TE Bvwg Beschluss 2021/7/23 W228 2225818-1

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Veröffentlicht am 23.07.2021
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Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W228 2225818-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 30.09.2019,
Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird das Beschwerdeverfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Am 08.07.2019 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege nahen Angehörigen XXXX , geb. XXXX 1928.

Mit Bescheid vom 30.09.2019 Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag vom 09.02.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen abgewiesen. Die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für die Pflege eines nahen Angehörigen liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sie für die Eltern mindestens eine Pflegetätigkeit von 25 Stunden pro Woche erbringe. Dies stelle jedenfalls eine erhebliche Beanspruchung dar. Sie stellte den Antrag den Bescheid dahingehen abzuändern, dass ihr ab 01.08.2018 die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen zuerkannt werde.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2019 vorgelegt.

Am 14.07.2021 langten die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Urkundenvorlagen ein.

Am 16.07.2021 erfolgte die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Parteien.

Am 22.07.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Faxübermittlung seitens der Beschwerdeführerin ein. Dabei handelte es sich um eine, der Beschwerde vollumfänglich stattgebende, Beschwerdevorentscheidung der PVA vom 27.02.2020 für den Zeitraum ab 01.08.2018 betreffend die Pflege von XXXX , geb. XXXX 1928.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie für die Eltern mindestens eine Pflegetätigkeit von 25 Stunden pro Woche erbringt. Dies stellt jedenfalls eine erhebliche Beanspruchung dar. Sie stellt den Antrag den Bescheid dahingehen abzuändern, dass ihr ab 01.08.2018 die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen zuerkannt wird.

Die PVA hat mit Beschwerdevorentscheidung der PVA vom 27.02.2020 dem Antrag vom 08.07.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen betreffend die Pflege von XXXX , geb. XXXX 1928 ab 01.08.2018 stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer zugestellt und erwuchs mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin hat folglich die in der Beschwerde verlangten Zeiten bekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit:

"Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist" (Hinweis VwGH Beschluss vom 31. Mai 1994, 93/11/0244).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde verlangten Zeiten zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von der PVA mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020 zugesprochen bekommen und kann daher kein Grund für eine Beschwer erkannt werden.

Es war somit von Gegenstandslosigkeit auszugehen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Gegenstandslosigkeit mangelnde Beschwer Rechtskraft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2225818.1.00

Im RIS seit

17.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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