TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/20 96/06/0248

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Dr. O in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. April 1996, Zl. 1/04-34.147/4-1996, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: N-Kammer in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 6. Juli 1993 suchte die Mitbeteiligte um Erteilung der baubehördlichen und gewerbebehördlichen Bewilligung für An- und Umbauten am bestehenden G- Hotel und die Errichtung einer Tiefgarage an. Über dieses Ansuchen fanden am 7. September 1993 sowie am 28. September 1993 mündliche Verhandlungen statt, zu der der Beschwerdeführer als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. Im Rahmen der Verhandlung am 7. September 1993 hat der Beschwerdeführer umfängliche Einwendungen erhoben, die er in der Verhandlung vom 28. September 1993 zurückgezogen hat. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte in der Verhandlung vom 28. September 1993 jedoch aus, daß zur Gestaltung der Ausfahrt der Tiefgarage zwischen der Bauwerberin und dem Beschwerdeführer vorgesehen sei, daß die Garagenrampe eingehaust werde. Es sei vereinbart, daß die Architekten grundsätzlich einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer eine genaue Planung erstellen und diese Planung in Form eines Austauschplanes der Behörde vorlegen würden. Der Beschwerdeführer erteile dieser Austauschplanung vorbehaltlich der vorzunehmenden Abstimmung seine grundsätzliche Zustimmung. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28. September 1993 wurde der Mitbeteiligten die baupolizeiliche Bewilligung für An- und Umbauten sowie einer Tiefgarage samt Nebenanlagen erteilt. Die dem Bescheid vom 28. September 1993 zugrundeliegende Baubeschreibung lautet in bezug auf die Tiefgarage:

    "                          Bestand derzeit        neu

    Tiefgarage:                     ......          1.494 m2

    Tiefgarage (unterirdisch):      ......          5.677 m3

    Tiefgarage PKW:                 ......             55

Die Tiefgarage für 55 PKW auf der Grundparzelle n/5 soll zur Gänze unterirdisch errichtet werden. Eine Erweiterung zur Parzelle n/1 soll gegeben sein.

Über Terrain soll die Möglichkeit einer späteren Überbauung erhalten bleiben und sollen die statisch konstruktiven Bauteile entsprechend stark dimensioniert werden."

Mit Eingabe vom 31. Jänner 1994 wurden durch die Architekten der mitbeteiligten Partei die endgültigen Pläne der Tiefgarage unter Anschluß folgender Aktennotiz bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingereicht:

"Am 13.10.1993 wurden Herrn Dr. O persönlich von Herrn Ing. W die endgültigen Pläne der Tiefgarage im Maßstab 1:50 bestehend aus Grundriß und Längenschnitt übergeben. Gleichzeitig wurde an Ort und Stelle die Lage der Rampe und die geforderte Einhausung der Rampe erörtert. Herr Dr. O teilte sein Einverständnis mit, wollte jedoch über die Weiterführung der Brüstungsmauer entlang der Grundgrenze

im Frühjahr vor Ausführung eine weitere Abstimmung mit ihm".

Die vorgelegten Pläne wurden daraufhin durch einen entsprechenden Vermerk der Bezirkshauptmannschaft "dem Bescheid vom 28. September 1993 nachträglich" zugrundegelegt.

Gegen den Bescheid vom 28. September 1993 hat der Beschwerdeführer keine Berufung eingebracht.

Am 4. Mai 1995 langten bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Änderungspläne sowie Baubeschreibungen ein. Die Baubeschreibung in bezug auf die Tiefgarage lautet:

    "                          Bestand derzeit        neu

    Tiefgarage:                     ......          1.545 m2

                                              (bzw. oberirdisch

                                                      133 m2)

    Tiefgarage (unterirdisch):      ......          5.690 m3

                                              (davon  200 m3

                                                   oberirdisch)

    Tiefgarage PKW:                 ......             58

Die Tiefgarage für 58 PKW auf der Grundparzelle n/5 soll zur Gänze unterirdisch errichtet werden. Eine Erweiterung zur Parzelle n/1 soll gegeben sein.

Über Terrain soll die Möglichkeit einer späteren Überbauung erhalten bleiben und sollen die statisch konstruktiven Bauteile entsprechend stark dimensioniert werden."

