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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Juni 1996, Zl. UVS 30.5 - 54/95-11, betreffend Übertretung der Steiermärkischen Bauordnung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung),
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Hinsichtlich des Punktes 2. des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer klaglos gestellt; diesbezüglich wird das Verfahren eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Punktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 9. Oktober 1995 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-Ges.m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft 1. dem Bescheid der Marktgemeinde X vom 17. März 1995, wonach sie verpfichtet gewesen wäre, einen bestimmten Wohnwagen binnen 24 Stunden zu entfernen, zumindest bis 24. März 1995 nicht Folge geleistet und 2. auf demselben Grundstück einen Wohnwagen, zumindest vom 17. März bis 24. März 1995 aufgestellt habe, obwohl die über drei Tage hinausgehende Aufstellung von Wohnwagen einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 73 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968 in Verbindung mit dem Bescheid der Marktgemeinde X vom 17. März 1995, GZ 131-9-283/1988-3, 2. § 57 Abs. 1 lit. i der Steiermärkischen Bauordnung 1968. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer jeweils eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Juni 1996 abgewiesen, Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheidspruches wurde insofern ergänzt, als vor dem Wort "aufgestellt" die Worte "ohne Bewilligung" eingefügt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und in dieser ausgeführt, daß sie mit Bescheid vom 21. Oktober 1996 den Spruch ihres Bescheides vom 4. Juni 1996 zu Punkt 2 insofern abgeändert habe, als diesbezüglich der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt worden sei. Dieser Bescheid sowie der diesbezügliche Zustellnachweis ist dem vorgelegten Verwaltungsakt angeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ad 1.: Durch die mit dem mittlerweile zugestellten Bescheid vom 21. Oktober 1996 erfolgte Abänderung des Punktes 2. des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdeführer diesbezüglich klaglos gestellt, weshalb das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Ad 2.: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dem Bescheid der Marktgemeinde X vom 17. März 1995 nicht entsprochen und dadurch § 73 Abs. 1 der Bauordnung 1968 in Verbindung mit dem Bescheid der Marktgemeinde X vom 17. März 1995 übertreten zu haben.
Dieser Bescheidspruch wurde durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde bestätigt, die Abänderung bezog sich lediglich auf die Einfügung der Worte "ohne Bewilligung". Zum Tatbild gehörte somit, daß der Beschwerdeführer dem Bescheid der Marktgemeinde X vom 17. März 1995, GZ 131-9-283/1988-3, nicht entsprochen habe.
Mit hg. Beschluß vom 29. August 1996, Zl. 95/06/0218, wurde die Säumnisbeschwerde der P-Ges.m.b.H. gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde X zurückgewiesen, weil der Bescheid der Marktgemeinde vom 17. März 1995 unter Berufung auf § 57 Abs. 1 AVG erlassen wurde. Aufgrund des gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittels der (damaligen) Beschwerdeführerin sei dieser Bescheid außer Kraft getreten, weil die Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet habe (§ 57 Abs. 3 AVG). Der baupolizeiliche Auftrag sei daher ex lege außer Kraft getreten, weshalb die (damals) belangte Behörde zu keiner Entscheidung verpflichtet und infolgedessen die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer, welchem mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu dessen Punkt 1. angelastet wurde, daß er einem bestimmten Bescheid nicht entsprochen habe, der aber gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten ist, wurde damit zu Unrecht bestraft. Mit der in der Gegenschrift vertretenen Rechtsansicht, strafbar sei schon der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Bestimmung der Bauordnung übertreten habe, auf den Bestand des Bescheides des Bürgermeisters vom 17. März 1995 komme es nicht an, übersieht die belangte Behörde, daß dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall aber konkret die Mißachtung eines Bescheides angelastet wurde. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid zu Punkt 1 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060212.X00Im RIS seit
20.11.2000