TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/29 W133 2239836-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2021
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Entscheidungsdatum

29.07.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14

Spruch


W133 2239836-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landstelle Burgenland, vom 25.01.2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2021, betreffend die befristete Neuausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Burgenland, vom 01.02.2021, der von der belangten Behörde als Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, wird ersatzlos aufgehoben.

II.      Die Beschwerde vom 19.02.2021 wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landstelle Burgenland (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), vom 18.03.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad ihrer Behinderung 50 von Hundert (v.H.) beträgt.

Am 17.04.2015 stellte das Sozialministeriumservice der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.

Aufgrund eines Neufestsetzungsantrages erfolgte eine medizinische Neubegutachtung (allgemeinmedizinisches Gutachten vom 26.02.2018), welche einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sowie erhebliche Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergab. Eine Nachuntersuchung wurde für Jänner 2021 empfohlen, da eine Besserung durch weitere Therapien vor allem im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei.

Mit Bescheid vom 27.02.2018 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 70 v.H. neu fest und stellte der Beschwerdeführerin einen befristeten Behindertenpass mit der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus.

Am 18.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neuausstellung ihres Behindertenpasses aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses im Jänner 2021. Dem Antrag legte sie Radiologie-Befunde vom 05.11.2019 und 16.11.2020, einen ambulanten Bericht vom 12.02.2020 sowie einen Autoantikörper-Befund vom 25.08.2020 bei.

In der Folge holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 02.01.2021 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, höhergradiger degenerativer Aufbrauch der gesamten Wirbelsäule mit höhergradigen Bandscheibenschäden, Aufbrauch der Gelenke, höhergradige Arthrosen im Bereich multipler Gelenke und Zehengelenke im Bereich beider unteren Extremitäten samt Muskel- und Sehnen- und Bändereinrissen, Aufbrauch beider Kniegelenke, Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk, Zehenfehlstellungen bei Senk-Spreizfüßen beidseits

Oberer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß, da dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, eine Gehbehinderung trotz orthopädisch zugerichteter Schuhe vorliegend.

02.02.03

70

2

Vasospastische Angina

Oberer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß der funktionellen Einschränkungen.

05.05.01

20

3

Arterielle Hypertonie

fixer Richtsatzwert.

05.01.01

10

4

Handekzem beidseits, Lichen simplex chronicus OS links

fixer Richtsatzwert.

01.01.01

10

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Leiden 1 ergebe, da die restlichen Leiden aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung führen würden. Es würden sich im Vergleich zum Vorgutachten unveränderte Beschwerden des Bewegungsapparates sowie der übrigen Leiden ergeben. Das Gutachten ergab darüber hinaus eine Einschränkung der Gehstrecke auf unter 300 bis 400 Meter. Gutachterlicherseits wurde eine Nachuntersuchung für Jänner 2023 empfohlen, da durch weiterführende Therapiemaßnahmen bzw. operative Maßnahmen eine Mobilitätsverbesserung möglich sei und insbesondere die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ neu evaluiert werden solle.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Nachbegutachtung keine Änderung ihres Grades der Behinderung von 70 v.H. ergeben habe und der Bescheid vom 18.03.2015 nach wie vor gültig sei. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf hingewiesen, dass eine weitere Nachbegutachtung vorgesehen sei. Das Gutachten vom 02.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin unter einem übermittelt.

Mit E-Mail vom 20.01.2021 unter dem Betreff „Befristung meines Parkausweises“ gab die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorgelegten Unterlagen bekannt, mit einer neuerlichen Befristung keinesfalls einverstanden zu sein und ersuchte um Ausfertigung eines einklagbaren Bescheides.

Mit Schreiben vom 21.01.2021 erfolgte neuerlich eine Information der Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Das Gutachten vom 02.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin nochmals übermittelt.

Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 25.01.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den bis 31.01.2023 befristeten Behindertenpass mit dem Zusatzeintrag der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Ohne weitere Eingaben der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren durch, holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.01.2021 ein, worin wiederum ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit einer Mobilitätsverbesserung durch weiterführende Therapiemaßnahmen nicht auszuschließen sei, weshalb eine neuerliche Begutachtung erforderlich sei und insbesondere die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zu überprüfen sei.

