TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/10 W266 2216643-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13

Spruch


W266 2216643-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 18.12.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.2.2019, GZ: XXXX , betreffend Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 18.12.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 1.592,08 verpflichtet.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018, mit der der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 21.08.2018 bis zum 15.10.2018 bestätigt wurde, die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass, da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der oben angeführten Hauptsache vorliege, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass er das Geld zu Recht bekommen habe und nicht in der Lage sei, es zurückzuzahlen, da er seit November 2018 vom AMS abgemeldet sei. Er bitte um Verständnis.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.2.2019 wies das AMS die Beschwerde ab. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde ausgesprochen, dass der offene Rückforderungsbetrag in Höhe von € 1.592,08 nach Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Wochen auf das Konto des Arbeitsmarktservice Wien einzuzahlen sei.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 17.9.2018 ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.8.2018 bis 15.10.2018 verloren habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018 sei die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Vorlageantrag gestellt, weshalb dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei. Somit sei am 18.12.2018 der verfahrensgegenständliche Bescheid ergangen.

Die Notstandshilfe sei während des laufenden Beschwerdevorprüfungsverfahrens für den Zeitraum von 21.8.2018 bis 15.10.2018 vorläufig ausbezahlt worden, worüber der Beschwerdeführe auch mit Schreiben vom 24.9.2018 informiert worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018 habe der Beschwerdeführer am 6.11.2018 persönlich übernommen und sei diese rechtskräftig geworden. Somit sei der Beschwerdeführer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Rückzahlung der im Zeitraum von 21.8.2018 bis 15.10.2018 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe von € 1.592,08 verpflichtet. Der Gesamtbetrag der zum Rückersatz vorgeschriebenen Notstandshilfe setze sich zusammen aus 56 Tagsätzen á € 28,43.

Mit Vorlageantrag vom 20.2.2019, welcher sich auch gegen eine zweite Beschwerdevorentscheidung des AMS richtete, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich stets bemüht habe, sich zu bewerben, nachweisbar durch Bewerbungsschreiben. Sogar eine Ausbildung bei der WIFI habe er selbst finanziert. Dies zeige eigentlich, wie arbeitswillig er sei. Daher sei für ihn die Sperre und Rückforderung nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 28.3.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer bezog ab 4.9.2017 Arbeitslosengeld, seit 7.3.2018 bezieht er Notstandshilfe in Höhe von täglich € 28,43.

Mit Bescheid des AMS vom 17.9.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.8.2018 bis 15.10.2018 verloren hat, da er zu einer Vorauswahl nicht erschienen ist und somit das mögliche Zustandekommen eines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH vereitelt hat.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 31.10.2018 abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft, da ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde die Notstandshilfe für den Zeitraum von 21.8.2018 bis 15.10.2018 in Höhe von € 28,43 pro Tag aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde weiterhin ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 28.3.2019.

Der Bescheid des AMS vom 17.9.2018 sowie die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018 samt Rückschein liegen im Akt ein.

Aus dem Verwaltungsakt des AMS ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018 keinen Vorlageantrag eingebracht hat.

Auch bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt weder in der gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde noch im gegenständlichen Vorlageantrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise:

„§ 25. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen. […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte. […]“

Daraus folgt:

Wie festgestellt wurde der Bescheid des AMS vom 17.9.2018, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe von 21.8.2018 bis 15.10.2018 ausgesprochen wurde, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2018 rechtskräftig. Daher hat der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum seinen Anspruch auf Notstandshilfe rechtskräftig verloren.

Die Leistung für den angeführten Zeitraum wurde dem Beschwerdeführer weiterhin in der täglichen Höhe von € 28,43 ausbezahlt, dies aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG.

Somit war der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zum Rückersatz der empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.592,08 zu verpflichten, da ihm diese wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurde und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht gebührten.

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass er arbeitswillig sei und sich stets bemüht habe, sich zu bewerben, ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlusts bereits rechtskräftig entschieden ist und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine finanzielle Lage, ist auf die Möglichkeit von Ratenvereinbarungen zu verweisen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Da die Beschwerde abzuweisen war, erübrigt sich der Ausspruch über die aufschiebende Wirkung.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Beschwerdeführerin den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreitet. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2216643.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten