TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/25 W236 2245672-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2021
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Entscheidungsdatum

25.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W236 2245672-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zl. 1281848804/211070465, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Moldau, wies sich (ebenso wie sein Bruder, ein moldawischer Staatsangehöriger) am 03.08.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer gefälschten rumänischen ID-Karte aus, nachdem er beim Schwarzfahren betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert worden war. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme zum Zweck der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie gegebenenfalls Verhängung von Schubhaft vorgeführt.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, seinen Reisepass verloren zu haben; er habe aber ein Foto auf seinem Handy. Er habe seinen Herkunftsstaat um den 03.05.2021 herum verlassen und halte sich seitdem in Österreich auf; Ziel seiner Reise sei es gewesen, in Österreich zu arbeiten. Er habe heute von 08:00 bis 12:00 Uhr auf einer Baustelle gearbeitet; bekommen habe er dafür noch nichts, sie müssten sich erst wieder treffen. Das letzte Mal habe er vorige Woche ausgezahlt bekommen; er erhalte ca. € 8,00 pro Stunde, abhängig von seinen genauen Tätigkeiten. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich sei er noch nie gemeldet gewesen und habe keinerlei Anknüpfungspunkte. Er wohne in seinem Herkunftsstaat, wo er geboren und aufgewachsen sei, gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem Haus in der Nähe der Stadt XXXX . In seinem Herkunftsstaat habe er neun Jahre eine Grundschule und etwa drei Jahre eine Berufsschule für eine Elektro- und Gaslehre gemacht, wobei er im Anschluss auch etwa ein Jahr in dieser Branche gearbeitet habe. Er habe derzeit rund € 8,00 in bar bei sich; über eine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge er nicht. Er habe nie versucht, legal in Österreich aufhältig zu sein. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Bei der Rückführung in seinen Herkunftsstaat werde er sich kooperativ verhalten und nicht versuchen, die Rückführung zu erschweren oder verhindern.

3. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 „nach“ zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere zum verhängten Einreiseverbot) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mittellos sei, da er lediglich € 8,00 vorweisen habe können und über keine Bankomat- oder Kreditkarte verfüge. Auch komme der Beschwerdeführer auf legale Weise nicht zu einem Einkommen, zumal er keine Berechtigung zur legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet habe. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass er beim Schwarzfahren betreten worden sei, versucht habe, über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis ausgewiesen habe, und extra zur Verrichtung von Schwarzarbeit in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das Bundesgebiet aus Eigenem zu verlassen, da er weder über ein Reisedokument noch über genügend finanzielle Mittel verfüge. Der Beschwerdeführer habe überdies seinen Aufenthalt in Österreich vor den österreichischen Behörden verschleiert, indem er der amtlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In Österreich sei der Beschwerdeführer in keiner Weise verankert; sein mit ihm in Österreich befindlicher Bruder, ebenfalls moldawischer Staatsangehöriger, werde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erweise sich als gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

4. Lediglich gegen Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde fristgerecht am 17.08.2021 Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten bzw. gab der Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte II., III., V. und IV. dieses Bescheides am 09.08.2021 einen Rechtsmittelverzicht ab.

Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Einreiseverbot trotz formaler Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG nicht zwingend zu erlassen sei; jedenfalls sei die Ausschöpfung der Höchstdauer von fünf Jahren unangebracht. Die Behörde berücksichtige die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme am 03.08.2021 nicht; der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht verschleiert und an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt. Der Beschwerdeführer sehe sein Fehlverhalten ein und habe sich auch im Rahmen der Einvernahme bereitgezeigt, nach Moldawien auszureisen. Auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers werde nicht berücksichtigt. Das Einreiseverbot erweise sich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch.

5. Der Beschwerdeführer wird derzeit auf Basis des Mandatsbescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, ZI. 1281848804/211076064, mit welchem über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, (ebenso wie sein Bruder) in Schubhaft angehalten. Seitens der moldawischen Behörden wurde der Beschwerdeführer am 09.08.2021 als moldawischer Staatsangehöriger identifiziert und schriftlich die Zustimmung zur Erteilung eines Heimreisezertifikates erteilt. Mit Schreiben vom 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr, welchem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 16.08.2021 stattgegeben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie das Strafregister wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wies sich am 03.08.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer gefälschten rumänischen ID-Karte aus, nachdem er beim Schwarzfahren betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert worden war. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge festgenommen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Einvernahme zum Zweck der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie gegebenenfalls Verhängung von Schubhaft vorgeführt.

Mit oben genanntem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 „nach“ zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes IV. betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes am 17.08.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben; die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten bzw. gab der Beschwerdeführer bezüglich der Spruchpunkte II., III., V. und IV. dieses Bescheides am 09.08.2021 einen Rechtsmittelverzicht ab.

