Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Februar 1997, Zl. SD 119/97, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1996 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid vom 27. März 1995 erlassenen, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Grundlage für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei gewesen, daß der Beschwerdeführer, nachdem ihm bereits ein Sichtvermerk wegen Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz versagt worden und er rechtskräftig wegen unerlaubten Aufenthaltes bestraft worden wäre, und er am 31. Dezember 1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hier unangemeldet wohnhaft gewesen sei, am 23. März 1995 neuerlich wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes und unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden sei. Bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien auch die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich (Aufenthalt des Bruders und der Schwester im Bundesgebiet) berücksichtigt worden. Ein Bezug zur Ehegattin habe jedoch zu Recht nicht festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, getrennt von seiner Gattin zu leben und nicht einmal in der Lage gewesen wäre, das genaue Geburtsdatum und den genauen Hochzeitstermin zu nennen. Am 15. Oktober 1996 habe die Gattin des Beschwerdeführers eine Bestätigung über dessen Abschiebung "für Zwecke der Scheidung" beantragt.
Der Beschwerdeführer habe seinen ebenfalls vom 15. Oktober 1996 stammenden Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes damit begründet, daß er seit 18. April 1994 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet wäre und er sowie seine Gattin aufgrund der durch das Aufenthaltsverbot bedingten Trennung leiden würden. Damit vermöge er jedoch nicht aufzuzeigen, daß seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine solche Veränderung eingetreten wäre, die nunmehr ein Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen und damit einen Wegfall der Gründe für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bedeuten würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
1.2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff i.S. des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 13. Juni 1996, Zl. 95/18/0859, mwN).
1.3. Entscheidend ist demnach, daß sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des Fremden geändert haben. Der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dient somit nicht dazu, die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zu bekämpfen. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 93/18/0622, mwN).
2.1. Die Beschwerde hat zum weitaus überwiegenden Teil die Bekämpfung der Rechtmäßigkeit des über den Beschwerdeführer seinerzeit verhängten Aufenthaltsverbotes zum Gegenstand. Insoweit ist der Gerichtshof einer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen enthoben. Was aber eine i.S. der hg. Rechtsprechung maßgebliche Sachverhaltsänderung anlangt, so läßt es die Beschwerde in dieser Hinsicht bei einer jeglicher Substantiierung ermangelnden Pauschalbehauptung bewenden. In bezug auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bleibt zum einen unbestritten, daß der Aufenthalt des Bruders und der Schwester des Beschwerdeführers bereits anläßlich der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt worden sei, und wird zum anderen die Feststellung der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, daß die Gattin des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996 eine Bestätigung über dessen Abschiebung "für Zwecke der Scheidung" beantragt habe. Von daher bestehen keine Bedenken dagegen, daß sich die belangte Behörde auch nunmehr - nachdem schon bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (vor allem im Hinblick auf die Erklärung des Beschwerdeführers, von seiner Gattin getrennt zu leben) auf die Ehe nicht zu seinen Gunsten Bedacht genommen wurde - nicht veranlaßt gesehen hat, im persönlichen Bereich eine für den Beschwerdeführer bzw. für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes anzunehmen. Was aber das seinerzeit für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestimmende öffentliche Interesse (§ 18 Abs. 1 FrG) anlangt, so kann mit der belangten Behörde noch keineswegs von dessen Wegfall gesprochen werden, ist doch der seit dem verpönten Fehlverhalten des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um zur Annahme gelangen zu können, die öffentliche Ordnung werde durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht gefährdet. Das in der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens begründete gewichtige öffentliche Interesse hat zwischenzeitig keine (nennenswerte) Änderung erfahren.
2.2. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i. S. des § 19 FrG durch das Aufrechterhalten des Aufenthaltsverbotes nicht vorliegt, bedurfte es unter Zugrundelegung des oben II.1.2. Gesagten weder einer Prüfung, ob diese Maßnahme dringend geboten ist, noch einer Beurteilung der Zulässigkeit derselben im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 95/18/0859).
3. Da somit - was schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt - die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180122.X00Im RIS seit
20.11.2000