TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/12 W117 2216426-1

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Veröffentlicht am 12.07.2021
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Entscheidungsdatum

12.07.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch


W117 2216426-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2019, Zl. 237681906-190263011, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 15.03.2019 bis 24.03.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z 2, Z 3 und Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.

II. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 15.03.2019 bis 24.03.2019 für rechtmäßig erklärt.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idF BGBl. II Nr. 517/2013 hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist nordmazedonischer Staatsangehöriger.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.06.2008 (zugestellt am 02.07.2008) rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Aufgrund einer gerichtlich angeordneten Drogentherapie lag in der Folge ein Abschiebungshindernis vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2008 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach. Auch zu Ladungsterminen vor der Behörde erschien der BF unentschuldigt nicht.

Am 11.05.2009 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, der dem BF jedoch nicht zugestellt werden konnte. Aufgrund dieses Festnahmeauftrages sowie eines Vorführungsbefehls betreffend den Antritt einer 28-monatigen Freiheitsstrafe konnte der BF im Zuge einer Kontrolle an seiner ehemaligen Meldeadresse am 18.08.2009 festgenommen werden.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.08.2009 wurde über den BF zur Sicherung seiner Abschiebung die Schubhaft nach Strafhaftentlassung angeordnet.

Am 28.10.2010 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen und mit Bescheid vom 28.10.2010 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach amtsärztlicher Begutachtung am selben Tag wurde der BF wegen bewilligter Drogenentzugstherapie für die Dauer von sechs Monaten für haftunfähig erklärt und noch am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.

Nach einer neuerlichen strafgerichtlichen Verurteilung stellte der BF im Stande der Strafhaft am 27.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012 (zugestellt am 12.03.2012) bzw. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (in weiterer Folge: AsylGH) vom 21.05.2012 rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Mazedonien ausgewiesen.

Am 21.03.2013 gewährte ein Landesgericht dem BF ab 22.03.2013 bis 22.03.2015 Strafaufschub gemäß § 39 SMG zum Zwecke einer stationären Behandlung wegen Suchtmittelabhängigkeit. Der BF wurde sodann von 22.03.2013 bis 28.03.2013 stationär behandelt und setzte anschließend seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fort.

Am 30.03.2015 wurde der BF neuerlich von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 08.03.2017, Zl. 237681906-160256307, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig ist, ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Am 01.04.2017 wurde der BF nach Nordmazedonien abgeschoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.03.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 21.12.2017 rechtskräftig abgewiesen.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen und zuwider das gegen ihn erlassene Einreiseverbot neuerlich ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 14.03.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (in weiterer Folge: PAZ HG) verbracht.

Am 15.03.2019 wurde der BF vor dem BFA zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen und am selben Tag über ihn mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 22.03.2019 fristgerecht Beschwerde, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aufgrund der starken familiären Bindungen des BF und, in diesem Zusammenhang, der Wohnmöglichkeit des BF im Bundesgebiet keine Fluchtgefahr bestünde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere jenes der periodischen Meldeverpflichtung, wäre im Fall des BF ausreichend gewesen, die Schubhaft erweise sich daher als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, der Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Anordnung und bisherigen Anhaltung in Schubhaft, der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz durch die belangte Behörde.

Am 24.03.2019 wurde der BF erneut nach Nordmazedonien abgeschoben.

Am 25.03.2019 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten vor, brachte eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Sachverhalt:

Zum Verfahrensgang

Der oben geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist ledig und hat Sorgepflichten für vier Kinder.

Es lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 15.03.2019 keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft lagen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 15.03.2019 vor, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nicht das Auslangen gefunden werden können.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Gegen den BF besteht seit 02.07.2008 (Bescheid vom 24.06.2008, zugestellt am 02.07.2008) ein rechtskräftig gewordenes und durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Am 24.09.2008 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach.

Die mit Bescheid des BFA vom 08.03.2017 gegen den BF getroffene Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot ist am 21.12.2017 in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde am 01.04.2017 nach Nordmazedonien abgeschoben.

Trotz aufrechtem Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot reiste der BF erneut illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 14.03.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, in weiterer Folge ins PAZ HG verbracht und über ihn mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Schubhaft verhängt wurde.

Am 24.03.2019 wurde der BF neuerlich nach Nordmazedonien abgeschoben.

Der BF hat familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Seine Eltern, zwei seiner Geschwister, seine (ehemalige) Lebensgefährtin und seine Kinder leben in Österreich.

Der BF ging im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung. Er verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 14.03.2019 auch über keinerlei Bargeld.

Der BF verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs am 14.03.2019 über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet.

Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Der BF war nicht kooperativ. Er zeigte sich nicht ausreisewillig und hätte im Falle seiner Haftentlassung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit versucht, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Der BF wurde im Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 15.03.2019 sechs Mal von inländischen Strafgerichten verurteilt, und zwar mit

1.       Urteil von April 2006 wegen eines Suchtmitteldelikts als Jugendstraftat (§ 27 Abs. 1 SMG) mit auf drei Jahre Probezeit ergangenem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, wobei die Bewährungshilfe angeordnet wurde,

2.       Urteil von November 2007 wegen als junger Erwachsener begangenen Raubes, versuchten schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Verstoßes gegen das Waffengesetz, und Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei mit Gerichtsbeschluss vom 22.10.2008 der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen wurde,

3.       Urteil von Oktober 2008 wegen eines als junger Erwachsener im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei der BF am 28.10.2010 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus seiner Strafhaft entlassen und mit Gerichtsbeschluss von Oktober 2010 die Bewährungshilfe angeordnet, im Juni 2011 die Probezeit der bedingten Entlassung auf insgesamt fünf Jahre verlängert, im März 2012 die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe widerrufen und mit weiterem Gerichtsbeschluss von Juni 2012 die Bewährungshilfe wieder aufgehoben wurde,

4.       Urteil von Juni 2011 wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten,

5.       Urteil von August 2012 wegen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, und mit

6.       Urteil von März 2015 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, versuchten schweren Betruges mit 5.000 Euro übersteigendem Schaden, betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Die belangte Behörde organisierte zeit- und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF.

Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft betrug zehn Tage, in der Folge wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Unter Berücksichtigung der Summe der zum Teil schweren Straftaten überwog das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung des BF dessen Interesse am Schutz seiner persönlichen Freiheit.

II. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt des BVwG betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.03.2017 (hier insbesondere in das Erkenntnis vom 21.12.2017 zu G313 1426286-3/14E), in das Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2012 (B4 426.286-1/2012/6E und B4 426.286-2/2012/3E) sowie in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das GVS-Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den oben angeführten Erkenntnissen des BVwG und des AsylGH.

Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie der oben angeführten Erkenntnisse des BVwG und des AsylGH.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF und seinen Sorgepflichten stützen sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012 ist in Rechtskraft erwachsen. Daraus ergibt sich, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.

Dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vorlagen, ergibt sich aus dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019 sowie aus dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA.

Dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels im konkreten Fall nicht das Auslangen hätte gefunden werden können, ergibt sich für das erkennende Gericht aus der Tatsache, dass dies bereits in der Vergangenheit nicht der Fall war in Zusammenschau mit den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019, in der dieser angab, bei seiner Abschiebung nicht kooperieren und (trotz aufrechtem Aufenthalts- und Einreiseverbot) immer in Österreich sein zu wollen. Vor diesem Hintergrund musste das BFA nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu Recht davon ausgehen, dass der BF, ohne dass über ihn die Schubhaft verhängt wird, wie auch schon in der Vergangenheit untertauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde.

Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Dass gegen den BF seit 02.07.2008 ein rechtskräftig gewordenes und durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht, ergibt sich aus dem Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2012.

Dass über den BF am 24.09.2008 BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, der BF dieser Verpflichtung aber nicht nachkam, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2017.

Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot des BFA vom 08.03.2017 ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.12.2017.

Dass der BF am 01.04.2017 abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, bzw. aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister.

Die neuerliche Einreise des BF ins Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF am 14.03.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Dass der BF in weiterer Folge ins PAZ HG verbracht und über ihn die Schubhaft verhängt wurde, ist Gegenstand dieses Verfahrens und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die neuerliche Abschiebung des BF am 24.03.2019 ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt, bzw. aus der Einsichtnahme ins Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet stützen sich auf dessen Angaben in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019 sowie auf den Akteninhalt.

Dass der BF weder über berufliche Anknüpfungspunkte noch über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung im Bundesgebiet und zum Zeitpunkt seines Aufgriffs über keinerlei Barmittel verfügte, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019 sowie aus der Einsichtnahme ins GVS-Betreuungsinformationssystem.

Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Zentrale Melderegister.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich schon aus seinem Vorverhalten (siehe insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen und jüngste illegale Einreise) woraus das erkennende Gericht abgeleitet, dass der BF die österreichische Rechtsordnung gänzlich missachtet.

Die Feststellung, wonach der BF nicht kooperativ und nicht ausreisewillig war, stützt sich auf dessen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 15.03.2019, in der er angab, an seiner Abschiebung nicht mitwirken und immer in Österreich bleiben zu wollen sowie weiters verweigerte, die Adresse seiner aktuellen Unterkunft bekanntzugeben. Daraus erschließt sich für das erkennende Gericht, dass der BF im Falle seiner Haftentlassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte.

Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gründen sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass die belangte Behörde die Außerlandesbringung des BF zeit- und sachgerecht organisierte sowie die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft ist das Ergebnis einer Interessenabwägung (siehe dazu näher unter Pkt. III.)

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Fremder iSd FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 leg. cit., wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (vgl. VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Zum konkreten Fall:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 02.07.2008 rechtskräftig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, der BF weiters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2012 rechtskräftig nach Mazedonien ausgewiesen und gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 08.03.2017 abermals rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot, erlassen.

Zum Sicherungsbedarf

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Der BF hielt sich unrechtmäßig in Österreich auf, es lag eine (bereits durchgesetzte) Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert und wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt.

