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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des H A in L, vertreten durch die Stieger Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Anton-Walser-Gasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2021, W175 2238202-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages nach der Dublin III-Verordnung Rumänien zuständig sei. Es ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG - soweit hier wesentlich - aus, Rumänien sei der nach der Dublin III-Verordnung zuständige Mitgliedstaat und habe der Wiederaufnahme des Revisionswerbers nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zugestimmt. Vor dem Hintergrund der - näher getroffenen - Feststellungen bestünden keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz in Rumänien systemische Mängel im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung aufwiesen. Insbesondere entspreche das Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien rechtsstaatlichen Anforderungen. Eine Non-Refoulement-Prüfung werde durchgeführt.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, dem Revisionswerber drohe in Rumänien, nach Syrien zurückgeschoben zu werden. In Syrien bestehe jedoch eine Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit.
8 Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 15.4.2019 Ra 2019/01/0109, mwN). Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; vgl. auch aus jüngerer Zeit zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten EuGH 19.3.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 80ff).
10 Im vorliegenden Fall hat das BVwG auf der Grundlage von Länderberichten ausgeführt, es lägen keine Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel aufwiesen. Die Revision, die diesen Erwägungen nicht substantiiert entgegentritt, vermag vor diesem Hintergrund nicht aufzuzeigen, dass durch eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC bestünde, durch welche die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 entkräftet würde.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2021
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0163 Jawo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190031.L00Im RIS seit
28.09.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021