TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/25 96/05/0277

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauO OÖ 1994 §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1996, Zl. BauR-011145/10-1996 Gr/Vi, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0003, verwiesen. Aus diesem ist für den Beschwerdefall bedeutsam, daß dem Beschwerdeführer und einer weiteren Verfahrenspartei (G.L.) mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Dezember 1992 die Fortführung der Bauausführung auf dem Grundstück Nr. 691/14, KG K, untersagt und ein Beseitigungsauftrag gemäß § 61 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 erteilt wurde. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers und der G.L. hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. September 1993 abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Jänner 1994 den Bescheid des Gemeinderates vom 30. September 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß der Bescheid zu unbestimmt sei und die Partei daraus nicht ableiten könne, welche konkret übertragenen Verpflichtungen zu erfüllen seien. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat der Gemeinderat mit Bescheid vom 25. Mai 1994 neuerlich die Berufung des Beschwerdeführers und der G.L. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Dezember 1992 abgewiesen. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. November 1994 auch diesen Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Dagegen erhob die mitbeteiligte Gemeinde Beschwerde, die mit dem genannten Erkenntnis vom 30. Mai 1995 abgewiesen wurde. Zusammengefaßt führte der Verwaltungsgerichtshof aus, daß dem Bescheid des Gemeinderates vom 25. Mai 1994 nicht entnommen werden könne, auf welche bewilligungspflichtigen Maßnahmen sich der Baueinstellungsbescheid bezogen habe, inwiefern die einzelnen Baumaßnahmen bereits abgeschlossen seien und inwiefern alle Arbeiten der Bewilligungspflicht unterlägen.

In der Folge hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers und der G.L. den Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Dezember 1992 aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen.

Mit Verständigung vom 21. November 1995 wurde eine mündliche Verhandlung für den 7. Dezember 1995 anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, G.L., sowie der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich geladen wurden. Diese nahmen an der Verhandlung nicht teil. Zufolge der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift führte der bautechnische Amtssachverständige aus, er habe in den Bauakt des Gemeindeamtes Einsicht genommen und festgestellt, daß für einen Werkstättenanbau an der Südseite eine Bewilligung vom 7. August 1951 bestehe, eine weitere Baubewilligung sei am 1. August 1952 für eine Autogarage auf Parzelle Nr. 693/2 erteilt worden, dieses Grundstück sei aber nicht verfahrensgegenständlich. Weiters liege dem Bauakt ein Ansuchen um Baubewilligung für eine Erzeugerhalle vom 6. Jänner 1971 ein, dieses Vorhaben sei keiner Bewilligung zugeführt und nicht verwirklicht worden. Desweiteren liege ein Plan vom 10. August 1975 "betreffend Sanierung und Erweiterung des bestehenden Objektes auf Gp. 691/14, 547/5, 647/7 KG K und ein Einbau einer Werkstätte für Bau- und Portalschlosserei mit Nebenräumen inkl. Bestandplan des Wohnhauses" ein. Hiezu liege eine "Gewerbebewilligung" vom 3. Oktober 1975 vor. Ein eigener Baubescheid sei nicht vorhanden. Desweiteren fänden sich im Bauakt Ansuchen um Bewilligung für den Neubau eines vegetarischen Nahversorgers. Dazu gebe es einen ablehnenden Baubescheid, das Verfahren sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, ein weiteres Ansuchen um Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses (ablehnender Baubescheid - anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof) und ein drittes Ansuchen um Baubewilligung für die "Adaptierung des Bestandes" (ablehnender Baubescheid, rechtskräftig mit 26. November 1993). Ein viertes Ansuchen beziehe sich auf die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Kellerräumen (ablehnender Baubescheid - anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof).

Sodann hat der Sachverständige in seinem Gutachten unter A) bis G) die errichteten baulichen Anlagen eingehend beschrieben, jeweils ausgeführt, ob bzw. aus welchen Gründen diese Baumaßnahmen der Baubewilligungspflicht sowohl nach der Bauordnung 1976 als auch nach der Bauordnung 1994 unterlägen, und angegeben, welche Beseitigungsmaßnahmen zu ergreifen wären. Dazu wurden Planskizzen erstellt und dem Akt beigelegt sowie 12 Fotos aufgenommen, die ebenfalls zum Akt genommen wurden.

