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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des F in N im Stubaital, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Juni 1995, Zl. UVS 303.15-3/95-18, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12. August 1994 wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig befunden, daß er den bosnischen Staatsangehörigen M von Mitte Oktober 1992 bis 3. Mai 1993 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in S bei Graz beschäftigt habe, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch "§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz" verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß "§ 28 Abs. 1 Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz" eine Geldstrafe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) und ein Kostenbeitrag von S 1.300,-- verhängt. (Die Verwaltungsübertretung nach dem ASVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte darin im wesentlichen geltend, daß er den genannten Ausländer nicht beschäftigt habe; der Ausländer habe von ihm lediglich aus Gutmütigkeit Unterkunft und Verpflegung erhalten.
Die belangte Behörde führte am 9. Juni 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1995 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutsam - wie folgt entschieden:
"Die Berufung wird hinsichtlich Punkt 1.) gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) mit der Maßgabe abgewiesen,
daß die übertretene Rechtsvorschrift wie folgt lautet: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird gemäß § 16 VStG mit drei Tagen festgesetzt."
Zur Begründung wurde im wesentlichen - und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze (gemeinsam mit seiner Ehegattin) in S bei Graz eine Landwirtschaft im Ausmaß von rund 13,9 ha, der Einheitswert betrage S 81.000,--. Zu dieser Landwirtschaft hätten auch Wald und (im Tatzeitraum) sieben oder acht Kühe gehört. Auf dem genannten Anwesen hätten lediglich die Schwiegermutter des Beschwerdeführers und deren mittlerweile verstorbener Gatte gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich dort vorübergehend aufgehalten, insbesondere wenn Arbeiten durchzuführen gewesen seien. Zeitweise habe sich auch der Sohn des Beschwerdeführers im genannten Anwesen aufgehalten. Im Oktober 1992 habe der Beschwerdeführer den Bosnier M auf sein landwirtschaftliches Anwesen in S bei Graz gebracht und dort den Winter über bis Ende Mai 1993 ohne entsprechende Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter beschäftigt. Der genannte Ausländer habe unter anderem die dort befindlichen Tiere füttern und Holzarbeiten verrichten müssen und für die Tätigkeit monatlich S 10.000,-- (netto) sowie freie Kost und Quartier erhalten. Für den Zeitraum 4. Mai 1993 bis 21. Dezember 1993 sei dem Beschwerdeführer für den genannten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (nach dem AuslBG) erteilt worden. Die getroffenen Feststellungen würden auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des M und des Gruppeninspektor H gestützt. Im Lichte dieser beiden Zeugenaussagen müsse die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er dem Ausländer aus reiner Menschenfreundlichkeit Kost und Quartier gegeben und keine Arbeit aufgetragen habe, als Schutzbehauptung angesehen werden. Daß die betagte Schwiegermutter (des Beschwerdeführers) gemeinsam mit ihrem damals schon bettlägerigen Mann eine Landwirtschaft von nicht unbeträchtlicher Größe allein versorgt haben sollte, während ein junger kräftiger Mann dort monatelang gewohnt habe, ohne zu Arbeiten herangezogen zu werden, erscheine der belangten Behörde nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die als erwiesen anzunehmende Beschäftigung eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, nicht (der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung) nach dem AuslBG schuldig erkannt zu werden. Er bringt hiezu vor, die (im angefochtenen Bescheid getroffene) Feststellung, daß der Ausländer bei der Verrichtung von Holzarbeiten angetroffen worden sei, ihn als Arbeitgeber bezeichnet und erklärt habe, diese Arbeiten für Kost und Quartier zu verrichten, widerspreche seiner Verantwortung nicht. Dem Ausländer müsse unterstellt werden, daß er mit "Arbeitgeber" in Wirklichkeit "Unterkunftgeber" gemeint habe. Bei den Holzarbeiten habe es sich um eine Beschäftigung gehandelt, die in keinem Verhältnis zu den Kosten für Kost und Quartier gestanden sei, weshalb diese Arbeiten als Gegenleistung für Kost und Quartier völlig zu vernachlässigen seien. Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben, da der Umfang der von dem Ausländer durchgeführten Arbeiten nicht festgestellt worden sei. Selbst wenn er dem § 3 Abs. 1 AuslBG zuwidergehandelt haben sollte - was er jedoch bestreite - hätte dies dem Schutzzweck des AuslBG deshalb nicht widersprochen, da in der Landwirtschaft inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln seien.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die belangte Behörde ist aufgrund des von ihr durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens zu dem Ergebnis gekommen, daß der Ausländer vom Beschwerdeführer beschäftigt worden ist. Diese Beurteilung stellt das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar.
Die Beweiswürdigung der Behörde unterliegt der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Beschwerdeführer läßt bei seinen Überlegungen jedoch außer acht, daß eine Entlohnung nicht unbedingt in Geld, sondern auch in Form eines Naturallohnes erfolgen kann (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038, und vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0174; insbesondere auch zur Wohnraumüberlassung als Form des Naturallohnes das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, Zl. 89/09/0127). Daß der Ausländer während des Tatzeitraumes (Oktober 1992 bis 3. Mai 1993) für die von ihm verrichteten Arbeitsleistungen Kost und Quartier erhalten hat, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Aus welchem Grund diese Naturalentlohnung zu vernachlässigen wäre bzw. nicht erheblich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dazu kommt, daß die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, der Ausländer habe neben dieser Naturalentlohnung des weiteren auch monatlich S 10.000,-- (netto und unversteuert) erhalten und der Ausländer habe die auf dem Anwesen befindlichen Tiere gefüttert, in der Beschwerde mit völligem Stillschweigen übergangen wird. Wenn die belangte Behörde insgesamt betrachtet somit in tatsächlicher Hinsicht zu der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses gekommen ist, kann diese Beweiswürdigung - die auch der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widerspricht - nicht als unschlüssig erachtet werden. Die Beschwerdeausführungen zeigen demnach relevante (vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende) Mängel der Beweiswürdigung nicht auf.
Dem Beschwerdevorbringen, der Umfang der von dem Ausländer durchgeführten Arbeiten sei nicht festgestellt worden, ist zu erwidern, daß dem angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht entnommen werden kann, der Ausländer habe auf dem (landwirtschaftlichen) Anwesen des Beschwerdeführers während des vorgeworfenen Tatzeitraumes landwirtschaftliche Hilfsarbeiten - Holzarbeiten und Füttern der dort befindlichen Tiere - verrichtet. Eine darüber hinausgehende Beschreibung (und weitere Konkretisierung) der von dem Ausländer im Rahmen der Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten war nicht erforderlich, weil die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist. Solcherart bedurfte der angefochtene Bescheid (Spruch und Begründung) aber keiner Ergänzung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermißten Sachverhaltselemente (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1994, Zl. 93/09/0174, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Mit dem Hinweis auf einen angeblichen Mangel an inländischen Arbeitskräften in der Landwirtschaft ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil diese Argumentation allein keine taugliche Rechtfertigung dafür darstellen kann, ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung zu beschäftigen und damit die Bestimmungen des AuslBG (vorsätzlich) zu übertreten.
Die Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090206.X00Im RIS seit
20.11.2000