TE Bvwg Beschluss 2021/6/29 W126 2232647-1

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Veröffentlicht am 29.06.2021
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Entscheidungsdatum

29.06.2021

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W126 2232647-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 09.06.2020, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.06.2020 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des von ihr genannten nahen Angehörigen (Lebensgefährten) gem. § 18b ASVG.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), vom 09.06.2020 wurde dieser Antrag gemäß 18b ASVG abgelehnt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nicht seit mindestens 10 Monaten im gemeinsamen Haushalt lebe, weshalb die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben sei.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten nicht an derselben Adresse gemeldet sei, da sie ebenso ihre an Parkinson erkrankte Mutter zu betreuen habe und daher genauso viel Zeit bei ihr wie bei ihrem ebenfalls pflegebedürftigen Lebensgefährten verbringe. Da jedoch nur ein Hauptwohnsitz möglich sei, habe sie diesen vor vielen Jahren bei ihrer Mutter gewählt. Da die Beschwerdeführerin nunmehr zwei pflegebedürftige Angehörige pflege, könne sie seit Jahren nur mehr Teilzeit arbeiten. Sie nehme weder eine Heimhilfe noch sonstige Hilfe in Anspruch.

4. Am 03.07.2020 (einlangend) legte die PVA die Beschwerde, samt einer Äußerung sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Äußerung wird zur Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin im Wesentlichen wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht seit mindestens 10 Monaten mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.06.2020 bei der PVA einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihres Lebensgefährten, XXXX (im Folgenden: Herr U.).

Herr U. und die Beschwerdeführerin haben laut dem Zentralen Melderegister ihren Hauptwohnsitz nicht an derselben Adresse. Diesbezüglich merkte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag an, dass sie zwar an der Adresse ihrer ebenfalls pflegebedürftigen Mutter hauptgemeldet ist, sie aber an der Adresse des Herrn U. und der Adresse ihrer Mutter jeweils zur Hälfe wohnt.

Herr U. bezieht seit 01.03.2020 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3.

Die Beschwerdeführerin übt eine unselbstständige Beschäftigung im Ausmaß von 18 Stunden wöchentlich aus.

1.2. Es steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin seit mehr als 10 Monaten mit Herrn U. im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. eine Lebensgemeinschaft vorliegt.

Ob die Beschwerdeführerin Herrn U. unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegt, steht ebenso wenig fest.

Im Tatsachenbereich hat die belangte Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG im verfahrensrelevanten Zeitraum keine bzw. keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen (und insbesondere auch kein medizinisches Gutachten zu den gegenständlich entscheidungsrelevanten Fragen eingeholt).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der PVA (insbesondere aus dem Antragsformular vom 03.06.2020 und dem Pflegegeldbescheid des Herrn U. vom 21.04.2020), sowie aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister.

2.2. Die Feststellung, dass die Behörde (ausreichende) Feststellungen und Ermittlungen zu den Voraussetzungen für die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung unterlassen und auch kein medizinisches Gutachten zum Pflegeaufwand in gegenständlicher Rechtssache eingeholt hat, konnte ebenso aufgrund des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der keine entsprechenden Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse enthält.

So sind dem Verfahrensakt – bis auf die Daten des Zentralen Melderegisters – keine Ermittlungsergebnisse betreffend das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts der Beschwerdeführerin mit Herrn U. bzw. einer Lebensgemeinschaft der beiden zu entnehmen. Außerdem fehlen Ermittlungen zu den von der Beschwerdeführerin übernommenen Aufwand für die Pflege des Herrn U.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung

3.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass - im Hinblick auf den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte - von der Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 VwGVG nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann und eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. dazu auch VwGH 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028; zur vertretbaren Rechtsansicht der nur ansatzweisen Ermittlung siehe auch VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Wie im Folgenden dargestellt wird, liegen im gegenständlichen Fall derartige gravierende Ermittlungslücken vor.

3.2. Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG (in der anzuwendenden Fassung) können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob Herr U. ein naher Angehöriger der Beschwerdeführerin ist. Dazu gab die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag an, dass Herr U. ihr Lebensgefährte sei.

Die belangte Behörde stützte sich diesbezüglich ausschließlich auf § 123 Abs. 7a ASVG, wonach als Angehörige/r auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person gilt, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist.

