Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der E in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. September 1995, Zl. Ve1-554-17/1-4, betreffend Feststellung eines Freizeitwohnsitzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 meldete die Beschwerdeführerin ein näher bezeichnetes Gebäude in S gemäß § 16 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994), als Freizeitwohnsitz an. Die ursprüngliche Angabe, daß das Gebäude zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet sei, wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 1995 revidiert und dies mit dem Hinweis auf die Ausstattung und Beschaffenheit des kleinen Bauernhauses, welches ein Bewohnen während der Wintermonate wegen Einfrierens des Wassers und mangelnder Beheizbarkeit nicht zulasse, begründet.
Mit Bescheid vom 2. März 1995 stellte der Bürgermeister der Gemeinde S fest, daß der angemeldete Freizeitwohnsitz weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Weiters enthält der Bescheid die Angabe, daß der Freizeitwohnsitz "zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses" geeignet sei. Begründend führte der Bürgermeister aus, daß das gegenständliche Gebäude im Ortszentrum liege und sowohl hinsichtlich der ganzjährigen Zufahrt, der Wasser- und Stromversorgung als erschlossen anzusehen sei. Eine mangelnde Beheizbarkeit oder das Einfrieren der Wasserleitung gelte nicht als Kriterium für eine nicht ganzjährige Nutzung, zumal derartige Umstände jederzeit behoben werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung übernahm die belangte Behörde im wesentlichen die Argumentation der Behörde erster Instanz und ergänzte diese. Die belangte Behörde führte aus, sie verkenne nicht, daß die Ausgestaltung des gegenständlichen Bauwerkes nicht den technischen Anforderungen entspreche, die heute an gleichartige Bauvorhaben gestellt würden, doch könne bei einer vor über 200 Jahren erfolgten Bauführung, insbesondere auch im Hinblick auf eine ganzjährige Benützbarkeit nicht der heutige technische Standard zugrundegelegt werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, da durch bestimmte, zum Teil sogar nicht bewilligungspflichtige Maßnahmen technische Mangelhaftigkeiten beseitigt werden könnten. Derartige Mängelbehebungsmöglichkeiten seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl zu berücksichtigen, könnte doch ein Bauwerber in die Lage versetzt werden, unter Umgehung der gesetzlichen Intention nach Feststellung einer nicht gegebenen ganzjährigen Nutzbarkeit durch entsprechende Sanierungsmaßnahmen ein Objekt wieder ganzjährig benützbar zu machen. Darüberhinaus sei davon auszugehen, daß ein 200 Jahre altes Bauernhaus mitten im Ortszentrum ursprünglich sehr wohl für die ganzjährige Benützbarkeit gedacht und verwendet worden sei, obwohl die technischen Anforderungen natürlich nicht jenen entsprächen, die nach den technischen Bauvorschriften gefordert würden. Außerdem gebe es in Tirol zahlreiche derartige alte Bauernhäuser, die unter solchen Bedingungen bzw. in selbiger Ausstattung in gleichen klimatischen Verhältnissen wie in S zur ganzjährigen Wohnnutzung verwendet würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, daß nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Eignung zur ganzjährigen Wohnnutzung festgestellt werde, geltend gemacht wird.
Aus Anlaß der Beratungen über den Beschwerdefall entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, daß § 16 Abs. 1 lit. e Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in eventu § 16 Abs. 1 lit. e und § 16 Abs. 2 zweiter Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 bzw. in eventu §§ 15 und 16 TROG 1994 zur Gänze verfassungswidrig waren.
Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G 195/96 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof (unter anderem auf Grund des genannten Antrages) das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 6/1995 und Nr. 68/1995, insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde, und sprach aus, daß es insoweit verfassungswidrig gewesen sei, als ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert worden sei.
Der Verfassungsgerichtshof sprach überdies ausdrücklich aus, daß das verfassungswidrige Gesetz auch in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag gestellt hatte, so auch zur Zl. 95/06/0215, nicht mehr anzuwenden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 15 und 16 TROG 1994 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung LGBl. Nr. 81/1993) lauteten:
"Verbot von Freizeitwohnsitzen
(1) Für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zubauten und Änderungen des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen oder bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, darf die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden. Im übrigen dürfen nur mehr Wohnsitze, die
a) im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und
b) nach § 16 Abs. 1 rechtzeitig als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind,
als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Bescheide, mit denen entgegen dem ersten Satz die Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Teile von Gebäuden oder Wohnungen, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen Einrichtungen, Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden, sowie Wohnräume, die im Rahmen der Privatzimmervermietung verwendet werden, gelten nicht als Freizeitwohnsitze.
(3) Wohnsitze, auf die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b nicht zutreffen, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung des Bürgermeisters als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Bewilligung ist zu erteilen
a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 82/1993, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient;
b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm auf Grund geänderter Lebensumstände, insbesondere auf Grund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht weiter möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz auch nicht anderen Personen der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und er insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes glaubhaft macht.
(4) Der Inhaber einer Bewilligung nach Abs. 3 darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.
(5) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 3 ist schriftlich anzusuchen. Der Antrag hat den betreffenden Wohnsitz zu bezeichnen und die zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben oder zu deren Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Der Bürgermeister hat über den Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid hat den betreffenden Wohnsitz genau zu bezeichnen. Der Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Landesregierung.
