Entscheidungsdatum
15.02.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I416 2231935-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Aida SLIJEPCEVIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben der BH XXXX vom 22.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht nicht mehr vorlägen, weil die Ehe nicht länger als drei Jahre bestanden habe.
Am 22.01.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (BH XXXX ) darüber informiert, dass ihr die Beschwerdeführerin am 02.01.2020 mitgeteilt habe, dass sie geschieden sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Ehe vom 18.4.2018 bis zum 25.10.2019 bestanden habe und sohin weniger als drei Jahre. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom 02.07.2018 bis 24.12.2018 und vom 06.04.2019 bis 29.11.2019 bei der Firma XXXX XXXX gearbeitet und zwischendurch Wochengeld bezogen habe. Die Beschwerdeführerin würde derzeit nicht arbeiten und sei nicht krankenversichert. Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, die eine Vollzeitbeschäftigung im Falle einer Arbeitsbewilligung durch das AMS beinhalte. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.12.2018 eine Totgeburt gehabt habe und dass nach Angabe der Beschwerdeführerin der Exgatte daran schuld gewesen sei, da dieser handgreiflich wurde. Zugleich wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) um Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gebeten.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde der Fremden eine Frist von zwei Wochen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt. Am 06.03.2020 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme erstattet. Der Stellungnahme angeschlossen war die Kopie der Heiratsurkunde die Kopie der Sterbeurkunde des Kindes, Gehaltsabrechnungen der Beschwerdeführerin für Jänner, April, Juli, und Oktober 2019, einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Firma XXXX vom 29.11.2019, ein Nutzungsvertrag über eine Wohnung Herrn XXXX betreffend, ein Auszug aus dem ZMR und ein Meldezettel vom 03.03.2020, die Kopie des Scheidungsurteils auf Serbisch mit beglaubigter Übersetzung vom 25.10.2019, Auszug aus dem Heiratsantrag vom 18.4.2018, die Kopie des Reisepasses, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 26.12.2018 und ein Arztbrief, sowie die Kopie der Aufenthaltskarte und eine Arbeitsbestätigung der XXXX GmbH vom 15.1.2020.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach weniger als drei Jahren geschieden worden sei. Sie führe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und würden ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet nicht durch das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise aufgewogen, wobei festgehalten wurde, dass die Ausweisung durch eine einmalige Ausreise aus dem Bundesgebiet konsumiert werde und sohin keine außergewöhnlichen Umstände, die im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen lassen würden, hervorgekommen seien. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK ein.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2020, erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte mangelhafte und unrichtige Bescheidbegründung, sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im gegenständlichen Fall nicht der Fall sei, da gemäß § 54 Abs. 5 Z. 4 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehegatten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten bleibe, wenn sie nachweisen, dass sie die für die EWR-Bürger geltenden Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 erfüllen und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann. Es wurde weiters ausgeführt, dass zudem schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, soweit dieses Bemühen nicht objektiv aussichtslos sei, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln könne, die Beschwerdeführerin habe sich trotz persönlicher Krise um einen Arbeitsplatz beworben und habe als Reinigungskraft gearbeitet und werde der Beschwerde auch ein Schreiben beigelegt, in dem das Bemühen um einen Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck kommen würde. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigungen Voraussetzungen im Sinne des § 51 Abs. 1 NAG nicht erfüllen würde. Darüber hinaus habe die belangte Behörde vollkommen verkannt, dass § 54 Abs. 5 Z. 4 NAG eine Härtefallregelung enthalten würde und seien solche schutzwürdiges Interesse bei der Beschwerdeführerin gegeben, nämlich ihre körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführerin habe nicht mehr zugemutet werden können, mit dem gewalttätigen Mann die Ehe weiterhin aufrechtzuerhalten, denn obwohl bei der körperlichen Untersuchung im Landesklinikum XXXX an der Beschwerdeführerin und am Baby keine Verletzung festgestellt werden habe können, bezeuge die Aufenthaltsbestätigung und der Arztbrief vom 26.12.2018, wonach eine intrapartale Blutung und vorzeitige Plazentaauflösung eine Sektion eines Eilings nötig gemacht habe, welche auf die Körperverletzung vom 10. Dezember zurückzuführen sei. Der tätliche Angriff mit Todesfolge sei für Beschwerdeführerin Grund genug gewesen die Scheidung in die Wege zu leiten. Letztlich wurde ausgeführt, dass nach richtiger rechtlicher Beurteilung im Fall der Beschwerdeführerin die Z. 4 des § 54 Abs. 5 NAG anstatt der 1 vorzuziehen gewesen wäre und habe die belangte Behörde ihre Entscheidung in Verkennung der Rechtslage vollkommen willkürlich erlassen. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Spruchpunkt eins und zwei der Verwaltungsbehörde zur Gänze beheben, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Fahndung an das Bundesamt für Fremdenwesen das im zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Der Beschwerde beigelegt war eine Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Körperverletzung vom 23.12.2018, eine Aufenthaltsbestätigung und ein Arztbrief vom 26.12.2018, eine Arbeitsbestätigung der XXXX vom 15.01.2020 und die Sterbeurkunde des Kindes vom 28.12.2018.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2020 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2020 wurde eine Vertretungsvollmacht vorgelegt und zum Vorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Ehe vor Ablauf von drei Jahren geschieden worden sei, gemäß § 66 Abs. 3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand die familiären wirtschaftlichen Lage, die soziale und kulturelle Integration das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen seien und insbesondere eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen und festzustellen sei, ob der Eingriff als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 MRK angesehen werden könne. Diese Frage sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht geklärt worden, insbesondere habe diese die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen und liege daher Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG vor. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sie in Österreich über eine Arbeitsstelle verfüge, dass sie einen Lebensgefährten habe der über einen Aufenthaltstitel verfüge und dass sie keine weiteren Bindungen zu Serbien aufweisen würde. Die Bindung zu Österreich zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin im hochschwangeren Zustand von ihrem gewalttätigen Ehemann geschlagen worden sei und dementsprechend ihr Kind verloren habe und sei der Ehemann nach diesem Vorfall nach Serbien ausgereist und dort untergetaucht. Zudem sei das verstorbene Kind in Österreich begraben. Dies würde einen berücksichtigungswürdigenden Umstand im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. der auch das Gedenken einem Bundesgebiet verstorbene Familienangehörige mitumfasst, begründen. Die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sei von der belangten Behörde nicht ausreichend überprüft worden und sei der angefochtene Bescheid dahingehend mangelhaft. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge gegeben und den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG 2005 und § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG aufheben und werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2020, erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe und wurde gleichzeitig um Terminbekanntgabe für eine Akteneinsicht ersucht. Mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021 wurde der Rechtsvertretung das Parteiengehör vom 06.03.2020, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsbürgerin, ihre Identität steht fest. Sie war von 18.04.2018 bis 25.10.2019 mit einem bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden.
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers“ gültig bis 05.06.2023.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Die Beschwerdeführerin ist seit 15.05.2018 durchgehend im Bundesgebiet melderechtlich erfasst, davor war die Beschwerdeführerin vom 16.11.2017 bis 14.12.2017 und vom 03.01.2018 bis 26.01.2018 mit Nebenwohnsitz und vom 12.11.2003 bis 04.12.2003 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Die Beschwerdeführerin hat im Bundesgebiet vom 02.07.2018 bis 24.12.2018 und vom 16.04.2019 bis 29.11.2019 bei der XXXX gearbeitet und vom 25.12.2018 bis 15.04.2019 Wochengeld bezogen.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich eine Totgeburt gehabt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Vorfall am 10.12.2018 kausal für den Tod des Kindes gewesen ist bzw. dass gegen den damaligen Ehemann ein Verfahren wegen Körperverletzung bzw. Körperverletzung mit Todesfolge eingeleitet worden ist.
Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG liegen nicht vor.
In Serbien lebt die Familie der Beschwerdeführerin, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und hatte ihrem Heimatsstaat einen Beruf erlernt und in einer Apotheke gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin ist seit 27.11.2020 an der Adresse XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin geht seit 29.11.2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und ist nicht kranken- oder sozialversichert.
Nicht festgestellt werden kann, dass sich die Beschwerdeführerin um eine Arbeitsstelle bzw. Arbeitsaufnahme bemüht.
Unter Zugrundelegung der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet weist sie keine tiefgreifende Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet auf, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung Ihrer Angaben im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs, den von Ihr vorgelegten Unterlagen, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die vom BFA getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit gehen aus dem vorgelegten Reisepass (AS 71) hervor. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (AS 79-81).
Dass die Beschwerdeführerin von 18.04.2018 bis 25.10.2019 mit einem bulgarischen Staatsangehörigen verheiratet war, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 31) sowie aus dem ebenfalls einliegenden Scheidungsbeschluss des BG in XXXX vom 25.10.2019 (AS 63-67). Darin wird begründend insbesondere ausgeführt, dass die eheliche Beziehung ernsthaft und dauerhaft zerrüttet ist, die Lebensgemeinschaft aufgelöst wurde und sich die beiden Parteien einig geworden sind, dass die Ehe geschieden sein soll.