Aus den Erläuterungen zum BGBl. I Nr. 132/2005 ergibt sich jedoch, dass der Angehörigenbegriff des § 18b Abs. 1 ASVG auch Personen umfasst, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (vgl. ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4).

Zur Frage, wann eine außereheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, muss – in Ermangelung einer Legaldefinition im ASVG – auf die höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH 03.07.2015, 2013/08/0060, mwN).

Die Behörde hat zur Feststellung der Lebensgemeinschaft jedoch lediglich auf die Daten des Zentralen Melderegisters zurückgegriffen, laut denen die Beschwerdeführerin und Herr U. ihren Hauptwohnsitz unstrittig nicht an derselben Adresse haben. Dieser Umstand kann jedoch angesichts der oben ausgeführten Kriterien des VwGH zur Feststellung einer Lebensgemeinschaft bloß ein Indiz sein und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Antrag – und nunmehr auch in der Beschwerde – darauf hingewiesen hat, dass sie sich an beiden Adressen (ihrem Hauptwohnsitz an der Adresse ihrer Mutter und dem Wohnsitz des Herrn U.) zu gleichen Teilen aufhalte.

Laut Judikatur des VwGH kommt den Meldedaten bei der Beurteilung, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen (ordentlichen) Wohnsitz hat, wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann. Ein ununterbrochener Aufenthalt am gewählten Ort ist nicht erforderlich. Lehre und Rechtsprechung zum § 66 Abs. 1 JN legen Wert sowohl auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht als auch auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem bestimmten Ort, etwa nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden. Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt in Verwirklichung des Mittelpunktes der Lebensinteressen können z.B. herangezogen werden z.B. […] das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger. Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze haben, wenn sie an mehreren Orten gleichermaßen einen Mittelpunkt der Lebensinteressen aufweist, denn die Begründung eines neuen Wohnsitzes bedeutet nicht zwingend, dass der alte Wohnsitz aufgegeben werden muss (VwGH 22.12.2010, 2009/08/0016).

Aus der zitierten Judikatur geht hervor, dass die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister sowohl betreffend das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft als auch hinsichtlich der Feststellung des Wohnsitzeses der Beschwerdeführerin eine unzureichende Ermittlung darstellt, da es bereits aus dem Antrag Hinweise darauf ergeben, dass die Meldedaten nicht die tatsächlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin widerspiegeln.

Es ergibt sich daher die Notwendigkeit Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse durchzuführen – etwa mittels Befragungen der Beschwerdeführerin und allfälliger Zeugen.

Der Umstand, dass die Pflegeleistungen in häuslicher Umgebung erbracht werden müssen, erfordert keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister. Es spielt dabei nämlich keine Rolle, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Rz 5 (Stand 1.7.2018, rdb.at)). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Zweifel daran, dass diese Voraussetzung für den Anspruch auf Selbstversicherung gegeben ist.

Da zudem unstrittig feststeht, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat und Herr U. Pflegegeld der Stufe 3 bezieht, ist in weiterer Folge das Tatbestandselement der "erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft" zu prüfen. Laut Judikatur ist von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich auszugehen. Der Pflegeaufwand ist insbesondere mithilfe geeigneter Gutachten zu ermitteln (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Dass die PVA betreffend den Pflegeaufwand im gegenständlichen Verfahren bisher keine Ermittlungen getätigt hat, ergibt sich aus dem Kalkül der Verfahrensökonomie, da die Behörde davon ausgegangen ist, dass keine Angehörigeneigenschaft vorliege.

Im Falle einer Bejahung der Angehörigeneigenschaft aufgrund der ergänzenden Ermittlungen betreffend den Wohnsitz der Beschwerdeführerin und dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft, werden daher in einem weiteren Schritt Erhebungen des Pflegebedarfs nötig sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und der zur Beurteilung des Anspruchs auf Selbstversicherung nötige Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt wurde, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin zu erheben haben und auf dieser Basis Feststellungen betreffend das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes bzw. einer Lebensgemeinschaft zu treffen haben. Zudem ist im Falle der Bejahung der Angehörigeneigenschaft weiters der tatsächliche Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin zu ermitteln um Feststellungen betreffend die überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin zu ermöglichen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.3. Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung wurde umfassend dargelegt, dass im konkreten Fall im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im konkreten Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr erging die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die - insbesondere unter A) - zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation Lebensgemeinschaft Lebensverhältnisse mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pflegebedarf Selbstversicherung Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W126.2232647.1.00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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