Mit Verständigung vom 11. Dezember 1995 wurde dem Beschwerdevertreter das Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegt und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdevertreter ersuchte um Fristerstreckung, dieses Gesuch wurde mit Schreiben des Bürgermeisters vom 21. Dezember 1995 abgewiesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Jänner 1996 wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der eingehenden Beschreibung der ohne Baubewilligung vorgenommenen Maßnahmen (A bis G) dem Beschwerdeführer und der G.L. gemäß § 56 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 die Fortsetzung der Bauausführung untersagt und gemäß § 61 Abs. 1 leg. cit. aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten die bewilligungslose Errichtung baulicher Anlagen dadurch zu beseitigen, daß bestimmte, im einzelnen wie im Gutachten des Amtssachverständigen beschriebene Maßnahmen (A bis G) fachgerecht getroffen würden.

Am 11. Jänner 1996 langte beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde eine Stellungnahme des Beschwerdevertreters zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung ein; am 25. Jänner langte die Berufung des Beschwerdeführers und der G.L., die im wesentlichen gleichlautend mit der Stellungnahme vom 10. Jänner 1996 war, ein. In der Berufung wurde ausgeführt, der Bürgermeister und der Amtssachverständige seien befangen, es liege kein baubewilligungspflichtiger Tatbestand vor.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Juni 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers und der G.L. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Jänner 1996 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers und der G.L. hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. September 1996 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt.

Das beschwerdegegenständliche Verfahren ist seit Dezember 1992 anhängig. Seit 1. Jänner 1995 ist die Oberösterreichische Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 1 dieses Gesetzes sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen individuellen Verwaltungsverfahren nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

Das bedeutet im Beschwerdeverfahren, daß hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung § 56 Abs. 3 der Oö. BauO, LGBl. Nr. 35/1976, in der am 4. Dezember 1992 geltenden Fassung maßgeblich und hinsichtlich des Abtragungsauftrages § 61 Abs. 1 der Oö. BauO 1976 anzuwenden war. Hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten gemäß § 56 Abs. 3 Oö. BauO enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit belastet sein sollte.

Hinsichtlich der baupolizeilichen Aufträge nach § 61 der Oö. Bauordnung 1976 ist auszuführen, daß die Erlassung eines derartigen Auftrages voraussetzt, daß die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war und ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1988, Zl. 88/05/0101, BauSlg. Nr. 1207, sowie vom 27. Februar 1996, Zl. 95/05/0278). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, daß bei der Beurteilung der im Zusammenhang mit der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 61 Oö. BauO 1976 zu lösenden Frage der Bewilligungsfähigkeit des betroffenen Objektes im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages von der "maßgeblichen Rechtslage" auszugehen ist, und diese Rechtslage in einem Fall, in dem der Beseitigungsauftrag nach dem 1. Jänner 1995 ergeht, durch die seit 1. Jänner 1995 in Kraft stehende Oö. BauO 1994 gebildet wird. Zutreffend haben schon die Gemeindebehörden im letzten Rechtsgang ermittelt, ob die durchgeführten baulichen Maßnahmen sowohl zum Zeitpunkt ihrer Errichtung (1992) als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages von der Bewilligungspflicht umfaßt waren. Die einzelnen baulichen Anlagen bzw. Baumaßnahmen sind eingehend beschrieben (Punkte A bis G des Gutachtens in der Niederschrift vom 11. Dezember 1995 und dementsprechend die Aufträge A bis G im Bescheid des Bürgermeisters vom 8. Jänner 1996). Es handelt sich dabei um Zubauten, Tordurchbrüche, Fensteröffnungen in Feuermauern, Erstellen von 25 cm bzw. 12 cm dicken und 10 cm langen Zwischenmauern sowie einen Umbau im bisher nicht ausgebauten Dachraum. Alle diese baulichen Maßnahmen unterlagen sowohl zum Zeitpunkt ihrer Durchführung als auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages der Bewilligungspflicht nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 bzw. der Oö. Bauordnung 1994. Den Feststellungen des bei der Verhandlung vom 7. Dezember 1995 beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, aus welchem Grund jeweils die Bewilligungspflicht gegeben war, ist der Beschwerdeführer nicht konkret entgegengetreten. Die entsprechenden Bauansuchen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, aufgrund welchen Umstandes diese baulichen Maßnahmen entweder zum Zeitpunkt ihrer Durchführung oder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht von der Bewilligungspflicht des § 41 Oö. BauO 1976 und § 24 Oö. BauO 1994 erfaßt gewesen wären. Für die erst nach 1990 durchgeführten baulichen Maßnahmen, auf die sich der Beseitigungsauftrag bezog, stellt sich die Frage des vermuteten Konsenses nicht, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge schon aus diesem Grunde unbegründet ist.

Damit erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050277.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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