TE Vwgh Erkenntnis 1997/1/21 96/05/0179

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4;
BauO NÖ 1976 §47 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Simon P und 2. der Anna P, beide in N, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1996, Zl. R/1-V-95254/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Johann P in N, 3. Gerda P, wohnhaft ebendort), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweit- und drittmitbeteiligten Bauwerber sind Eigentümer des im Osten an die D-Straße in N grenzenden Grundstückes Nr. .29 Baufläche der Liegenschaft EZ 33, KG P. Dieses Grundstück ist an der öffentlichen Verkehrsfläche rund 30 m breit. Im Süden grenzt an dieses Grundstück das den Beschwerdeführern gehörige Grundstück Nr. .30, D-Straße 15, mit einer Breite von rund 25 m. Diese Grundstücke liegen im Bauland-Agrargebiet. Das nördlich und südlich an diese Grundstücke anschließende Gebiet, sowie das gegenüberliegende, westlich angrenzende Gebiet, ist ebenfalls als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen. Östlich schließt an den Hofverband D-Straße 13 Grünland an. Für das hier maßgebliche Gebiet wurde weder ein Bebauungsplan noch ein vereinfachter Bebauungsplan erlassen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 24. April 1995, über Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19. Juni 1995 gemäß § 64a AVG mittels Berufungsvorentscheidung abgeändert, wurde den zweit- und drittmitbeteiligten Bauwerbern über ihren Antrag vom 17. März 1995 die baubehördliche Bewilligung zum Zubau eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes auf ihrem Grundstück Nr. .29, KG P, unter Auflagen erteilt.

Mit Eingabe vom 4. September 1995 beantragten die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien die "Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Genehmigung eines Auswechslungsplanes zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes auf der Liegenschaft in N, D-Straße 13". Gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde N vom 19. Juni 1995 bewilligten Bauvorhaben erfolgte eine Änderung der Vorgartentiefe insoweit, als das nunmehr gegenständliche Gebäude von der westlichen Grundstücksgrenze von ursprünglich 14,50 m nur mehr 11,95 m entfernt errichtet werden soll. Im übrigen sind keine Änderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Projekt vorgesehen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1995 wendeten die Beschwerdeführer ein, im vergleichsweise heranzuziehenden Bereich seien landwirtschaftliche Gebäude im Bereich der Straße nicht errichtet. Auf dem zu bebauenden Grundstück habe sich nie ein Gebäude befunden, es handle sich um eine Freifläche, die für das Ortsbild charakteristisch sei. Durch die Nichteinhaltung des im Gesetz vorgesehenen Bauwiches würden die Interessen der Beschwerdeführer wesentlich beeinträchtigt. Im Bereich des nunmehr geplanten Baues befände sich bereits das Wohngebäude der Beschwerdeführer. Durch die Nichteinhaltung des Bauwiches entstünde eine Beeinträchtigung durch mangelnden Lichteinfall, mangelnde Belüftung und durch Geruch. Weiters bestünde durch den Bau die Gefahr einer Durchfeuchtung der anliegenden Gebäude.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 29. September 1995 wurde die beantragte baubehördliche "Genehmigung eines Auswechslungsplanes für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes" erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 4. Dezember 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1996 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der erstmitbeteiligten Partei zurückverwiesen. Das baubehördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil nicht eindeutig entnommen werden könne, ob das geplante Bauvorhaben zur bestehenden Bebauung im Sinne des § 120 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 in einem auffallenden Widerspruch stehe. Die Baubehörden hätten auf diese Bestimmung nicht Bedacht genommen.

