Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W172 2127672-1/47E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.09.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016, Zl. 1030903209-14946249, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A)
- beschlossen:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
- zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2014 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) fand am 20.10.2015 statt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: „BFA-VG“) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: „FPG“) erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.11.2018, 11.02.2019, 26.08.2019 und 07.09.2020 eine Verhandlung durch an welchen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Auch der Bruder des Beschwerdeführers wurde in diesen Verhandlungen als Beschwerdeführer zu Zl. W172 2144243-1 einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen vom 27.11.2018 und 11.02.2019. Am 26.08.2019 und 07.09.2020 nahm die belangte Behörde als Partei teil.
In der Verhandlung vom 07.09.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1991. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif geboren. In Afghanistan leben an Familienangehörigen seine Mutter, eine Tante sowie ein Onkel des Beschwerdeführers. In Österreich lebt der Bruder XXXX , geb. XXXX 1996, des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang die Schule in Afghanistan. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete vier Jahre als Taxifahrer und sieben Jahre als Schneider in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit XXXX 2014 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2014 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer lebt seit ca. einem Jahr mit seinem Bruder, bei welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2020, Zl. W172 2144243-1/34E, festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diesem daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, in einem gemeinsamen Haushalt. Auch vor diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und sein Bruder darum bemüht, gemeinsam zu wohnen. Allerdings wurde Ihnen die erforderliche behördliche Bewilligung nicht erteilt. Beide sind auch weiterhin gewillt, in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Der Beschwerdeführer verbringt mit seinem Bruder gemeinsam seine Freizeit. Diese unterstützen sich zudem (auch finanziell) gegenseitig. Bereits in Afghanistan bestand eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Etwaige Bindungen des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat bestehen demgegenüber für den Beschwerdeführer in nicht mehr beachtlichem Ausmaß.
Der Beschwerdeführer übt aktuell eine Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, aus.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Der Beschwerdeführer konnte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hinreichend in deutscher Sprache verständigen.
Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse und hat sich in Österreich weitergebildet. Er steht kurz vor der Absolvierung des Pflichtschulabschlusses.
Der Beschwerdeführer war beim Aufbau des Vereinsheims des „ XXXX “ ehrenamtlich beteiligt und hat zudem ehrenamtlich Flurreinigungsarbeiten in XXXX ausgeführt. Zudem war der Beschwerdeführer als Straßenkehrer in der Gemeinde ehrenamtlich tätig
Der Beschwerdeführer ist in die österreichgische Gesellschaft maßgeblich eingebunden. Dieser konnte in Österreich zahlreiche Freundschaften zu österreichischen Staatsbürgern schließen.
Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen, den Gemeindemitgliedern sowie seinem Lehrer u.a. als wissbegierig, aufgeschlossen, höflich, integrationswillig, freundlich und anpassungsfähig beschrieben.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme seines Bruders XXXX in der mündlichen Verhandlung.
In das Verfahren wurden folgende Bescheinigungsmittel vom Beschwerdeführer eingebracht, nämlich zu:
- Identität (Tazkira und Führerschein);
- Deutschsprachkursen (Zertifikat Level A2 vom XXXX 2019 und Zeugnis der Integrationsprüfung vom XXXX 2019);
- schulische Ausbildung und/oder sonstige berufsqualifizierende Maßnahmen (Bestätigung des BFI XXXX );
- ordentlichen Beschäftigungen (AMS Bescheide, Lohn/Gehaltsabrechnungen, Dienstvertrag mit der XXXX vom XXXX 2018, arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom XXXX 2019, Arbeitsvertrag mit der XXXX vom Dezember 2019, Einkommensteuerbescheid 2019, Bestätigung des Dienstgebers vom XXXX 2020, Bestätigung des Dienstgebers über eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses vom XXXX 2020 und Vorvertrag betreffend des Arbeitsverhältnisses mit Beginn XXXX 2020);
- gemeinnützigen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeiten (Fotos und Beitrag über den Aufbau des Vereinsheims des „ XXXX “);
- Teilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten (Mitgliedschaft beim „ XXXX “);
- sonstigen Integrationsmaßnahmen und –bemühungen (zahlreiche Fotos und Empfehlungsschreiben).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aufgrund von ihm vorgelegten Personaldokumenten (siehe oben). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schul- und fehlenden Berufsausbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie aufgrund von ihm vorgelegten Dokumenten (siehe oben). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort als Taxifahrer sowie als Schneider gearbeitet.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung bzw. auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
Die Feststellungen stützen sich zudem auch auf den in dieser Verhandlung einvernommenen Bruder des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen waren überzeugend und inhaltlich übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu seinen Deutschkenntnissen, seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (siehe oben).
