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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über den Fristsetzungsantrag des Dipl.-Ing. Dr. T N in W, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (BH) vom 30. September 2020 wurde der Antragsteller einer näher bezeichneten Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 schuldig erkannt.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
3 Mit Schriftsatz vom 3. August 2021 stellte der Antragsteller einen beim Verwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag, in welchem er begründend ausführte, die erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2020 sei beim Verwaltungsgericht seit über sechs Monaten anhängig und es sei noch keine Entscheidung in der Sache erfolgt. Die Frist von sechs Monaten sei folglich am 29. April 2021 abgelaufen.
4 Mit Schreiben vom 5. August 2021 legte das Verwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vor.
Der vorliegende Fristsetzungsantrag erweist sich aus folgendem Grund als unzulässig:
5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.12.2014, Fr 2014/01/0048, 12.3.2015, Fr 2015/02/0001, 4.4.2017, Fr 2016/03/0005, oder auch 25.1.2018, Fr 2017/06/0002) ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG als lex specialis zur Entscheidungsfrist des § 34 Abs. 1 VwGVG anzusehen. Wird die Beschwerde im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen - wie im vorliegenden Fall - vom Beschuldigten erhoben, hat das Verwaltungsgericht daher innerhalb von 15 Monaten zu entscheiden, wobei diese Frist mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde ausgelöst wird; die sechsmonatige Frist des § 34 VwGVG wird für diesen Fall verdrängt. Bei der Regelung der 15-Monate-Frist handelt es sich in diesem Sinn um die Festlegung einer längeren als der im Regelfall vorgesehenen sechsmonatigen Frist zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 38 Abs. 1 VwGG und § 34 Abs. 1 VwGVG. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG auf die zitierten Beschlüsse verwiesen.
6 Da im vorliegenden Fall der Antragsteller als Beschuldigter gegen das Straferkenntnis vom 30. September 2020 mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 Beschwerde erhoben hat, wurde der gegenständliche Fristsetzungsantrag vor Ablauf der 15-Monate-Frist gestellt und ist daher unzulässig.
7 Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 VwGG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2021
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:FR2021060010.F00Im RIS seit
08.10.2021Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021