In dem im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. F vom 2. Februar 1996 wurde in bezug auf den tragenden Aufhebungsgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 1996 ausgeführt, daß das geplante landwirtschaftliche Gebäude ein Ausmaß von 13,50 m x 7,50 m aufweise und beabsichtigt sei, die Längsseite dieses Zubaues an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. .30 der Beschwerdeführer zu errichten. Die Eindeckung erfolge mit einem Satteldach, wobei die Firstrichtung parallel zur Straße vorgesehen sei. Die Traufenhöhe betrage ca. 5,55 m, die Firsthöhe ca. 7,20 m. An der südlichen Grundstücksgrenze befände sich bereits ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude mit einer Traufenhöhe von ca. 5,50 m und einer Firsthöhe von 7,50 m, wobei die Firstrichtung ebenfalls parallel zur Straße verlaufe. Beim anschließenden Wirtschaftstrakt verlaufe die Firstrichtung in Ost-West-Richtung. An der straßenseitigen Grundgrenze sei eine ca. 1,90 m hohe Mauer vorhanden. An der Nordseite sei an der Grundstücksgrenze ein ebenerdiger Wohn- und anschließend der Stalltrakt mit darüberliegendem Schüttboden für Erntegüter errichtet. An der nördlichen Grundstücksgrenze schließe ein ca. 7 m hoher Stalltrakt des daneben liegenden landwirtschaftlichen Betriebes (D-Straße 11) an. Dieser landwirtschaftliche Betrieb sei wie derjenige der mitbeteiligten Bauwerber an der Straßenseite mit einer Mauer abgeschlossen. An der Südostseite schließe an den Stalltrakt eine Scheune in gleicher Höhe sowie ein Wirtschaftstrakt mit einem Schüttboden zur Lagerung von Erntegütern an. An der Nordseite schließe dieser Hofverband mit einem Wohnhaus ab. Das südlich an das Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber anschließende Grundstück der Beschwerdeführer (D-Straße 15) weise zur öffentlichen Verkehrsfläche eine geschlossene Verbauung auf, wobei an der Straßengrundgrenze ein ca. 6 m hoher Wohntrakt vorhanden sei. An der nördlichen Grundgrenze sei ein ca. 6 m hoher Wirtschaftstrakt vorhanden, an der Ostseite werde der Hofverband mit einer Scheune abgeschlossen. An der Südseite dieses Grundstückes liege ein Misthaufen sowie ein landwirtschaftlich genutztes Nebengebäude. In diesem Bereich schließe abermals an der Grundstücksgrenze eine weitere landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft (D-Straße 17) an, welche ähnlich der bereits vorher beschriebenen Liegenschaft der Beschwerdeführer verbaut sei. Auch an der gegenüberliegenden Straßenseite des Grundstückes D-Straße 13 sei eine ähnliche Verbauung vorhanden. Die Liegenschaften D-Straße 16, 18, 20 und 22 seien jeweils an die linke und die rechte Grundstücksgrenze angebaut, wiesen eine geschlossene Verbauung auf und seien in ihrer Anordnung und Höhe ähnlich den Grundstücken D-Straße 11, 13, 15 und 17.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde N vom 25. März 1996 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern die baubehördliche "Genehmigung eines Auswechslungsplanes für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes auf der Liegenschaft N, D-Straße 13, auf dem Grundstück KG P, EZ 33, Parzelle Nr. Baufläche 29" erteilt und die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen. Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten gehe hervor, welcher Bereich zur Beurteilung herangezogen worden sei. Hiebei handle es sich um ein ca. 140 m langes Teilstück der D-Straße. Dieses Teilstück sei für die Beurteilung im Sinne des § 120 Abs. 3 BO ausreichend. Durch die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes ab einer Vorgartentiefe von 11,95 m werde das optische Erscheinungsbild der Straßenfront der D-Straße nicht beeinträchtigt.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. April 1996 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten lediglich die Einhaltung der ursprünglichen Vorgartentiefe von 14,5 m begehrt; insoweit käme ihnen kein subjektives Recht zu und seien sie daher auch nicht in ihren Parteirechten verletzt. Das von der Baubehörde zweiter Instanz eingeholte Sachverständigengutachten sei schlüssig und ausreichend begründet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid offenkundig in dem Recht auf Nichtbewilligung des beantragten Bauvorhabens verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für das zu bebauende Grundstück der zweit- und drittmitbeteiligten Partei besteht weder ein vereinfachter Bebauungsplan noch ein Bebauungsplan, sodaß § 120 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-9 in Verbindung mit Abs. 4 leg. cit. (BO) zur Anwendung kommt. Demnach ist die Baubewilligung für einen Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes zu versagen, wenn dieses Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung auf dem Bauplatz oder seiner Höhe in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stehen würde.

