Entscheidungsdatum
21.02.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W172 2195157-1/48Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Dr. Sibylle BÖCK als Beisitzerin und den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über den Antrag der XXXX vom 14.01.2020, vertreten durch RA Dr. Bettina HÖRTNER, auf Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX ,-- Euro, der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.03.2018, Zl. FMA-KL29 0101.100/0001-LAW/2017, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit o.g. Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: „FMA“) vom 23.03.2018, Zl. FMA-KL29 0101.100/0001-LAW/2017, wurde der im Spruch genannten Antragstellerin, als juristische Person eine Geldstrafe gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 118/2016 i.V.m. § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 118/2016 i.V.m. § 22 Abs. 8 FMABG BGBl. I Nr. 97/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017 in Höhe von XXXX ,-- Euro verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der FMA hatte die Antragstellerin gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von XXXX ,-- Euro zu zahlen.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) vom 05.07.2018, GZ W230 2195157-1/33E, wurde die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (in dessen Bestätigung mit geringfügigen Änderungen) als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hatte die Antragstellerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von XXXX ,-- Euro zu leisten.
3. In Entsprechung der im diesem Erkenntnis des BVwG angeführten Zahlungsinformation überwies die Antragstellerin den Gesamtbetrag von XXXX ,-- Euro auf das Konto des BVwG, eingegangen am 29.07.2018.
4. Aufgrund ordentlicher Revision der Antragstellerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden auch: „VwGH“) vom 13.12.2019, GZ Ro 2019/02/0011-4 (u.a.) das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
5. Mit Schriftsatz vom 14.01.2020, eingelangt beim BVwG am 15.01.2020, beantragte die Antragstellerin die Rückerstattung der Geldstrafe in Höhe von XXXX ,-- Euro, der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Verfahrenskosten in Höhe von XXXX ,-- Euro für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Überweisung des Gesamtbetrages in Höhe von XXXX ,-- Euro auf das Konto der Antragstellerin.
6. Nach schriftlicher Aufforderung des BVwG teilte die FMA mit Schreiben vom 29.01.2020 ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senates vor, da in dem durch das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2019 das Verfahren über eine Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis vom 23.03.2018, mit dem eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, wieder offen ist, doch Verhandlungen am 29.03. und 09.04.2019 bereits durchgeführt worden sind. Auch aus den Erläuterungen zur RV 2008 XXIV. GP zu § 9 BVwGG ist kein Hinweis gegenständlich für eine Einzelrichterzuständigkeit zu entnehmen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz VwGVG (unter der Überschrift: „Erkenntnisse“) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da gegenständlich über einen Antrag und nicht über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden war, war in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 54b VStG i.d.g.F. sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Mit der Rechtskraft wird auf die formelle Rechtskraft im weiteren Sinne abgestellt. Diese liegt vor, wenn ein behördlicher Bescheid nicht mehr durch eine Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht bekämpft werden kann (s. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Rz. 1238 i.V.m. Rz. 453/1).
Mit Eintritt der formellen Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des VwGH vom 13.12.2019 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2019, das Grundlage für die Zahlung der in diesem Erkenntnis auferlegten Geldstrafe sowie der Verpflichtung zum Ersatz der aufgelaufenen Verfahrenskosten war, aufgehoben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Aufhebung Behebung der Entscheidung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Kassation Rechtsgrundlage Rückerstattung Rückzahlung Überweisung Verfahrenskosten WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W172.2195157.1.00Im RIS seit
04.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021