Mit Bescheid vom 01.02.2021 wies die belangte Behörde die „Beschwerde“ ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 70 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass eine „fristgerechte Beschwerde“ eingelangt sei.

Mit E-Mail vom 19.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht“ ein Schreiben ein, in dem sie ausführt, dass sie Einspruch gegen die zeitliche Befristung der Ausstellung ihres Behindertenpasses erhebe. Dem Schreiben legte sie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 15.02.2021 bei.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin gehört seit 04.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Am 17.04.2015 stellte ihr das Sozialministeriumservice einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.

Mit Bescheid vom 27.02.2018 setzte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 70 v.H. neu fest und stellte ihr einen bis 31.01.2021 befristeten Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus.

Am 18.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neuausstellung ihres Behindertenpasses aufgrund des nahenden Ablaufes ihres befristeten Behindertenpasses.

Mit E-Mail vom 20.01.2021 unter dem Betreff „Befristung meines Parkausweises“ gab die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorgelegten Unterlagen bekannt, mit einer neuerlichen Befristung keinesfalls einverstanden zu sein und ersuchte um Ausfertigung eines einklagbaren Bescheides.

Mit Begleitschreiben vom 25.01.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den nunmehr bis 31.01.2023 befristeten Behindertenpass. Diesem Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Mit Bescheid vom 01.02.2021 wies die belangte Behörde die „Beschwerde“ ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 70 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass eine „fristgerechte Beschwerde“ eingelangt sei.

Zwischen der Ausstellung des Behindertenpasses und der Erlassung des Bescheides vom 01.02.2021 sind bei der belangten Behörde keine Eingaben der Beschwerdeführerin eingelangt.

Mit E-Mail vom 19.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht“ ein Schreiben ein, in dem sie ausführt, dass sie Einspruch gegen die zeitliche Befristung der Ausstellung ihres Behindertenpasses erhebe. Dem Schreiben legte sie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 15.02.2021 bei. Erst diese Eingabe konnte vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gewertet werden, zumal sie zeitlich nach der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses erging, welchem Bescheidcharakter zukommt. Dabei schadet auch die Bezeichnung als „Vorlageantrag“ nicht, da die Beschwerdeführerin von der Behörde durch deren irrtümliche Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 01.02.2021 falsch angeleitet worden war. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zweifelsfrei gegen die Befristung ihres Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1.       Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, höhergradiger degenerativer Aufbrauch der gesamten Wirbelsäule mit höhergradigen Bandscheibenschäden, Aufbrauch der Gelenke, höhergradige Arthrosen im Bereich multipler Gelenke und Zehengelenke im Bereich beider unteren Extremitäten samt Muskel- und Sehnen- und Bändereinrissen, Aufbrauch beider Kniegelenke, Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk, Zehenfehlstellungen bei Senk-Spreizfüßen beidseits, mit dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, trotz orthopädisch zugerichteten Schuhen liegt eine Gehbehinderung vor;

2.       Vasospastische Angina;

3.       Arterielle Hypertonie;

4.       Handekzem beidseits, Lichen simplex chronicus OS links.

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Leiden 1, da die restlichen Leiden eine zu geringe funktionelle Relevanz aufweisen. Dieser beträgt aktuell 70 v.H.

Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2018 stellen sich die Beschwerden am Bewegungsapparat im Wesentlichen als unverändert dar und werden ebenso wie die übrigen Leiden gleichbleibend eingeschätzt. Die neu aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts werden ebenso im führenden Leiden mitberücksichtigt.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.01.2021 sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.01.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt weiterhin 70 v.H. Auch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen weiterhin vor. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im gegenständlich eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.