Die Feststellung zur Totgeburt des Kindes ergibt sich aus der vorgelegten Urkunde gemäß § 57 Abs. 2 PStG 2013 (AS 43). Die Negativfeststellung zur Kausalität des Vorfalles am 10.12.2018, den Tod des Kindes betreffend, ergibt sich aus der dem Akt inneliegenden Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin vom 23.12.2018 (AS 15-19), in der diese selbst angibt, dass Sie im Landesklinikum XXXX gewesen sei und dort keine Verletzungen festgestellt worden seien und es dem Kind auch gut gehen würde. Dass die 14 Tage später erfolgte stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin, in kausalem Zusammenhang mit dem Vorfall steht, lässt sich weder dem Arztbrief entnehmen, noch wurden polizeiliche Erhebungen gegen den Ehemann und Vaters eingeleitet.
Aus den obgenannten Gründen ergibt sich die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Dass die Beschwerdeführerin gesund und berufstätig ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Rahmen des Parteiengehörs und den vorgelegten Lohnzetteln. Die Feststellungen zu ihren beruflichen Tätigkeiten ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-WEB vom 05.02.2021.
Die Feststellungen zu ihren Meldeadressen im Bundesgebiet ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.
Sofern im Beschwerdeschriftsatz unsubstantiiert angeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit ungefähr 8 Monaten in einer Liebesbeziehung zu einem XXXX steht, ist dazu auszuführen, dass eine gemeinsame Meldeadresse erst seit 27.11.2020 besteht und die Beschwerdeführerin bis 27.11.2020, bei ihrem, laut Schreiben vom 06.03.2020, angegebenen Lebensgefährten XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Da keine weitergehenden Ausführungen hinsichtlich der Intensität eines Zusammenlebens gemacht wurden, lässt dahingehend auch eine allfällige mündliche Einvernahme des XXXX keinen für die Beschwerdeführerin günstigeren Ausgang des Verfahrens erwarten, wobei eine zeugenschaftliche Einvernahme im Beschwerdeschriftsatz auch nicht beantragt wurde.
Zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX besteht zweifelsfrei kein Abhängigkeitsverhältnis, welches den Erfordernissen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entspricht, weder in finanzieller noch sonstiger Hinsicht, sodass der erkennende Richter aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wie die belangte Behörde zu Recht davon ausgeht, dass eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Angaben nicht abgeleitet werden kann. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Einreisebestimmungen, wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren.
Dass die Beschwerdeführerin in Serbien noch Familienangehörige, hat, ergibt sich aus ihren unbestritten gebliebenen Angaben im Rahmen des Parteiengehörs, ebenso wie die Feststellung zu ihren beruflichen Tätigkeiten in Serbien.
Dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht krankenversichert ist, ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen der Sozialversicherung.
Die Negativfeststellung zu ihrem Bemühen um eine Arbeitsaufnahme ergibt sich aus den eingeholten Auszügen der Sozialversicherung und dem Umstand, dass im Beschwerdeverfahren keine Arbeitsaufnahme bei der im Beschwerdeschriftsatz angeführten Firma erfolgt ist, weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäß § 54 Abs. 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 2); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf ( Z 5).
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch ihre Ehe mit einem EWR-Bürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte sie den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
§ 55 NAG lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005).
Kommt die Niederlassungsbehörde - wie hier - bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des BFA und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das BFA zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen, ohne dass es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG ankommt.
Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihrer Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Da die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat, kinderlos blieb und wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG vorliegt, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG weggefallen.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass es sich bei der Scheidung der Beschwerdeführerin sehr wohl um einen Härtefall handeln würde, so ist diesbezüglich auszuführen, dass zum einen aus dem Scheidungsbeschluss keinerlei Hinweise herauszulesen sind, dass es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe. Wenn in der Beschwerde dazu nur unsubstantiiert ausgeführt wird, dass sie sich nach der Totgeburt entschieden habe, sich von Ihrem gewalttätigen Ehemann scheiden zu lassen und sie ihm den vom ihm versursachten Tod infolge der Körperverletzung vom 10.12.2018 nicht verzeihen habe können, so ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den Ehemann weder ein Verfahren wegen Körperverletzung bezüglich der Ehefrau, noch ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge hinsichtlich des ungeborenen Kindes aus dem Akt ersichtlich ist und die Beschwerdeführerin selbst noch im Rahmen der Zeugeneinvernahme angeben hat, dass es dem Kind gut gehen würde, sodass die zur Anwendung der Härtefallregelung benötigte Kausalität nicht nachgewiesen wurde, bzw. dem Akt zu entnehmen ist.