Einer "Beschreibung der Änderung gegenüber den genehmigten Plänen zur Verhandlung vom 28. September 1993" sind Ausführungen betreffend das Dachgeschoß, das vierte Obergeschoß, das erste bis vierte Obergeschoß, das Erdgeschoß sowie das Kellergeschoß zu entnehmen. Der letzte Satz dieser Beschreibung lautet wie folgt:

"Tiefgarage:

Die Ausführungspläne der Tiefgarage wurden bereits zu einem

früheren Zeitpunkt bescheidgemäß ausgetauscht."

Über dieses Änderungsansuchen wurde für den 17. August 1995 eine mündliche Verhandlung anberaumt, die laut Kundmachung die Verhandlungsgegenstände gewerbebehördliche Genehmigung, baupolizeiliche Genehmigung und Nachprüfung von Bescheiden vom 28. September 1993 und 30. September 1994 beinhaltete.

In der Verhandlung vom 17. August 1995 gab der Beschwerdeführer folgende schriftliche Stellungnahme ab:

"Einwendung: betrifft: sogenannte "Einhausung" der Tiefgarage

Laut vertraglichem Schriftverkehr prinzipiell einverstanden mit Heranbauen an die Grundgrenze, mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung als Behandlung der "Einhausung" als Garage, Höhe jedoch laut Baugesetz, jedoch ausdrücklich nicht an dieser Stelle, sondern ca. 5 m weiter westlich mit reglementierter Niveauabsenkung am Beginn. Wie am 28.9. mit Arch. besprochen.

Dennoch: Antrag auf Nichtgenehmigung - Antrag auf Bescheiderteilung der Reduzierung der gesetzlichen Höhe und Versetzung nach Westen.

gez. Dr. O"

Mit mündlich verkündetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. August 1995 wurde der Bauwerberin unter I die gewerbebehördliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage, unter III die baupolizeiliche Bewilligung für diverse, nicht geringfügige Änderungen gegenüber dem Bescheid vom 28. September 1993 erteilt. Im Spruchabschnitt II wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend die Einhausung der Tiefgarageneinfahrt als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Tiefgarage samt der besagten Abfahrt sei baubehördlich bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. September 1993 genehmigt, es sei bei der Überprüfung festgestellt worden, daß dieser Bauteil bescheidmäßig ausgeführt worden sei.

Die Austauschpläne, die der Bezirkshauptmannschaft am 4. Mai 1995 vorgelegt wurden, sind mit dem Vermerk "liegt dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17. August 1995 zugrunde" versehen. Dieselbe Vidende findet sich auch auf der Baubeschreibung und auf der "Beschreibung zur Änderung gegenüber der Bewilligung vom 28. September 1993".

In der gegen den mündlich verkündeten (und protokollierten) Bescheid vom 17. August 1995 erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es stimme nicht, daß die Einhausung bereits mit Bescheid vom 28. September 1993 genehmigt worden sei, denn dann wäre es ja nicht erforderlich gewesen, die Tiefgarage in der Beschreibung vom April 1995 anzuführen. Diese Beschreibung sei aber ein untrennbarer Bestandteil der Verständigung zur mündlichen Verhandlung, sie sei auch am 17. August 1995 Verhandlungsgegenstand gewesen. Bei der Einhausung zur Abfahrt der Tiefgarage handle es sich um ein Bauwerk, für das die Abstandbestimmungen des § 25 des Bebauungsgrundlagengesetzes zu beachten gewesen wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. April 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 17. August 1995 abgewiesen. Zur Begründung wurde in bezug auf die Tiefgarage ausgeführt, daß die am 31. Jänner 1994 durch die Architekten der Bauwerberin vorgelegten Pläne dem Bescheid vom 28. September 1993 nachträglich zurundegelegt worden seien. Die Baubehörde erster Instanz habe sich aufgrund der Äußerung des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren in der Lage gesehen, dieses schon mit Bescheid zu erledigen und es seien nachgereichte Austauschpläne, die das das Ursprungsprojekt abändernde Verfahrensergebnis auch planlich darstellten, in der Folge zum Erstbescheid vidiert worden. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden, es sei der Bescheid in der Folge in Rechtskraft erwachsen. Es sei sohin davon auszugehen, daß die gegenständliche Tiefgarage, in der Form, wie sie den Gegenstand der mündlichen Verhandlung gebildet habe, von der baubehördlichen Bewilligung vom 28. September 1993 mitumfaßt sei. Daran ändere auch die Anmerkung des Planers bei Vorlage der Ausführungsunterlagen bzw. des Ansuchens um nachträgliche baubehördliche bzw. gewerberechtliche Genehmigung von Abänderungen nichts, in der dieser auf die bereits vorgelegten bzw. auch zum mündlich verkündeten Bescheid vom 28. September 1993 vidierten Pläne der Tiefgarage verweise. Es sei daher davon auszugehen, daß hinsichtlich der Tiefgarage bzw. der Einhausung dieser Einfahrt nicht ein weiteres baubehördliches Bewilligungsverfahren durchgeführt worden sei, sondern daß dieser Teil des errichteten Bauwerkes gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes einer Überprüfung unterzogen worden sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß der hochbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 17. August 1995 bestätigt habe, daß die gegenständliche Tiefgarage bescheid- und plangemäß errichtet worden sei. In einem Verfahren gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes sei der Bauherr bzw. Veranlasser oder Eigentümer Partei. Zu Recht seien daher die Einwendungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden, da diesem im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Begründung ihres Bescheides zufolge ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die gegenständliche Tiefgarage, in der Form, wie sie den Gegenstand der mündlichen Verhandlung gebildet habe, von der baubehördlichen Bewilligung vom 28. September 1993 umfaßt worden sei. Hinsichtlich dieser Tiefgarage bzw. der Einhausung dieser Einfahrt sei kein weiteres baubehördliches Bewilligungsverfahren durchgeführt worden, dieser Teil des errichteten Bauwerkes sei während der Verhandlung vom 17. August 1995 lediglich einer Überprüfung gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes unterzogen worden, in einem derartigen Verfahren komme dem Beschwerdeführer als Nachbar aber kein Mitspracherecht zu, daher seien die Einwendungen des Beschwerdeführers mit Recht von der Behörde erster Instanz zurückgewiesen worden.

