Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
BBG §46Spruch
W122 2240616-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ,
gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 05.02.2021, Zl. PAD/21/00210787/011/AA, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 09.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen innerhalb offener Verjährung.
2. Mit Bescheid vom 05.02.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG zurück.
Begründend führte sie aus, dass das Antragsrecht an die Voraussetzung geknüpft sei, dass Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes noch nicht verjährt sind. Hierfür sei die in § 13 Abs. 1 GehG normierte dreijährige Frist maßgeblich.
Ausgehend vom Tag der Antragstellung, dem 09.08.2019, kommt hiermit für den Beschwerdeführer der 01.09.2016 als der maßgebliche Tag für die Beurteilung infrage.
Nachdem der Beschwerdeführer allerdings seit 30.11.2011 in den Ruhestand versetzt wurde bzw. übergetreten ist, können keine Bezugsansprüche aus seiner Aktivzeit mehr vorliegen, die noch nicht von Verjährung betroffen seien.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.02.2021 nachweislich zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2021 Beschwerde.
Die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid beschreibt eindeutig eine Frist von vier Wochen ab Zustellung zur Einbringung einer Beschwerde. Nachdem der Bescheid dem Beschwerdeführer am 10.02.2021 nachweislich zugestellt wurde, ist diese Frist am 10.03.2021 abgelaufen. Die am 12.03.2021 eingebrachte Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2021 durch die belangte Behörde vorgelegt.
6. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes (Verspätungsvorhalt) vom 25.03.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihm nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen dazu eine allfällige Stellungnahme abzugeben.
5.1. Eine Stellungnahme des BF erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Spruch genannte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 05.02.2021 abgefertigt. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 10.02.2021 nachweislich übernommen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde durch den BF persönlich am 12.03.2021 bei der belangten Behörde eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zum Spruchteil A.) (Zurückweisung wegen Verspätung):
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG – bei Bescheidbeschwerden – zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage gemäß § 33 Abs. 1 AVG nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid am 10.02.2021 dem BF übermittelt.
Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 46 erster Satz BBG mit Ablauf des 10.03.2021. Die am 13.02.2021 seitens der BF bei der belangten Behörde persönlich eingebrachte Beschwerde ist damit verspätet.
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, Zl. 2013/16/0050).
Auch gegenständlich erfolgte mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021 an den BF ein Verspätungsvorhalt. Der BF erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
Da weder ein Zustellmangel festgestellt werden konnte, noch die Verspätung seitens des BF bestritten wurde, ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
3.3. Zum Spruchpunkt B.) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2240616.1.00Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021