Im Jänner 2023 wird bei der Beschwerdeführerin eine Nachuntersuchung durchzuführen sein, da durch weiterführende Therapiemaßnahmen bzw. operative Maßnahmen eine Mobilitätsverbesserung möglich ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigen Behinderten, die Ausstellung des Behindertenpasses, das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und das Datum der Beschwerdeerhebung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.01.2021. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 02.01.2021 vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden und welche Auswirkungen diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als der bisher bereits festgestellte Behinderungsgrad von 70 v.H. objektiviert werden. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2018 haben sich somit keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen ergeben, es liegt weiterhin ein Grad der Behinderung von 70 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Beschwerdeeinwendungen ausschließlich gegen die zeitliche Befristung der Ausstellung des Behindertenpasses. Der beigezogene Gutachter legte in Bezug darauf allerdings nachvollziehbar dar, dass durch die Inanspruchnahme von weiterführenden Therapien und möglichen Operationen (Kniegelenke) eine Verbesserungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Beurteilung des Amtssachverständigen ist auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 19.02.2021 vorgelegten orthopädischen Arztbriefes vom 15.02.2021 nachvollziehbar und richtig. Darin wird zwar dargelegt, dass mit einer Verbesserung des Beschwerdebildes nicht zu rechnen sei, jedoch wird auch ausgeführt, dass mit größeren Operationen zu rechnen sein werde, was wiederum die Beurteilung des Amtssachverständigen bestätigt. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie auch der bestehenden Therapiemöglichkeiten bzw. operativen Maßnahmen kann daher die Möglichkeit einer Mobilitätsverbesserung nicht ausgeschlossen werden und sind die Einschätzungen des beigezogenen Gutachters nicht zu beanstanden.

Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtig worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerde – wie bereits angeführt – auch keine Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Sie ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 02.01.2021 sowie dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 28.01.2021. Dieses Gutachten sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I. Aufhebung des Bescheides vom 01.02.2021:

Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

… .“

§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

„(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

… .“

§ 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:

„Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Der belangten Behörde steht es somit frei, binnen zwölf Wochen über eine Beschwerde gegen einen Bescheid eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Im gegenständlichen Fall tätigte die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Schreiben vom 25.01.2021, mit welchem ihr der neue Behindertenpass übermittelt wurde, welchem gem. § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt, keine weiteren Eingaben und brachte insbesondere im Zeitraum zwischen der Ausstellung des Behindertenpasses und der Erlassung des Beschwerdevorentscheidungsbescheides vom 01.02.2021 keine Beschwerde ein. Die belangte Behörde führte ohne Vorliegen einer Beschwerde amtswegig ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren. Aufgrund des Fehlens einer Beschwerde waren allerdings die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu dem Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht gegeben und war die belangte Behörde hierfür unzuständig. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 01.02.2021 war aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und ersatzlos zu beheben.

Mit E-Mail vom 19.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht“ ein Schreiben ein, in dem sie ausführt, dass sie Einspruch gegen die zeitliche Befristung der Ausstellung ihres Behindertenpasses erhebe. Dem Schreiben legte sie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 15.02.2021 bei. Erst diese Eingabe konnte vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gewertet werden, zumal sie zeitlich nach der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses erging, welchem Bescheidcharakter zukommt. Wie bereits oben ausgeführt wurde schadet auch die Bezeichnung als „Vorlageantrag“ nicht, da diese durch die irreführende Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 01.02.2021 verursacht wurde.

II. Zur Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

"Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.01.2021 sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.01.2021 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. vorliegt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegen sind und eben kein Dauerzustand festgestellt wurde. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Befristung des ausgestellten Behindertenpasses. Ein Behindertenpass ist gem. § 42 Abs. 2 BBG dann unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände den Behindertenpass befristet auszustellen. Wie bereits oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, ist nach der nachvollziehbaren Begründung im vorliegenden Gutachten unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der noch bestehenden Möglichkeiten hinsichtlich Therapien und operativen Eingriffen eine Mobilitätsverbesserung als möglich zu erachten. Aus diesem Grund erweist sich auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten sei, als nachvollziehbar und richtig.

Die Befristung erfolgte daher im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art, Ausmaß und Dauer der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde, noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Befristung Behindertenpass Beschwerdevorentscheidung Grad der Behinderung Neubewertung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2239836.1.00

Im RIS seit

15.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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