehebungsauftrags keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen.

Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet das Fehlen eines (vollständig ausgefüllten) Vermögensverzeichnisses einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG, dessen unterlassene Behebung innerhalb der eingeräumten Frist zur Zurückweisung des insofern mangelhaften Anbringens berechtigt (VwGH 27.07.2020, Ra 2020/04/0095-2 m.w.N.).

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.07.2021 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Verfahrenshilfewerber den Auftrag, zur Feststellung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den angeschlossenen Fragebogen vollständig ausgefüllt und unter Anschluss der erforderlichen Belege binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden. Der Verfahrenshilfewerber wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn er dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber per 02.08.2021 nachweislich zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht fristgerecht nach, da er seinen Antrag, der am 23.08.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, erst am 20.08.2021 nach Ablauf der zweiwöchigen Frist abschickte, weshalb sein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2244322.2.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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