§ 120 Abs. 3 BO räumt in der hier anzuwendenden Fassung dem Nachbarn in Verbindung mit § 118 Abs. 9 Z. 4 leg. cit. ein Nachbarrecht in bezug auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz und seine Höhe ein. Unter der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz ist im Lichte des Zweckes dieser Regelung, Nachbarn einen an sich aufgrund von Bebauungsplänen eingeräumten Schutz zu gewährleisten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012), jedenfalls die Bebauungsweise und der Abstand von den Grundgrenzen zu verstehen.

§ 120 Abs. 3 und 4 BO gewährt jedoch nur insoweit ein Nachbarrecht, als diese in einem Bebauungsplan festzulegenden Umstände dem Schutz des Nachbarn dienen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen, durch das bewilligte Bauvorhaben werde eine in ihrem an der Grundstücksgrenze liegenden Gebäude befindliche Fensteröffnung verbaut, zeigen die Beschwerdeführer kein ihnen zukommendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne der NÖ Bauordnung auf, weil § 47 Abs. 2 BO nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume dient und ein Recht auf Beibehaltung der Wohnqualität sowie auf Freihaltung von Sichtbelästigung nicht eingeräumt ist (vgl. hiezu die bei Hauer-Zaussinger, Niederösterreichische Bauordnung, 4. Auflage, S. 467, referierte hg. Judikatur). Der Nachbar hat nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, vielmehr muß es sich um Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind und seine Rechte verletzen (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, S. 209). Eine solche Rechtsverletzung zeigen aber die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auf.

Der bautechnische Sachverständige hat in seinem - oben auszugsweise wiedergegebenen - Gutachten in Verbindung mit der planlichen Darstellung das für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales des auffallenden Widerspruches zur bestehenden Bebauung im Sinne des § 120 Abs. 3 BO festzustellende Beurteilungsgebiet eindeutig umrissen und eine vollständige Darstellung der bestehenden Bebauung in diesem Gebiet in sein Gutachten aufgenommen (vgl. hiezu auch das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996). Der Verwaltungsgerichtshof hält es nicht für unschlüssig, daß die belangte Behörde aufgrund dieser fachkundigen Ausführungen, denen die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, davon ausging, im Beurteilungsgebiet sei die geschlossene Bauweise als vorherrschend und damit als bestehende Bebauung im Sinne des § 120 BO anzusehen. Die Beschwerdeführer vermögen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwieweit im Sachverständigengutachten "die einzelnen Gebäude bzw. deren Lage nicht bzw. nicht zur Gänze richtig beschrieben" sein sollen. Daß Gebäudeteile im Beurteilungsgebiet auch eine andere Verbauung aufweisen, vermag an der durch die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder bestätigte Richtigkeit der im Gutachten festgestellten bestehenden Bebauung im Beurteilungsgebiet nichts zu ändern. Die Firstrichtung der im Beurteilungsgebiet errichteten Gebäude ist, soweit sich die Gebäude nicht an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche D-Straße befinden, nicht einheitlich ausgebildet. Auch insoweit steht das bewilligte Gebäude hinsichtlich seiner Anordnung nicht im auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde wurde der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Dem lag das Ansuchen der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei vom 4. September 1995 zugrunde, welches von der drittmitbeteiligten Partei unterfertigt wurde. Den diesem Ansuchen zugrundeliegenden Einreichplan hat der Zweitmitbeteiligte als Bauwerber unterfertigt. An der mündlichen Bauverhandlung vom 21. September 1995 betreffend dieses Ansuchen nahmen die zweit- und die drittmitbeteiligte Partei als Bauwerber teil.

Auch wenn der zweitmitbeteiligte Bauwerber nicht selbst den Antrag mitunterfertigt hat, konnten die Behörden im Hinblick auf § 10 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall jedenfalls davon ausgehen, daß die drittmitbeteiligte Partei vom Zweitmitbeteiligten zu ihrer Vertretung hiezu bevollmächtigt war.

Die Beschwerde vermag sohin insgesamt keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050179.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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