Die Feststellungen stützen sich zudem auch auf den in dieser Verhandlung einvernommenen Bruder des Beschwerdeführers. Dessen Aussagen waren überzeugend und inhaltlich übereinstimmend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11).
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020 sind diese Spruchpunkte rechtskräftig geworden und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.2.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.2.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung
3.3.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.3.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.3.3. Da der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK gegeben.
Der Beschwerdeführer lebt seit ca. einem Jahr mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt. Er verbringt mit seinem Bruder gemeinsam die Freizeit und sie unterstützen sich (auch finanziell) gegenseitig. Auch schon in Afghanistan bestand eine intensive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 in Bezug auf das Familienleben zwischen Erwachsenen, wonach im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigt werden müsse, dass der BF in Österreich mit Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, von diesen tatsächlich [finanziell] unterstützt werde und mit diesen das Familienleben fortsetze, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne – im Herkunftsstaat geführt habe). Etwaige Bindungen des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat bestehen demgegenüber für den Beschwerdeführer, durch die mittlerweile mehr als sechsjährige Trennung, auch wenn dieser mit seiner Familie in Afghanistan noch in Kontakt steht, in nicht mehr beachtlichem Ausmaß.
Eine etwaige Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit seinem Bruder wäre für diesen Familienangehörigen aufgrund seines eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat ausschließenden Aufenthaltstitels in Österreich nicht zumutbar
3.3.4. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen.
Der Beschwerdeführer kann flüssig Deutsch sprechen, sodass die Verhandlungsführung und seine Einvernahme auch in Deutsch ohne Schwierigkeiten erfolgen hätte können. Er absolvierte erfolgreich die A2-Deutschprüfung und holt gerade den Pflichtschulabschluss in Österreich nach. Dabei muss berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, so auch die Aufnahme einer Lehre, in Österreich nicht offenstanden. Der Beschwerdeführer geht aktuell einer ordentlichen Beschäftigung nach und weist zusätzlich eine Beschäftigungszusage auf. Sein Lebensunterhalt wäre somit gesichert. Der Beschwerdeführer ist durch seinen österreichischen Freundeskreis, den er durch Vereinsmitgliedschaften und –aktivitäten kennengelernt hat und mit welchem er auch seine Freizeit verbringt, in der österreichischen Gesellschaft sehr gut eingebunden. Der Beschwerdeführer war zudem an mehreren ehrenamtlichen Tätigkeiten beteiligt. Dieser war beim Aufbau des Vereinsheims des „ XXXX “ beteiligt. Zudem hat dieser Flurreinigungsarbeiten in XXXX ausgeführt und war auch als Straßenkehrer in der Gemeinde ehrenamtlich tätig (vgl. VwGH 02.05.2017, Ra 2017/18/0070, zwar in Bezug auf Minderjährige, dessen Aussage aber hier auch für den Beschwerdeführer als jungen Erwachsene sinngemäß gilt: „Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können“).
Der Beschwerdeführer lebt zudem seit ca. sechs Jahren in Österreich (s. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026, mwN, wonach einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme). Seine Integration ist zudem derart fortgeschritten, dass in seinem Fall sein Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich die entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen würden (s. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN, zum Erfordernis, dass die während der Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich erlangte Integration außergewöhnlich sein müsse, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.5. Nach § 9 Abs. 3 2. Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Dies hat zur Folge, dass spruchgemäß festzustellen ist, dass gemäß § 9 BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist.
3.3.6. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht komme). Sofern nur die Voraussetzung iSd Abs. 1 Z 1 erfüllt ist, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus" müssen zudem die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz erfüllt oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
Der Beschwerdeführer hat die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz am XXXX 2019 erfüllt. Zudem übt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG sind erfüllt. Daher war gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. vorzugehen.
3.3.7. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den jeweiligen Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Familienleben Integration Interessenabwägung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise BeschwerderückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W172.2127672.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021