Gemäß § 9 Abs. 6 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 100/1992, sind Pläne und technische Beschreibungen, die Verhandlungen oder Bescheiden zugrundeliegen, als solche zu kennzeichnen. Änderungen, die sich im Zuge einer Verhandlung ergeben, können in diesen Unterlagen vorgenommen werden.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich - in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung zur Bescheiderlassung im Bauverfahren -, daß Bescheiden auch Pläne zugrundegelegt werden können bzw. der Inhalt einer Baubewilligung durch einen Verweis auf einen Plan festgelegt werden kann. Aus der Bestimmung ergibt sich aber nicht (und das kann auch der hg. Rechtsprechung zur Bescheiderlassung unter Verweis auf Pläne nicht entnommen werden), daß der Inhalt eines Bescheides durch einen Verweis auf künftig erst vorzulegende Pläne bestimmt werden könnte. Im Beschwerdefall wurde die Baubewilligung mit dem Bescheid vom 28. September 1993 "nach Maßgabe der Verhandlungsschrift" erteilt. Wie immer man den Inhalt des solcherart unbestimmt bleibenden Bescheides vom 28. September 1993 deutet, der auch dem Beschwerdeführer vor der Vorlage der Pläne im Jänner 1994 zugestellt wurde, kann die Rechtskraft dieses Bescheides nicht auch die konkreten Pläne vom Jänner 1994 umfassen. Daran ändert auch die von der belangten Behörde erwähnte Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 28. September 1993 nichts, mit der Austauschplanung vorbehaltlich der vorzunehmenden Abstimmung grundsätzlich einverstanden zu sein. Zum einen stellen die Vorschriften über Bescheide im AVG nicht für die Parteien disponibles Recht dar, sodaß die Behörde auch durch eine derartige Erklärung nicht von der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 AVG entbunden werden kann, im Spruch des Bescheides in "deutlicher Fassung" die in Verhandlung stehende Angelegenheit zu erledigen. Dies kann nach der Rechtsprechung gegebenenfalls auch durch einen Verweis auf vorliegende Pläne erfolgen. Ein Verweis auf eine in der Verhandlungsschrift nur grob skizzierte Lösung, der noch keine Pläne zugrunde liegen, entspricht aber diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. Zum anderen muß auch eine solche Erklärung keinesfalls als das Einverständnis zur Bescheiderlassung VOR Vorlage der Austauschpläne gedeutet werden (ganz abgesehen davon, daß die in der von der belangten Behörde herangezogenen Erklärung angesprochene "Abstimmung" nicht erfolgt ist). Ein dennoch vor der Vorlage von Plänen erlassener Bescheid kann aber nicht die Wirkung entfalten, daß damit die in der Folge vorgelegten Pläne, die - wie im Beschwerdefall - von der Behörde vidiert werden, nachträglich den Inhalt des Bescheides präzisieren, ohne daß die Parteien Gelegenheit hätten, gegen den erst auf diese Weise konkretisierten Inhalt des Bescheides ein Rechtsmittel zu ergreifen (der Hinweis der belangten Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 28. September 1993 Berufung erheben hätte können, geht insoweit fehl, da man einerseits keine Verpflichtung von Nachbarn annehmen kann, gegen unklare Bewilligungsbescheide, die aufgrund des Antrages anderer Parteien ergehen, Berufung zu erheben, und andererseits selbst in dem Falle, in dem man die Vorgangsweise der Behörden, die auf eine "gestufte Bescheiderlassung" insofern hinausliefe, als sich der konkrete Bescheidinhalt erst aus einem nachfolgenden Akt, hier der Vidierung der Pläne im Jänner 1994 ergäbe, als zulässig qualifizieren wollte, dem Nachbarn jedenfalls ein Berufungsrecht gegen die endgültige Fassung des Bescheides offenstehen müßte; die Annahme einer Verpflichtung, bereits gegen den solcherart unter Vorbehalt erlassenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Zustellung noch vor der Konkretisierung Berufung zu erheben, verbietet sich jedenfalls; auch auf der Basis der Auffassung der belangten Behörde könnte daher die Berufungsmöglichkeit des Beschwerdeführers gegen die im Jänner 1994 vorgelegten Pläne nicht als mit Verstreichen der Berufungsfrist nach Zustellung des Bescheides vom 29. September 1993 verwirkt angesehen werden). Es ist jedoch zu betonen, daß weder das AVG noch das Salzburger Baurecht die Möglichkeit einer "gestuften Bescheiderlassung" im vorstehenden Sinne vorsehen. Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß die Behörde erster Instanz auch keinen derartigen Bescheid erlassen hat, sondern durch den Verweis auf die Verhandlungsschrift nur einen unbestimmten Bescheid erlassen hat.

