TE Bvwg Beschluss 2021/5/14 W120 2240380-1

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Veröffentlicht am 14.05.2021
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Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

GOG Anl1 §36 Abs1
GOG Anl1 §55 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W120 2240380-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag von XXXX , vertreten durch Dr. Matthias Cernusca, Rechtsanwalt in 3420 Klosterneuburg-Kritzendorf, seiner gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021, W120 2240380-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden Beschluss:

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2021, W120 2240380-1/13E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über den vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung übermittelten Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 1.3.2021 zu eigenen Händen zugestellten Ladung verhängen“, Folgendes aus:

„Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX ,-- verhängt.“

2.       Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Bezüglich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes aus:

„Der aufschiebenden Wirkung der Revision stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

Vielmehr ist nach einer Abwägung der berührten öffentlichen Interessen sowie der Interessen der anderen Partei (dh, des Ibiza-Untersuchungsausschusses) für den Revisionswerber mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Denn der Revisionswerber müsste mit der Leistung der Beugestrafe in Vorleistung treten. Dies belastet ihn finanziell massiv und ist dies ein massiver Einschnitt in die frei verfügbaren finanziellen Mittel des Revisionswerbers.

Eine solche Belastung wäre dem Revisionswerber erst zuzumuten, wenn der Verwaltungsgerichtshof endgültig über die rechtliche Begründetheit der Beugestrafe entschieden hat.

Gegenüber diesen durch die vorzeitige Leistung der Beugestrafe massiv beeinträchtigten Interessen des Revisionswerbers wiegen die öffentlichen Interessen und die Interessen der anderen Partei definitiv geringer.

Es wird sohin an das Bundesverwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichtshof der

Antrag

gerichtet, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1.    Anzuwendendes Recht:

§ 28 Abs 1 VwGVG („Erkenntnisse“), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“


§ 31 Abs 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:

„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

§ 30 VwGG („Aufschiebende Wirkung“) BGBl Nr 10/1985, lautet auszugsweise:

„§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

[…]“

1.2.    Die Verwaltungsgerichte haben über nach § 30 Abs 2 VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3.    Zum Vorbringen des Revisionswerbers:

Im vorliegenden Antrag bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, dass seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, der Revisionswerber mit der Bezahlung der Beugestrafe finanziell massiv belastet sei, dies einen massiven Einschnitt in die frei verfügbaren finanziellen Mittel des Revisionswerbers darstelle und die massiv beeinträchtigten Interessen des Revisionswerbers die öffentlichen Interessen überwiegen würden.

1.4.    Der Verwaltungsgerichtshof sprach zu § 30 VwGG Folgendes aus (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277):

„Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN).“

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden in Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009).

Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen (vgl. VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).

1.5.    Wenn der Revisionswerber in seinem Antrag vorbringt, eine solche Belastung wäre ihm erst zuzumuten, wenn der Verwaltungsgerichtshof endgültig über die rechtliche Begründetheit der Beugestrafe entschieden habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „[s]elbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses […] kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ ist (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277).

1.6.    Der Revisionswerber unterlässt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den zuvor dargestellten allgemeinen Umschreibungen (arg. „Denn der Revisionswerber müsste mit der Leistung der Beugestrafe in Vorleistung treten. Dies belastet ihn finanziell massiv und ist dies ein massiver Einschnitt in die frei verfügbaren finanziellen Mittel des Revisionswerbers.“) die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile den Revisionswerber unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/02/0211). Dem Antrag des Revisionswerbers fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, zumal für das Bundesverwaltungsgericht der geltend gemachte „massive[…] Einschnitt“ in die finanziellen Verhältnisse des Revisionswerbers als Unternehmer durch die Bezahlung einer Beugestrafe in der Höhe von XXXX auch nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

1.7.    Schon aus diesen Erwägungen ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben und der Revision ist die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Beugestrafe finanzielle Mittel Interessenabwägung konkrete Darlegung Konkretisierung Schaden Untersuchungsausschuss unverhältnismäßiger Nachteil Vermögensverhältnisse wirtschaftliche Interessen wirtschaftliche Situation zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W120.2240380.1.01

Im RIS seit

01.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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