Entscheidungsdatum
17.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W165 2122763-3/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Zuzana Nötstaller, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2021, Zl. W165 2122763-3/7E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten ao. Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
B)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
zu Spruchteil A), Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Mit Eingabe vom 14.05.2021 (eingelangt beim BVwG, am 14.05.2021), hat der Revisionswerber beantragt, einer außerordentlichen Revision, „die erhoben werden wird“, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Nach § 30 Abs. 2 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom
24. Juli 2007, AW 2007/03/0026).
3. Aus § 30 VwGG ergibt sich, dass über den Antrag auf aufschiebende Wirkung eines Revisionswerbers abzusprechen ist.
Eine ao. Revision wurde jedoch bislang nicht erhoben, es wurde nur mitgeteilt, dass die Erhebung einer solchen beabsichtigt sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf aufschiebende Wirkung und der Entscheidung durch das BVwG war demnach noch keine Revision existent, sodass auf Grund des Mangels einer Tatbestandsvoraussetzung des § 30 VwGG der Antrag vom 14.05.2021 zurückzuweisen war.
zu Spruchteil B), Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist über eine Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung außerordentliche Revision Einbringung Tatbestand unzulässiger Antrag Zeitpunkt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W165.2122763.3.01Im RIS seit
13.09.2021Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021