Der Beschwerdeführer wird derzeit auf Basis des Mandatsbescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, ZI. 1281848804/211076064, mit welchem über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden war, in Schubhaft angehalten. Mit Schreiben vom 13.08.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr, welchem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 16.08.2021 stattgegeben wurde.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Moldau und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht; er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer verfügt in der Europäischen Union in keinem Mitgliedstaat über eine Aufenthaltsberechtigung. Er hatte kein Visum für Österreich.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2021 nach Österreich, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei er sich für diesen Zweck eine gefälschte rumänische ID-Card besorgte, hält sich seitdem in Österreich auf und ging einer Erwerbstätigkeit nach, ohne über eine Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verfügen. Er war in Österreich (ausgenommen während seiner nunmehrigen Anhaltung in Schubhaft) nicht meldebehördlich registriert. Der Beschwerdeführer hat in Österreich abgesehen von seinem Bruder, gegen den mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, ZI. 1281848608/211070350, ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, keine familiären, sozialen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte. Er beherrscht die deutsche Sprache nicht. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über die Möglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch über sonstige Mittel zur Finanzierung seines Unterhalts im österreichischen Bundesgebiet. Bei seiner Festnahme am 03.08.2021 besaß er insgesamt etwa € 8,00 Bargeld; eine Bankomat- oder Kreditkarte hat er nicht. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verhielt sich im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kooperativ und ist bereit, ehestmöglich freiwillig aus Österreich auszureisen.

In der Republik Moldau, wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist sowie Schulbildung absolviert hat und erwerbstätig war, lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Brüdern im Elternhaus. Der Beschwerdeführer beherrscht Rumänisch.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, welche bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid traf, gründen auf dem in Kopie im Akt befindlichen moldawischen biometrischen Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nummer AB0220983 (AS 71). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, ein Visum für Österreich hatte oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht. Auch die Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister ergab keine anderslautende Feststellung.

Die Feststellung zum Familienstand bzw. den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 36).

Die Feststellungen zur Einreise, dem Aufenthalt und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen expliziten Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 35f) sowie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Aufforderung zur Ausweisleistung nach seiner Betretung wegen Schwarzfahrens (AS 15). Diese Feststellungen wurden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Die (unterlassene) meldebehördliche Registrierung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister am 23.08.2021. Die Feststellungen zu den familiären, privaten und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Deutschkenntnissen und dem Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 35f) in Verbindung mit Einsichtnahmen (betreffend den Beschwerdeführer und seinen Bruder) in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem am 23.08.2021. Vom festgestellten Sachverhalt ging bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid aus. Dem wurde im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten; es wurde weder eine soziale, familiäre oder berufliche Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Die Feststellungen zur Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdeführers in Österreich sowie den vorhandenen finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügt, in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2021 (AS 37). Diese Feststellungen traf bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid und diese wurden in der Beschwerde nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über sonstige Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer erklärte zudem auch im Antragsformular für Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr, nicht über ausreichend Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten zu verfügen (AS 167).

Die Feststellungen zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers sowie der Bereitschaft zur ehestmöglichen Ausreise ergeben sich aus den eigenen und vor dem Hintergrund des in der Folge gestellten Antrags auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr (AS 167), welchem seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 16.08.2021 stattgegeben wurde (AS 175), auch plausiblen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie der Vorlage der Kopie seines Reisepasses (AS 35 und 38).

Die Feststellungen zum Herkunftsort, den Sprachkenntnissen und den Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in der Republik Moldau beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 36f), an denen kein Grund zu zweifeln besteht.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 35 und 37).

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister am 23.08.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt ist noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebietet. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren und stützte es auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG. Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer nicht nur mittellos sei, sondern extra zur Verrichtung von Schwarzarbeit in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei bzw. tatsächlich illegale Erwerbstätigkeiten verrichtet habe, um seinen Aufenthalt finanzieren zu können, und versucht habe, seine Identität und seinen Aufenthalt vor den österreichischen Behörden zu verschleiern, indem er sich mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis ausgewiesen habe und seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund dieser Kumulation von Gründen werde das Höchstmaß von fünf Jahren ausgeschöpft.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zunächst zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist: Der Beschwerdeführer verfügt, wie beweiswürdigend dargelegt, über keine Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG indiziert bereits das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters richtig aus, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet: Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich nicht nur über keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, woraus die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, sondern reiste gerade zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Österreich und ging überdies bereits tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nach, ohne dazu über eine Berechtigung zu verfügen. Er hielt sich weiters seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Mai 2021 bis zu seinem behördlichen Aufgriff am 03.08.2021 in Österreich auf, ohne der ihn treffenden Meldeverpflichtung nachzukommen, und wies sich am 03.08.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer gefälschten rumänischen ID-Karte aus, nachdem er beim Schwarzfahren betreten und zur Ausweisleistung aufgefordert worden war. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits manifestiert hat, kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, der Verhinderung von Schwarzarbeit und der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes – das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen – eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Bruder, gegen den ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, über keine Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und damit in Österreich beruflich, sozial und familiär nicht verankert ist, während er in der Republik Moldau Schulbildung absolviert und gearbeitet hat und dort über seine Kernfamilie verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht daher nichts entgegen.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sind damit erfüllt.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, verhielt sich im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kooperativ, ist bereit, ehestmöglich freiwillig aus Österreich auszureisen, und trat gegenständlich in Österreich das erste Mal behördlich in Erscheinung. Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes schöpft den zur Verfügung stehenden Rahmen voll aus, was sich trotz des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung obiger Umstände als nicht angemessen erweist. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre erweist sich im Ergebnis aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen als verhältnismäßig.

Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.2.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal einem Monat zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Zudem wurde auch weder in der Beschwerde noch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W236.2245672.1.00

Im RIS seit

20.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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