Das BFA führt im angefochtenen Bescheid nach Ansicht des Gerichts zutreffend aus, dass im Falle des BF Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2, 3 und 9 FPG vorlag:

Der BF reiste nach seiner Abschiebung am 01.04.2017 entgegen einem aufrechten Aufenthalts- und Einreiseverbot unter Umgehung der Grenzkontrollen neuerlich ins Bundesgebiet ein (§ 76 Abs. 3 Z 2 FPG).

Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG).

Der BF verfügte weder über einen festen Wohnsitz, noch über einen Arbeitsplatz oder ausreichende Existenzmittel im Bundesgebiet. Zwar zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass der BF über familiäre Anknüpfungspunkte Österreich verfügt, zumal sämtliche Verwandten des BF in Österreich leben, dies hatte aber letztlich keinen Einfluss auf die von der Behörde im Ergebnis richtig angenommene Fluchtgefahr: Denn auch die massiven familiären Bindungen haben, wie sich eindeutig aus der Aktenlage ergibt, den BF nicht davon abgehalten, wiederholt straffällig zu werden und sich der Abschiebung bereits in der Vergangenheit dadurch zu entziehen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortzusetzen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).

Darüber hinaus wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt gewesen:

Der BF vereitelte seine Abschiebung bereits im Jahr 2008, indem er seiner Verpflichtung aus der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht nachkam sowie im Jahr 2013, indem er – trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.05.2012) – untertauchte und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).

Der BF erwies sich durch sein Vorverhalten (siehe insbesondere die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen und die jüngst illegale Einreise, aber auch die Nichtbefolgung eines angeordneten gelinderen Mittels in der Vergangenheit) als nicht vertrauenswürdig und zeigte sich in seiner Einvernahme zur beabsichtigten Schubhaftverhängung am 15.03.2019 weder ausreisewillig, noch kooperativ, sodass die Behörde zu Recht davon ausgehen musste, dass der BF (ohne, dass über ihn die Schubhaft verhängt worden wäre) versucht hätte, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Insgesamt war somit zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts von einem erheblichen Sicherungsbedarf auszugehen und ist daher der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Schubhaft unter Annahme von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht entgegengegenzutreten.

Zur Verhältnismäßigkeit

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF hat zwar familiäre Bindungen in Österreich, war darüber hinaus jedoch weder sozial, noch wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert. Insbesondere ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und wurde mehrfach straffällig. Gegen den BF wurde bereits (mehrfach) eine Rückkehrentscheidung (samt Aufenthalts- bzw. Einreiseverbot) erlassen, was ihn nicht davon abhielt – trotz bereits erfolgter Abschiebung und aufrechtem Einreiseverbot – neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet einzureisen.

Der BF wurde bereits sechsmal von einem österreichischen Landesgericht wegen Vermögens- und Gewaltdelikten – u.a. wegen der Verbrechen des Raubes sowie des (versuchten schweren) Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, also an sich schweren Straftaten – strafrechtlich verurteilt. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bestand darüber hinaus im Hinblick auf die Mittellosigkeit des BF eine erhebliche Gefahr, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich neuerlich delinquent wird, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die massive Delinquenz des BF und die negative Zukunftsprognose vergrößerten das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich.

Da der BF bis zu seiner Abschiebung am 24.03.2019 nur knapp zehn Tage in Schubhaft angehalten wurde, erwies sich die Anordnung und die Anhaltung des BF auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig.

Der Hinweis in der Beschwerde auf das Bestehen familiärer Bindungen geht (wie bereits weiter oben ausgeführt) nicht nur unter dem Aspekt der zahlreichen vom BF verübten strafbaren Handlungen ins Leere, sondern auch im Hinblick auf die Frage der Anwendung eines gelinderen Mittels, sprich: die Möglichkeiten der periodischen Meldeverpflichtung und/oder der Unterkunftnahme bei Familienangehörigen: Dort mochte zwar eine Unterbringungsmöglichkeit bestehen, aber schon bisher hielt dies den BF nicht davon ab, unterzutauchen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen, und auch nach erfolgter Abschiebung wieder ins Bundesgebiet einzureisen.

In diesem Sinne hat die Behörde zu Recht – trotz Bestehens familiärer Bindungen – von der Anordnung eines gelinderen Mittels Abstand genommen und über ihn die Schubhaft verhängt, da sich der BF nach seinem bisher gezeigten Verhalten andernfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Rückführung nach Nordmazedonien entzogen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen fortgesetzt hätte.

Insgesamt war daher dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des BF an seiner Freiheit einzuräumen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheids sowie der darauf aufbauenden Anhaltung zu bestätigen.

3.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zum Kostenersatz

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten, der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde damit vollständig obsiegte und Kostenersatz beantragt hat, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des Aufwandsersatzes sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

[…]

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80  Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00  Euro

In diesem Sinne war dem Verwaltungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 3 VwGVG Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von EUR 426,20, zuzusprechen.

Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

3.3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Kostenersatz Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W117.2216426.1.00

Im RIS seit

18.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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