In Art 13 Unterabschnitt 2 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie wird darauf verwiesen, dass eine Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechtes führt, wenn dies aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich. Dass im gegenständlichen Fall bei der Beschwerdeführerin vergleichbare Umstände vorliegen würden, ist aus dem Akt nicht ersichtlich, laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich um einen einmaligen Vorfall im Zusammenhang mit einem Handgemenge. Es wird seitens des erkennenden Richters dahingehend nicht verkannt, dass Gewalt gegen die körperliche Integrität abzulehnen und zu sanktionieren ist, es wird aber auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin keine Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet hat, bzw. dass seitens des behandelnden Arztes keine entsprechende Meldung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang zwar behauptet wurde, aber nicht nachgewiesen ist und sohin die Härtefallregel im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt.
Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches die Beschwerdeführerin aufgrund der Eheschließung mit einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger innehatte, ist, wie das BFA zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und wie in der Beweiswürdigung umfassend dargelegt, auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt.
Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seine Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 BFA-VG ist ua eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2018 durchgehend rechtmäßig in Österreich auf und verfügt über keine entscheidungsrelevanten Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und unbescholten.
Die Beschwerdeführerin hat familiären Bezug zu ihrem Heimatstaat, wo ihre Eltern leben, bei denen sie vor seiner Ausreise gewohnt hat. Sie ist in Serbien geboren und aufgewachsen und hat den Großteil ihres bisherigen Lebens dort verbracht und hat dort auch gearbeitet. Sie spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach ihrer Rückkehr nach Serbien wird sie in der Lage sein, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um damit ihre Lebenserhaltungskosten zu decken.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemühen würde und dies ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt im November 2019 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seither weder gearbeitet hat, noch über einen entsprechenden Krankenversicherschutz verfügt. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Arbeitsbestätigung der Firma „ XXXX “ vom 15.01.2020 hat zu keinem Anstellungsverhältnis geführt, Unterlagen über weitere Bemühungen um eine entsprechende Arbeitsstelle wurden im Beschwerdeverfahren trotz anwaltlicher Rechtsvertretung nicht vorgelegt.
Auch wenn letztlich im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit acht Monaten in einer Liebesbeziehung mit einem serbischen Staatsangehörigen befindet so ist dahingehend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum (ab März 2020) nicht an derselben Meldeadresse mit dem serbischen Staatsangehörigen gemeldet war, wie die vorliegenden ZMR Auszüge der betroffenen Personen darlegen, sondern dass sie zu diesem Zeitpunkt bei ihrem im Rahmen des Parteiengehörs angegebenen Lebensgefährten XXXX gewohnt hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin jetzt eine Beziehung mit dem serbischen Staatsangehörigen führt, bei dem sie seit 27.11.2020 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, so entspricht dieser Umstand nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat und Familienleben Sinne des Art. 8 EMRK.
Ergänzend ist zu betonen, dass ihr eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr wieder ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. steht es ihr als EWR-Bürgerin weiterhin frei, sich auf Basis des Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Ebenso ist es ihr möglich bei Nachweis ausreichender Existenzmittel den Aufenthalt im Bundesgebiet dauerhaft fortzuführen und ihre Beziehung weiterhin in Österreich aufrecht zu halten.
Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer muss in Bezug auf die Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin keine wesentlichen integrationsbegründenden Umstände oder privaten Anknüpfungspunkte dargetan und konnten somit keine Umstände erkannt werden, wonach sie eine tiefgreifende Verfestigung im Bundesgebiet aufweist.
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420, VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einer Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihren gegenläufigen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ist bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt l. des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist gegenständlich der Fall.
Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052, mwN). Um einen solchen eindeutigen Fall handelt es sich hier angesichts der erst dreijährigen durchgehenden Aufenthaltsdauer, dem Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte, dem schwach ausgeprägten Privatleben und der auch sonst nicht besonders ausgeprägten Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (vgl. dazu nach Scheidung von einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und im Falle eines vierjährigen Aufenthaltes VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Arbeitslosigkeit Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Ausweisungsverfahren Beschäftigung Durchsetzungsaufschub Erwerbstätigkeit EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Scheidung UnionsbürgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2231935.1.00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021