TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 94/11/0201

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §4;
VStG §51 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Mai 1994, Zl. Senat-KO-93-017, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. Februar 1993 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sieben Übertretungen des § 4 ARG schuldig erkannt und jeweils mit der Höchststrafe von S 30.000,-- bestraft (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 10 Tage). Der Beschwerdeführer berief ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Strafen bestätigt.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 VStG für rechtswidrig. Die in dieser Bestimmung normierte Frist habe mit der Einbringung der Berufung am 2. März 1993 begonnen und daher am 2. Juni 1994 geendet. Der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdevertreter aber erst am 7. Juni 1994 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer ist dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E 101 zu § 51 Abs. 7 VStG wiedergegebenen Entscheidungen) hinzuweisen, wonach das Strafverfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat ein Mehrparteienverfahren ist, in welchem der Bescheid mit der Zustellung an eine der Verfahrensparteien - zu denen auch die Erstbehörde zählt - als erlassen gilt, sodaß die fristgerechte Zustellung des Berufungsbescheides an die Erstbehörde allein schon den Eintritt der Rechtsfolgen des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG ausschließt. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt, langte der angefochtene Bescheid bei der Erstbehörde noch vor Ablauf der Frist nach der genannten Bestimmung ein (laut Rückschein am 1. Juni 1994; auf dem Eingangsvermerk der Erstbehörde scheint der 31. Mai 1994 auf; mit Datum 1. Juni 1994 wurde die Weiterleitung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdevertreter verfügt).

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 1994/416.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110201.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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