(6) Wer
a) einen Wohnsitz innerhalb der Anmeldefristen nach § 16 Abs. 1 als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt, ohne daß eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder eine Bewilligung nach Abs. 3 vorliegt,
b) einen Wohnsitz nach Ablauf der Anmeldefristen nach § 16 Abs. 1 als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt, ohne daß eine Feststellung nach § 16 Abs. 2 über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz oder eine Bewilligung nach Abs. 3 vorliegt,
c) einen Wohnsitz ungeachtet einer Feststellung nach § 16 Abs. 2, wonach die Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz unzulässig ist, und ohne daß eine Bewilligung nach Abs. 3 vorliegt, als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden läßt oder
d) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Bewilligung nach Abs. 3 vorliegt, durch andere als die im Abs. 4 genannten Personen oder entgeltlich als Freizeitwohnsitz verwenden läßt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,-- Schilling zu bestrafen.
§ 16
Anmeldung von Freizeitwohnsitzen
(1) Freizeitwohnsitze, auf die eine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 lit. a zutrifft und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sind vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden. Die Anmeldung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, wenn der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte glaubhaft macht, daß er von der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. In diesem Fall ist der Freizeitwohnsitz innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden. In der Anmeldung ist außer im Falle, daß sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt, auf Grund geeigneter Unterlagen oder sonstiger Beweismittel glaubhaft zu machen, daß der Freizeitwohnsitz bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestanden hat. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten:
a) Name, Geburtsdatum und Adresse des Eigentümers des Freizeitwohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;
b) die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet;
c)
die Adresse des Freizeitwohnsitzes;
d)
die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes, bei als Freizeitwohnsitzen verwendeten Gebäudeteilen oder Wohnungen die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räumlichkeiten;
e) die Angabe, ob der Freizeitwohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
(2) Der Bürgermeister hat auf Grund einer Anmeldung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs. 1 lit. a und b weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Der Bescheid, mit dem dies bejaht wird, hat die Angaben nach Abs. 1 lit. a bis e zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die bei der Anmeldung von Freizeitwohnsitzen zu verwendenden Formulare festlegen.
(4) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der angemeldeten Freizeitwohnsitze, die weiterhin als solche verwendet werden dürfen, zu führen. Das Verzeichnis hat hinsichtlich der einzelnen Freizeitwohnsitze die Angaben nach Abs. 1 lit. a bis e und die Widmung des Grundstückes, auf dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zu enthalten.
(5) Die Gemeinde darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:
a)
die Daten nach Abs. 1 lit. a bis e;
b)
die Widmung der Grundstücke, auf denen sich Freizeitwohnsitze befinden, und
c) die Bescheide nach Abs. 2 und § 15 Abs. 3.
(6) Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 5 weiters den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes und des Aufenthaltsabgabegesetzes 1991, LGBl. Nr. 35, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen danach übertragenen Aufgaben sowie den Tourismusverbänden und Kurfonds zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe übermitteln. Die Gemeinde darf die Daten nach Abs. 5 weiters in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken benützen und der Landesregierung übermitteln."
Im erstinstanzlichen Bescheid stellte der Bürgermeister der Gemeinde S fest, daß der angemeldete Freizeitwohnsitz weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Weiters wurde gemäß § 16 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 16 Abs. 2 TROG 1994 festgestellt, daß der Freizeitwohnsitz zur ganzjährigen Wohnnutzung geeignet sei. Die Berufung der Beschwerdeführerin richtete sich ausdrücklich nur gegen diese letztere Feststellung.
Gegenstand der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde war daher lediglich die Frage, ob der Ausspruch im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 16 Abs. 2 TROG 1994 durch die Behörde erster Instanz zu bestätigen oder aber im Sinne des Berufungsantrages abzuändern war.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Ausspruch der Behörde erster Instanz unter Berufung auf § 16 Abs. 1 und 2 TROG 1994 mit näherer Begründung, weshalb die Voraussetzungen für eine ganzjährige Bewohnung gegeben seien, bestätigt.
§§ 15 und 16 TROG 1994 wurden durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, neu gefaßt. Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch in der Fassung vor der Novelle anzuwenden. Hinsichtlich dieser Fassung hat der Verfassungsgerichtshof, wie oben dargestellt, ausgesprochen, daß sie verfassungswidrig war.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist ein Gesetz, bezüglich dessen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß es verfassungswidrig war, IM ANLAßFALL nicht mehr anzuwenden. Im oben genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof überdies ausdrücklich ausgesprochen, daß das verfassungswidrige Gesetz (zur Gänze, nicht nur hinsichtlich der jeweils als präjudiziell vom Verwaltungsgerichtshof im Aufhebungsantrag genannten Bestimmungen) in den nach der Geschäftszahl bestimmten, beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefällen, darunter auch dem vorliegenden Beschwerdefall, nicht mehr anzuwenden sei.
Die belangte Behörde hat die Bestätigung des Ausspruches der Behörde erster Instanz somit auf ein verfassungswidriges, im Beschwerdefall nicht mehr anzuwendendes Gesetz gestützt. Auf Grund der dargestellten Feststellung des Verfassungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß § 16 Abs. 1 und 2 TROG 1994 in der Fassung der Stammfassung (auch) im Beschwerdefall nicht anzuwenden sind.
Da somit die Rechtsgrundlage für eine Feststellung betreffend die ganzjährige Bewohnbarkeit des Freizeitwohnsitzes im Beschwerdefall nicht mehr gegeben ist, fehlt eine Rechtsgrundlage für die Bestätigung des Ausspruches der Behörde erster Instanz.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060014.X00Im RIS seit
20.11.2000