TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 W251 2242804-1

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W251 2242804-1/2Z

Teilerkenntnis:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2021, Zl. 1277042109 - 210516562 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verwendete im April 2021 vor einer Behörde in Österreich einen gefälschten bulgarischen Reisepass um sich vor dieser auszuweisen. Unter dem im bulgarischen Reisepass eingetragenen Namen ist der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet. Unter diesem Namen war der Beschwerdeführer in Österreich vom 02.09.2019 bis 06.12.2019 in Österreich erwerbstätig gemeldet. Seit 28.07.2020 war der Beschwerdeführer unter diesem Namen als Selbständiger gemeldet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, jedoch die sichtvermerkfreie Zeit überschritten habe und für Österreich oder einen anderen EU-Staat keine Aufenthaltsberechtigung habe. Er sei unter falscher Identität einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe sich vor einer Behörde mit einer falschen Identität ausgewiesen. Er sei nicht berechtigt in Österreich eine Firma zu gründen. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln und er sei einer illegalen Schwarzarbeit nachgegangen.

3. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen. Er gab bekannt, dass er bereit sei freiwillig aus Österreich auszureisen. Der Beschwerdeführer ist am 22.04.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Vertreter am 18.05.2021 Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung), den Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), sowie gegen Spruchpunkt VI. (Erlassung eines Einreiseverbots) des Bescheides vom 20.04.2021. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides wurden nicht bekämpft. Er brachte im Wesentliche vor, dass er in Österreich den Namen seiner Mutter geführt habe, über eine bulgarische Agentur in Belgrad habe er alle seine Dokumente erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen, dass er Opfer eines Betruges geworden sei und sein Verhalten illegal gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass er in Österreich der illegalen Schwarzarbeit nachgegangen sei. Er habe angenommen, dass er auf legalem Weg sein Unternehmen in Österreich gegründet habe. Das Verfahren sei mit einem Mangel behaftet, da der Beschwerdeführer vom Bundesamt nicht näher zu seinem bulgarischen Personalausweis und seiner unternehmerischen Tätigkeit in Österreich befragt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer – entgegen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid – in Österreich sowohl sozial als auch beruflich verankert. Das Bundesamt habe nicht ausreichend geprüft, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund seiner individuellen Umstände in eine ausweglose und existenzbedrohende Notlage gerate. Die erlassene Rückkehrentscheidung sei tatsächlich auf Dauer unzulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich unternehmerisch tätig gewesen, sodass er nicht mittellos sei. Er habe bei seiner Einvernahme mitgewirkt und sei zudem unbescholten. Die Verhängung eines Einreiseverbots sei daher nicht erforderlich bzw. das Einreiseverbot zu hoch angesetzt. Zudem sei auch die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer verwendete im April 2021 vor einer Behörde in Österreich einen gefälschten bulgarischen Reisepass um sich vor dieser auszuweisen und um eine Meldebestätigung abzuholen.

Unter dem im bulgarischen Reisepass eingetragenen Namen ist der Beschwerdeführer in Österreich vom 26.04.2019 bis 14.01.2020 sowie ab dem 29.06.2020 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Unter diesem Namen war der Beschwerdeführer in Österreich vom 02.09.2019 bis 06.12.2019 in Österreich als Arbeiter angestellt. Seit 28.07.2020 ist der Beschwerdeführer unter diesem Namen als Selbständiger bei der Sozialversicherung gemeldet.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2015 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für einen EU-Staat.

1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert (AS 23). Er geht in Österreich keiner beruflichen (legalen) Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt in Österreich ein Unternehmen zu gründen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine finanziellen Mittel (AS 23).

Der Beschwerdeführer besitzt unter dem falschen Namen in Österreich zwar eine Hauptwohnsitzmeldung, für diese Wohnung besitzt der Beschwerdeführer jedoch keinen Wohnungsschlüssel. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer in Österreich tatsächlich gewohnt hat.

1.4. Die Ehefrau sowie die Kinder und der Vater des Beschwerdeführers leben in Serbien. Dem Beschwerdeführer droht in Serbien weder eine Verfolgung noch Eingriffe in seine körperliche Integrität (AS 24)

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den gefälschten Ausweisen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Polizeibericht.

Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.04.2021 an, dass er in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt werde. Auf die Frage nach einem Rückkehrhindernis gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass ihn nichts an einer Rückkehr hindere, er habe in Österreich jedoch keinen serbischen Reisepass. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Serbien. Es liegen daher keine Gründe vor, wonach dem Beschwerdeführer in Serbien Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität drohen sollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A):

3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(…)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).

3.1.3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig. Die Ehefrau, die Kinder sowie der Vater des Beschwerdeführers leben noch in Serbien.

Er verfügt in Österreich weder über soziale noch familiäre Verankerungen. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt in Österreich ein Unternehmen zu gründen oder dieses zu führen. Die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer in Österreich ist illegal. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ersparnisse oder finanziellen Mittel.

Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines anderen EU-Staates.

Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2021 nach Serbien abgeschoben.

Einem Privatleben in Österreich steht jedenfalls das Interesse an der Verhinderung von illegaler Arbeit gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte seine Firma in Österreich nur unter Vorlage von gefälschten Dokumenten gründen oder dieses zu führen. Der Beschwerdeführer ist daher in Österreich beruflich nicht verwurzelt, zumal ihm eine Fortsetzung des Unternehmensbetriebes nach Bekanntwerdung der Verwendung einer unrichtigen Identität nicht möglich ist. Zudem verwendete der Beschwerdeführer in Österreich gefälschte Urkunden zum Nachweis eines Rechts und dies über einen langen Zeitraum. Der Beschwerdeführer verfügt zudem nicht über finanzielle Mittel, sodass aufgrund der Mittellosigkeit die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer sich illegale Einnahmequellen sucht. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Eine Grobprüfung des vorgelegten Aktes und der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet, noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Serbien ergeben. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Serbien, sodass der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt und anderer Ergebnisse des weiteren Ermittlungsverfahrens – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2242804.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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