Die im Salzburger Baupolizeigesetz vorgesehene Möglichkeit, Änderungen aufgrund der mündlichen Verhandlung in die Einreichunterlagen einzutragen, bedeutet nicht, daß diese Eintragungen nicht vor der Bescheiderlassung zu erfolgen hätten. Erfolgt dies dennoch, so kann sich die Rechtskraft des Bescheides nicht auf die nachträglich vorgelegten Pläne erstrecken. Eine Vidierung derart nachträglich vorgelegter Pläne bedeutet demnach eine unrichtige Beurkundung, die nicht geeignet ist, rechtsgestaltende Wirkung zu entfalten.

Entscheidend erscheint aber im Beschwerdefall (selbst wenn man im Hinblick auf den erstinstanzlichen Bescheid davon ausgehen wollte, daß die Tiefgarage, wenn auch nicht in der konkreten, in den im Jänner 1994 vorgelegten Plänen dargestellten Form, so doch in der nur verbal in der mündlichen Verhandlung erörterten Weise genehmigt worden sei), daß überdies entgegen der Ansicht der belangten Behörde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 17. August 1995 auch ein Teil einer Änderung der Tiefgarage bewilligt wurde. Dies ergibt sich aus der dem Bescheid vom 17. August 1995 zugrundeliegenden Baubeschreibung, die, wie bereits ausgeführt, auch die entsprechende Vidende enthält und die in bezug auf die Tiefgarage im Gegensatz zur ursprünglichen Baubeschreibung Änderungen vorsah. So sind z.B. an einer Stelle der ursprünglichen Baubeschreibung betreffend die Tiefgarage

5.677 m3 (unterirdisch) angeführt, während die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Baubeschreibung

"5.690 m3, davon 200 m3 unterirdisch" festlegt. Gerade aufgrund der Änderung des Verhältnisses von "unterirdisch" zu "oberirdisch" ist davon auszugehen, daß auch eine geänderte Gestaltung im Rampenbereich bewilligt wurde. Damit waren aber die Einwendungen des Beschwerdeführers, die dieser in bezug auf die Ausgestaltung der Rampe während der Verhandlung vom 17. August 1995 vorbrachte, auf den von der Mitbeteiligten beantragten Verfahrensgegenstand, dem auch die baubehördliche Bewilligung erteilt wurde, bezogen. Diese Einwendungen wären, da sie rechtzeitig erhoben wurden und auch subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers betrafen, inhaltlich zu erledigen und nicht zurückzuweisen gewesen.

Da die belangte Behörde dies verkannte und eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu Unrecht unterließ, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren für die Vergebührung nicht erforderlicher Beschwerdeausfertigungen war abzuweisen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060248.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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