Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der M Z in L, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 14. Dezember 2020, LVwG-152173/72/JS, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: J GmbH in L, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 4061 Pasching, Kramlehnerweg 1a), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ausgeführt, die Entscheidung über die Revision hänge von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Antrag zurückzuweisen, wenn einem Verbesserungsauftrag nicht oder nicht vollständig entsprochen werde (Verweis auf VwGH 9.9.1987, 87/01/0144, und 13.12.1976, 1233 bis 1245/76). „Die mehrfachen Verbesserungsaufträge des OÖ LVWG wurden mehrfach, ohne dass das LVWG OÖ daraus die vom VwGH vorgegebenen Konsequenzen gezogen hätte.“ Die angefochtene Entscheidung stehe daher in Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der zitierten und vieler weiterer gleichlautender Entscheidungen.
5 In den Revisionszulässigkeitsgründen hat der Revisionswerber konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024 bis 0030; VwGH 22.1. 2018, Ra 2017/05/0114).
6 Den genannten Anforderungen werden die vorliegenden Zulässigkeitsgründe schon deshalb nicht gerecht, weil in ihnen nicht dargestellt wird, um welche Verbesserungsaufträge es gegangen ist und auf welche Rechtsgrundlage das Verwaltungsgericht diese gestützt hat.
7 Es tritt hinzu, dass die Revisionswerberin als Nachbarin nicht für sich genommen ein Recht auf Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Baubewilligung hat (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2019/06/0151). Sie legt nicht dar, in welchen konkreten, durch die Oberösterreichische Bauordnung Nachbarn eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten sie verletzt sei. Somit wird auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. näher dazu nochmals VwGH 3.7.2020, Ra 2019/06/0151, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2021
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050074.L00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021